Die verhinderte Diskussion
oder
Die außerordentliche
Generalversammlung
vom Dezember 2002
Ihr Vorspiel und Ihr
Nachklang.
Inhalt
01.
Vorbemerkungen
07.
Die Generalversammlung 2001
08.
Die ordentliche Generalversammlung 2002
Intermezzo
III
09.
Kommentar
a) Einleitung
b) Vorbesprechung
c) Ungereimtheiten am Anfang
d)
Die eigentliche Versammlung
Intermezzo
V
12.
Weiteres zur rechtlichen Ideengeschichte
a) Einleitung
b) Die vier
Rechtsgutachten
1) Das
Lüders-Gutachten (1986)
2) Das
Leist-Gutachten (1989)
3) Das
Riemer-Gutachten (2000)
4) Das
Furrer/Erdmenger-Gutachten (2002)
c) Das Mannheimer Ergebnis
d)
Die Rechtsansichten der Kläger, der Beklagten und des Gerichts.
1) Die Klagen
2) Die tatsächliche Lage
3) Die Ansicht der Kläger
4) Die Ansicht der Beklagten
5) Die Ansicht des Gerichts
6) Schluß
13. Anhang
A) Exkurse
1) Vereinsrechtliche
Kuriosa, entstanden durch das Konstitutionsproblem
2) Übersicht aller
Rechtsverfahren
3) Exkurs zu den
Gerichts- und Anwaltskosten 2003-2005
B) Brief, abgedruckt in “Symptomatischen
Illustrationen” Nr.70 von W. Lochmann
C) Erklärungen des Vorstands
1) Mitteilung
des Vorstands vom 18. April 1998
2) Erklärung
des Vorstands vom 23. März 2002
3) Erklärung des Vorstandes vom 19. März
2005
An desaströse Ereignisse,
Beschlüsse und Versammlungen hat es in der Geschichte der Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft nicht gerade gefehlt. Sie konnten in der Pfingstausgabe dieser
Website lesen, was alles geschah auf der 1. ordentlichen Generalversammlung der
AAG, im Dezember 1925. Dieser Aufsatz möchte
die Tatsachen schildern und die Ereignisse beschreiben, die zu der mißlungenen
Versammlung von 2002 beigetragen haben, und die Folgen, die es für die Zukunft
dieser Gesellschaft hatte und haben kann. Dabei wird auch eine kleine
rechtliche Ideengeschichte gegeben, was eigentlich unerläßlich ist, will man
das Ganze im Zusammenhang sehen.
Die Gründe für eine so
schmerzliche Gesellschaftsgeschichte liegen in verschiedenen Bereichen.
A) Der Gründungsvorstand
war nach dem unerwarteten Tode Rudolf Steiners nicht in der Lage, die neue
Gesellschaftssituation, die dadurch entstanden war, richtig zu beurteilen und
demgemäß zu handeln. Die Gesellschaft von 1923 war noch nicht ganz ausgeformt,
in dem Sinne, daß Vorstand und Mitglieder noch keine Gesellschaftspraxis
hatten.
B) Der Gründungsvorstand
konnte nicht als solcher hervortreten, weil
innere Streitereien, Gezänk und persönliche Probleme, ihn
daran hinderten zusammenzuarbeiten, was bekanntlich dann die desaströse
Generalversammlung von 1935 auslöste, bei der
Vorstandsmitglieder, Mitglieder und ganze Gruppen ausgeschlossen wurden.
C) Das
Konstitutionsproblem, das durch alle Bereiche hindurch sich bis heute zu
erkennen gibt.
D) Seit kurzem auch
ziemlich schwere finanzielle Probleme.
Da der Vorstand auf der
Versammlung im Jahre 2002 das Konstitutionsproblem “lösen” wollte, und es
deswegen im Mittelpunkt stand, muß dieser Begriff behandelt und in einen Zusammenhang mit den Ereignissen gebracht werden. An sich ist das
Konstitutionsproblem jedoch nicht schwer zu begreifen, nur in
Auseinandersetzungen mit dokumetarischen Belegen kann es ziemlich kompliziert
werden, was hier jedoch unberücksichtigt bleiben
soll.
Die sogenannte AAG hat vom
Beginn 1925 bis jetzt nie eine richtige konstitutionelle Form gehabt, und wäre die Versammlung von 2002 gelungen, wäre
dieses Problem auch nicht gelöst worden, schlimmer noch, es würde noch
rigoroser diese “neue” Gesellschaft begleiten. Die heutige AAG ist weder eine
Gesellschaft (sowie Rudolf Steiner sich das vorgestellt hatte, etwas was heute
formell durchaus möglich wäre), noch ein Verein (als Verwaltungskörper, worin
wir alle als Mitglieder leben müßten). Sie ist eigentlich gar nichts, natürlich
nur im rechtlichen Sinne gesprochen, obzwar sie den
Voraussetzungen des Paragraphen 60 des ZGB der Schweiz erfüllt.
