Weihnachten 2002
Außerordentliche Mitgliederversammlung der
Anthroposophischen Gesellschaft
mit Sitz am Goetheanum, Dornach, Schweiz
Mit dieser
Überschrift lud
Der Vorstand am Goetheanum
Dr. Virginia Sease, Dr. Heinz Zimmermann,
Paul Mackay, Bodo von Plato,
Sergej Prokofieff, Cornelius Pietzner
am 22.
Oktober 2002 zur Versammlung einer Phantomgesellschaft ein, die bereits – wie
in vorangegangenen Ausgaben dieser Internetpräsentation ausführlich geschildert
– am 28. und 29. Dezember 1925 durch den in diese Gesellschaft berufenen
Vorstand zum „Verduften“ gebracht worden war.
Diese
Einladung löste unter den Mitgliedern des seitdem 8. Februar 1925 real bestehenden
Vereins Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft eine erstaunlich große Welle
weltweiten Protests aus, der sich dann während dieser sich über zwei Tage
erstreckende Versammlung im Goetheanum aufgrund der sich geradezu diktatorisch
gebärdenden Versammlungsleitung noch mächtig verstärkte und schließlich in eine
ganze Serie von Gerichtsverfahren mündete, die von den klagenden Parteien im
wesentlichen zwar gewonnen wurden, doch stellt sich die Frage, ob dieser
vermeintliche „Sieg“ der Klägerparteien nicht in Wirklichkeit ein „Pyrrhussieg“
war.
Was diese
Versammlung so überaus bedrückend macht, wurde von einem der Teilnehmer an
dieser Versammlung, unserem Freund aus den Niederlanden Mees Meeussen analysiert
und aufgeschrieben. Wir freuen uns sehr, daß wir diese Schilderung als die wohl
erste umfassende Darstellung dieses erschreckenden Tiefpunkts in der Geschichte
der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft in unser dieser Winterausgabe
von www.anthroposophie-online.de
Ihnen, verehrte Leserinnen und Leser präsentieren können.
Was diese
Versammlung so absolut unverdaulich macht, hat Mees Meeussen vor der
Versammlung in seinem „Geschäftsordnungsantrag auf Nichteintreten“ im „Blauen
Buch“, Anhang Anträge, Seite 97, folgendermaßen formuliert (bitte beachten Sie,
daß Mees Meeussen Niederländer ist):
Geschäftsordnungsantrag
auf Nichteintreten.
Antrag für
die Mitgliederversammlung am 28/29.12.02.
ANTRAG.
Die
Mitgliederversammlung möge beschliessen:
A) SICH WEDER ZU VERSTEHEN ALS
EINE AUSSERORDENTLICHE VERSAMMLUNG DER ANTHROPOSOPHISCHEN GESELLSCHAFT (1923),
NOCH ALS EINE AUSSERORDENTLICHE VERSAMMLUNG DER ALLGEMEINEN ANTHROPOSOPHISCHEN
GESELLSCHAFT (1925), ABER SCHLICHT ALS EINE MITGLIEDERZUSAMMENKUNFT.
B) DIE VOM VORSTAND VORGELEGTEN
BESCHLUSSVORLAGEN, MIT NAME WAHL DES VORSTANDES UND STATUTENÄNDERUNGEN, NICHT ZU BEHANDELN, BEVOR DER RECHTLICHE
STATUS ALLER EINZUBEZIEHENDEN, MIT NAME MITGLIEDER UND GREMIUM UND DIE DER
GESELLSCHAFT AG VON 1923 NICHT EINDEUTICH ABGEKLÄRT IST.
C) EVENTUELLE ENTSCHEIDUNGEN ALS
EMPFEHLUNGEN EINER MITGLIEDERZUSAMMENKUNFT ZU BEWERTEN, DA DIESE KEINE
RECHTSKRAFT BESITZEN UND DIE AN DER GENERALVERSAMMLUNG DER ALLGEMEINEN
ANTHROPOSOPHISCHEN GESELLSCHAFT VON 2003 WEITER ZU LEITEN.