Es wird hier versucht in
straffer Form die damaligen und heutigen Fehler aufzuzeigen
und, wenn möglich die Verantwortlichen dafür zu benennen. Lösungen werden hier
nicht gegeben. Für ein gutes Verständnis des Ganzen werden wir anfangen die
Ereignisse zu beschreiben, die sich kurz vor und nach der Brandkatastrophe in
der Sylvesternacht 1922/1923 abgespielt
haben.
2. Vor der Brandkatastrophe.
Die Anthroposophische Gesellschaft von 1913 war in
ihrer Entwicklung beschädigt und gehemmt durch
den Ausbruch und die Folgen des 1. Weltkriegs.
In diesem Zusammenhang ergab sich die Möglichkeit, daß durch eine Stiftung des Ehepaars Grosheintz, Rudolf Steiner ein Grundstück in Dornach zur
Verfügung gestellt werden konnte, auf dem dann von 1912 - 1920 die Bauarbeiten
für das erste Goetheanum stattfanden. Der Bau war hauptsächlich für die
Aufführung der Mysteriendramen Rudolf Steiners gedacht, jedoch
seit 1920 wurden dort auch Hochschulkurse organisiert. Die Merkwürdigkeit trat
ein, daß nun außerhalb des Sitzes der
Gesellschaft, der inzwischen von Berlin nach Stuttgart verlegt worden war, es somit de
facto zwei Zentren der Bewegung gab (Dornach und Stuttgart). Die Schweiz war durch die
Kriegsereignisse nicht so schwer getroffen wie Deutschland. In dieser Zeit
entstanden nun sehr viele Aktivitäten, die der Bewegung förderlich waren. Da
gab es die Dreigliederungsaktivitäten, durch die die Anthroposophie zum 1. Mal
öffentlich vertreten wurde, was wiederum eine Fülle von Initiativen auslöste,
wie z.B. die zwei „anthroposophischen Firmen”, Der Kommende Tag AG und die Futura AG.
3. Nach der Brandkatastrophe
Durch diese Fülle von separaten Aktivitäten wurde die
Bewegung uneinheitlich und die Position der Gesellschaft war manchmal ganz
unklar. Dann gab es plötzlich zwei schwerwiegende unerwartete Rückschläge, die
Brandkatastrophe und die Folgen der Inflation in Deutschland. Dabei mußte
Rudolf Steiner leider feststellen, das die Gesellschaft so nicht länger weiter
geführt werden konnte, das man nicht verharren durfte bei dem unermeßlich großen
Schmerz über den Verlust des Goetheanumbaus, dem Scheitern der Dreigliederung
und letztlich dem Bankrott der beiden
anthroposophischen Unternehmen. Alles mußte anders gestaltet werden. Dabei war
es notwendig, daß Einheitlichkeit entstand, und daß alle Aktivitäten von
Dornach aus geleitet werden konnten. Rigorose Maßnahmen standen im Jahre 1923
bevor. Anfang März 1923 wurde die alte Anthroposophische Gesellschaft in die
deutsche Landesgesellschaft umgewandelt, wobei es von März bis Dezember 1923
keine eigentliche Anthroposophische Gesellschaft gab. Die Unternehmen Futurum und der Kommende Tag mußten liquidiert, und lediglich die Klinik und die Weleda konnten
gerettet werden. In Berlin gab es dann noch den Philosophisch-Anthroposophischen
Verlag und weiterhin noch etlichen Waldorfschulen.
In einer internationalen Delegiertenversammlung
beschlossen im Juni/Juli 1923 die Mitglieder, daß das Goetheanum wieder
aufgebaut und daß zu Weihnachten in Dornach
eine internationale Gesellschaft gegründet werden sollte. In der Folgezeit trieb Rudolf Steiner die Gründung
möglichst vieler neuer Landesgesellschaften voran, die sich dann ihre
General-Sekretäre nach dem neuen Zentrum in Dornach senden sollten, um diese
zur internationalen AG zusammenzuschließen. Alles war also in Unordnung,
die Gesellschaft, der Bau, die Hochschule und die noch existierenden
Institutionen hatten sich nicht zu einer einheitliche Bewegung formieren vermocht.