BEGRÜNDUNG:
In der Vorstandserklärung von 23.03.02 wird gesagt,
man solle in Sache des Konstitutionsprozesses "rechtlich einwandfrei"
vorgehen. In der Ausführung ist dies jedoch überhaupt nicht berücksichtigt worden.
<UNKLARE RECHTSLAGEN> Rechtlich unklar bleibt:
•
WER die Versammlung einberufen darf und aus welchem
Grund.
•
WER die Versammlung leiten darf und aus welchem Grund.
•
WELCHE Mitglieder als Mitglied in der Versammlung
zugelassen werden.
Ebenfalls unklar bleibt
• WELCHEN Status die Gesellschaft AG von 1923 hat. Ansichten
darüber sind:
=> Die bisherige Gesellschaft ist die Einheit von
AG 1923 und AAG 1925 (Ansicht u.a. der
Initiativgruppe Gelebte Weihnachtstagung)
=> Die Gesellschaft AG von
1923 existiert noch. (Rechtsgutachten von Furrer/Erdmenger)
=> Die Gesellschaft AG von
1923 ist konkludent beseitigt worden. (Rechtsgutachten von Riemer) => Die Gesellschaft AG von 1923 ist eingegangen. (Ansicht
von u.a. Roeschert)
• WELCHEN Status die Mitglieder haben. Ansichten darüber sind:
=> Es gibt eine DOPPELMITGLIEDSCHAFT der AG und der
AAG:
=> Man kann NUR Mitglied
der AAG sein, weil man als Mitglied aufgenommen wurde durch
ein AAG Gremium.
=> Das Mitglied wollte bei Eintritt Mitglied in der
AG von 1923 sein, es bestätigt das der Text
auf der Mitgliedskarte.
=> Das Mitglied wollte bei
Eintritt Mitglied in der AAG von 1925 sein.
<UNABHÄNGIGE SACHLAGEBEURTEILUNG>
Es ist dringlich geboten, dass eine unabhängige
Instanz diese Sachlage beurteilen könnte. So eine Instanz ist aber nur der
Richter! Nicht etwa Gremien, Arbeitsgruppen, Rechtsexperten oder sonstige
Sachkundige.
<VERANTWORTLICHKEIT.>
Das so eine Beurteilung ausbleibt und ohne breite
Mitgliederdebatte vorschnell in den Augen des Antragstellers, desaströse
Entscheidungen getroffen werden sollen, dafür ist nur der Vorstand verantwortlich!
<INKONSEQUENTES VORGEHEN>
Ein und derselbe Vorstand kommt als verantwortliches
Gremium mit:
•
1999 "Papierkorb"-Statuten,
zieht sie zurück weil sie noch "unreif seien.
•
2000 Riemer-Gutachten, worin die AG als nicht mehr exsistent anzusehen ist.
•
2002 Die Vorstandserklärung, indem:
=> wiederum die Papierkorb-Statuten drohen aktiv zu
werden. => das Riemer-Gutachten verneint wird.
=> das
Furrer/Erdmenger-Gutachten, ursprünglich gemeint für die Arbeitsgruppe in
seiner
4. Fassung an seine Wünsche anpassen lässt und im
Nachrichtenblatt veröffentlicht als DAS Gutachten, worin sein Fahrplan
kommentiert wird, aber der Fahrplan der Konstitutionsgruppe einfach ignoriert
wird.
=> er mit seinem Fahrplan
darauf abziehlt, den heutigen Status Quo mit
angeblichen Erneuerungen abzusichern.
Des weiteren will er:
=>
Nicht zusammenarbeiten mit Konstitutionsmitglieder oder Mitgliedschaft.
=>
Wohl aber mit Gremien, sowie Hochschulkollegium und Gen.-Sekretaere.
=>
Die Mitgliedschaft ungenügend informieren, sind seine Informationen zu
lückenhaft, schon überholt, oder kommen zu spät.
=> Keine akzeptabele Gründe geben
weshalb so eine Eile geboten ist.
=> Die viele
kritische Stimmen einfach nicht hören.
DAHER IST ES DRINGLICH GEBOTEN IHM VON SEINEM VORHABEN
ABZUBRINGEN!
<FAZIT.>
So ein Vorstand:
=> dient nicht das Wohl der Gesellschaft und
Mitgliedschaft.
=> dient nur sich selbst.
=> benimmt sich wie ein Verwaltungsvorstand.
Deswegen allein TAUGT ER NICHT ALS VORSTAND DER GESELLSCHAFT AG!
Damit will nicht gesagt sein, dass
er seine wichtigen Aufgaben als Vorstand des bestehenden Vereins AAG nicht länger
ausführen könnte, er wird gebeten diese weiterhin fortzusetzen, aber nicht mit
Kompetenzen für die Gesellschaft AG von 1923, die ganz andere Aufgaben hat.
<VORAUSSICHTEN.>
Die vorgeschlagene
Beschlüsse, sind kein Praeludium für eine
Neustrukturierung, oder Neugergreifung der AG,
vielmehr werden diese genau das gerade verhindern. Denn aus den Beschlussvorlagen geht deutlich hervor:
•
Alle Macht soll beim Vorstand liegen.
•
Die Mitgliederrechte werden erheblich beschnitten
Anträge sollen sich u.a. nur noch beziehen auf Traktanden der Tagesordnung.
•
Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung werden
eingeschränkt.
•
Durch die umstrittene Eintragung der Gesellschaft AG
von 1923, und die Namensänderung in AAG, bekommt die "Neuergriffene"
Gesellschaft nur ein anderes Etikett.
•
Es wird später erst recht schwer, wirkliche Änderungen
durchzuführen.
<RECHTSLAGE.>
Wenn die Mitgliederversammlung sich nicht bewusst ist, dass in so einer Situation
man eigentlich keine Entscheidungen treffen sollte und doch abstimmt, sind alle
gefasste Beschlüsse ungültig
und können angefochten werden.
Der Antragssteller behält sich das Recht vor, solche Beschlüsse
auch tatsächlich beim zuständigen Gericht anzufechten.
<GESUCH.>
Da also die rechtliche Lage einer Versammlung der
Anthroposophischen Gesellschaft undeutlich ist und es wegen der Prozedur der
Einberufung schwierig ist diese Zusammenkunft in eine Vesammlung
der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft umzuwandeln, werden die
versammelten Mitglieder gebeten sich überhaupt nicht als Vereinsversammlung zu
verstehen, da diese einen offiziellen Status hat. Entscheidungen so einer
Zusammenkunft werden als Mitgliederempfehlungen angesehen und weiter gegeben an
die Generalversammlung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft in 2003.
Den Haag, 05.12.02 Der Antragsteller
Mees
Meeussen, C. v. Rennesstraat 239, NL-2551 Den Haag,
Niederlande.
Sachlich und glasklar wird in diesem Antrag zur
Geschäftsordnung auf den Punkt gebracht, was von diesem Vorhaben des
AAG-Vorstands mit der Versammlung vom 28./29. Dezember 2002 beabsichtigt war.