4. Die Weihnachtstagung und die Ereignisse danach
Dann, als Weihnachten 1923 nahte, wurde doch alles
ganz anders gestaltet. Die Mitglieder selbst wurden nach Dornach eingeladen, da Rudolf Steiner beschlossen hatte, selbst den Vorsitz auf
sich zu nehmen und zusammen mit 800 Mitgliedern wurde auf diese Weise die
Anthroposopische Gesellschaft, mit insgesamt 12.000 Mitgliedern neu begründet.
Diese Neubegründung unter dem alten Namen
Anthroposophische Gesellschaft umfaßte ausschließlich natürliche Personen
(Einzelpersonen) aus der ganzen Welt, die jedoch in ihren Herkunftsländern zum
großen Teil in Landesgesellschaften organisiert waren und die sich durch ihre
Generalsekretäre und in den Landesgesellschaften bestimmten Delegierten auf den
Generalversammlungen in Dornach vertreten lassen konnten.
Ganz neu war
die Hochschule, die nun eine esoterische sein sollte und die aus drei Klassen
und verschiedenen Sektionen bestehen sollte. ( Rudolf Steiner zeichnete bei der Weihnachtstagung dazu das
nebenstehende Schema [Abb. 1].) Nach
dieser würdigen und feierlichen Gründung, verlautet eigentlich nicht mehr viel von dieser neuen Gesellschaft, wohl aber von der Hochschule. In Dornach war nun im
Zusammenhang mit dem Bau des ersten Goetheanum 1913, ein Verein gegründet
worden, der alles verwaltete was
mit dem Bau zu tun hatte, der zunächst Johannesbau-Verein hieß und später in
Verein des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft umbenannt
worden war. Ihm gehörten auch das Goetheanum-Grundstück und die Liegenschaften.
Nun sollte dieser Verein, wie Rudolf Steiner auf der Weihnachtstagung erläutert
hatte, in eine Relation zu der Anthroposophischen Gesellschaft treten. Die
Generalversammlungen des Vereins fanden in der Regel im Juni statt und auch
1924 gab es eine und zwar am 29. Juni. Gleich danach wurde eine
außerordentliche Generalversammlung abgehalten, in der es darum ging, diese
Relation herzustellen.
Von diesem Zeitpunkt an stehen zwar Dokumente zur
Verfügung, aber leider sind diese nicht sonderlich schlüssig und können daher
nicht zu einer wirklich tragenden Ansicht beitragen. Wie G. Röschert mit Recht
sagt, alle Ansichten über diese Ereignisse sind nicht mehr als Vermutungen. Das
allerdings stimmt nicht durchgehend.
Trotzdem geht aus dieser wichtigen Versammlung hervor, daß der Bauverein seine
Statuten etwas anzupassen hatte, um dann später in einen neu zu bildenden
Verein aufgenommen zu werden. Die Relation zu der Gesellschaft zeigt sich
darin, daß, wie Rudolf Steiner es formuliert, eine “einheitliche
Konstituierung“ herbeizuführen sei, womit offensichtlich gemeint war, daß es
zwar zwei Vereine geben sollte, aber nur einen Vorstand. Dieser sollte die
Brücke zwischen beiden sein. Das allerdings wurde offenbar nicht richtig
verstanden. Man ging zwar daran, diese Umgestaltung vorzubereiten. Eine der
vorbereiteten Maßnahmen war mit hoher Wahrscheinlichkeit die Planung einer
Versammlung am 3. August, also einen Monat nach den beiden Versammlungen des
Bauvereins, um diesen neuen Verein zu begründen, wie man das ab Michaeli
2008 auf dieser Website lesen konnte. Diese Vereinsbegründung aber kam nicht zustande. Es ist bisher nicht bekannt
geworden, was sich am diesen 3. August tatsächlich abgespielt hat. Ob es sich
tatsächlich um eine Gründungsversammlung, oder, wie es aus einem in den 1990er Jahren aufgefunden Einladungsschreibens Rudolf Steiners hervorgeht,
eine “wichtige engere Besprechung”, oder gar um beides gehandelt hat. Und so
konnte die geplante “einheitliche Konstituierung” nicht realisiert und die
Beschlüsse vom 29. Juni somit auch nicht ins
Handelsregister eingetragen werden.
Wie bekannt, erlitt Rudolf Steiner zu Michaeli des
Jahres 1924 einen physischen Zusammenbruch, und starb 6 Monate später, am
30. März 1925 plötzlich und ganz unerwartet. Eines hat er allerdings noch als
wichtigen persönlichen Akt hinterlassen, nämlich seine Unterschrift unter der
Anmeldung für das Handelsregister des Vereins “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”,
der zum gleichen Zeitpunkt aus dem Verein des Goetheanum hervorgegangen war.