Um dieses Vorhaben der Versammlung erläutern zu können, wäre es selbstverständlich
erforderlich gewesen, dem Antragsteller die Zeit für eine solche Begründung
einzuräumen. Das war natürlich auch dem Vorstand bewußt und so hatte er nichts
Besseres zu tun, als den Versammlungsteilnehmern entsprechende „Hinweise für
Antragsteller“ – nachfolgend mit „Blaues Buch“ bezeichnet - vor der Versammlung
in schriftlicher Form auszuhändigen. In diesen Hinweisen (s. Seite 4 in Teil II
des „Blauen Buches“ heißt es dazu u.a.:
Bitte beachten
Sie:
Ø Keine Rede (sic) sollte länger
als 3 Minuten dauern;
Ø Wenn Sie schriftliche Unterlagen bereits
im Vorfeld der Tagung oder an der Tagung selbst abgegeben haben, bitten wir Sie
-
auf ihren mündlichen Beitrag zu verzichten, damit
andere ihre Auffassung darlegen können, oder
-
sich zumindest auf die Kernpunkte und einen Hinweis
auf den schriftlichen Beitrag zu beschränken.
Abgesehen davon, daß es völlig unmöglich ist,
innerhalb von 3 Minuten ein so inhaltsschweres Anliegen auch nur
annäherungsweise begründen zu können und möglichst auch Wortmeldungen aus der
Versammlung anhören und beantworten zu können, so sollte man wissen, daß den
Versammlungsteilnehmern dieses 174 Seiten umfassende „Blaue Buch“ erst kurz vor
Versammlungsbeginn ausgeliefert worden ist. Unter welchen Umständen dies
geschah, ist in dem Beitrag von Mees Meeussen in dieser Ausgabe (Kapitel 2)
ausführlich dargestellt.
Doch lesen Sie zuvor die Antwort des
Hauptverantwortlichen für diese Versammlung, der diese auch leitete, Paul
Mackay, an den Antragsteller:

Herrn
Mees
Meeussen
C.
v. Rennesstraat 239
NL-2551 GL Den Haag Dornach, den
10. Dezember 2002
Sehr geehrter Herr Meeussen
Haben Sie Dank für Ihren E-mail-Brief vom 5. Dezember 2002, mit dem Sie einen Antrag
an die ausserordentliche Mitgliederversammlung der Anthroposophischen
Gesellschaft am 28. und 29. Dezember 2002 stellen. Bitte senden Sie uns Ihren
Antrag mit Ihrer Unterschrift versehen auch noch per Post.
Wir haben Ihren Antrag mit
unseren Rechtsberatern besprochen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist, dass der Teil A Ihres Antrages nicht als Antrag behandelt
werden kann, weil die Mitgliederversammlung eine Mitgliederversammlung
desjenigen Vereins ist, der am 28. Dezember 1923 begründet wurde. Dies ist aus
der Einladung des Vorstandes deutlich ersichtlich.
Der
Teil B ist ein Ordnungsantrag auf Nichteintreten auf die Vorlage 2 und Beschlussvorlagen 3 bis 17, die in der Tagesordnung
enthalten sind. Dieser Ordnungsantrag wird zur Abstimmung gebracht, bevor diese
Vorlagen behandelt werden.
Der Teil C kann auch nicht als Antrag gelten, weil er mit Ihrem
Antrag A zusammenhängt und sich ausserdem nicht auf
die Beschlussvorlagen der Tagesordnung bezieht.
Wir hoffen, dass Sie für die
Beurteilung Ihrer Anträge Verständnis haben können.
Mit freundlichen Grüssen
|
|
Paul Mackay
für den Vorstand am
Goetheanum
Also: Teil A und C können
nicht als Antrag behandelt werden. Der Ordnungsantrag aus Teil B „wird zur
Abstimmung gebracht“, wobei allerdings von vorn herein klar ist, daß er von der
Versammlung „mit großer Mehr“ abgelehnt werden wird. Wie diese Abstimmungen
durchweg verlaufen sind, ist dem Bericht von Mees Meeussen zu entnehmen. Wenn
Sie den Bericht angeschaut und etwas verdaut haben, werden Sie vermutlich
verstehen, warum er überhaupt geschrieben wurde. Wir möchte
daher auch nicht weiter vorgreifen. Vorstehender Ordnungsantrag kann für das
Verständnis dieser makabren Versammlung ein Schlüssel sein.
Die Redaktion