Das Dokument trägt das Datum 8. Februar, doch ist nicht bekannt, wann genau die
Unterschriften Rudolf Steiners und der übrigen Vorstandsmitglieder geleistet
worden sind.
Dabei könnte man meinen, die gewünschte „einheitliche
Konstituierung” sei damit realisiert worden. Einerseits ist das richtig,
anderseits jedoch nicht. Wäre dies gelungen, hätte man kein
Konstitutionsproblem gehabt und die Entwicklung der Gesellschafts- und
Vereinspraxis hätte sich – ohne ein
Konstitutionsproblem – normal vollzogen.
Leider wurde diese von R. Steiner gewünschte Struktur
bereits am 29. Dezember 1925 zunichte gemacht. Das Konstitutionsproblem war
entstanden.
Jedoch die Identität der AG von 1923 wurde auf der 1.
ordentlichen Generalversammlung der AAG, was man, wie gesagt in der Pfingstausgabe dieser Internetpräsentation, die in
dieser aktuellen Ausgabe enthalten ist, lesen kann, in diesem Verein projektiert, wobei anstelle einer
“einheitlichen Konstituierung” eine “einheitliche Konstitution” geschaffen
wurde, und die Gesellschaft von 1923 verloren ging. Schöne Worte und viel
Gerede wurden seit Anfang 1926 verloren, um
diese Tatsache zu verschleiern und es wurde behauptet, daß es der Wunsch Rudolf
Steiners gewesen wäre, die Gesellschaft von 1923 einzutragen, wobei sich
angeblich herausgestellt habe, daß die Statuten nicht eintragungsfähig seien,
und die Behörde von „uns” Handelsregisterstatuten verlangt hätte. Dieser nicht
näher nachzuvollziehenden Unsinn wurde Jahrzehnte lang von den meisten
Funktionären dem Gründungsvorstand
nachgeplappert. Erst seit 1944 liegen historische Texte vor in Form der
übertragenen Stenogramme von der Weihnachtstagung und weiterer
Dokumente die M. Steiner damals herausgab und die 1987 mit der 2. Auflage des
Bandes 260a weiter vervollständigt wurden.
Allerdings ist dazu zu bemerken, daß die Einführung durch Hella Wiesberger sich
sehr stark auf Guenther Wachsmuth abstützt und dadurch sehr kritisch zu
beurteilen ist. Hinzu kommt, daß noch immer nicht alle Dokumente systematisiert
veröffentlicht worden sind. Informationsfreudig war und ist die AAG sowieso
nicht, hier eine kleine Liste als Intermezzo.
Intermezzo I
1) 1925
Die Wahl A. Steffens zum 1. Vorsitzenden
der AAG, wurde bisher nicht im NB dokumentiert.
2) 1925
Der Bericht von
der 1. GV der AAG wurde erst 73 Jahre später zum 1. Mal im NB abgedruckt.
3) 1931
Die Resultate der außerordentlichen
Generalversammlung 1931 wurden bis heute nicht veröffentlicht.
4) 1935 Die
Statuten der AAG von 1925 wurden den Mitgliedern erst
10 Jahre später bekanntgegeben.
5) 1998
Das Zwischenbericht der 1. Arbeitsgruppe
zur Konstitution wurde nicht im NB veröffentlicht.
6) 1999 Die durch den Vorstand
zurückgezogenen ausgearbeiteten Statuten wurden nicht bekannt gegeben.
7) 2001
Die 3. Version des Rechtsgutachtens Furrer/Erdmenger wurde nicht im NB veröffentlicht.
8) 2002
Die eingesandten Aufsätze von
Konstitutionsbearbeitern wurden im NB nicht
veröffentlicht.
9) 2002 Die
Anträge zur außerordentlichen GV 2002 wurden zuvor nicht bekannt gegeben.
10)
2003 Das Ergebnis der Expertenrunde über das Konstitutionsproblem wurde
nicht veröffentlicht.
11)
2005 Das Ergebnis der Betriebsanalyse 2005 wurde auch auf Verlangen nicht
veröffentlicht.
12)
2009 Die Anliegen für die Generalversammlung 2009 wurden im NB nicht
veröffentlicht.
13) 2009 Der Rechenschaftsbericht des
Vorstandes wurde nicht im NB veröffentlicht.
a) Siehe
den Text unten, wo alle drei Arbeitsgruppen zur Konstitution besprochen werden.
5. Das Konstitutionsproblem.
Dieses Problem hat eine Fülle von Büchern und
Aufsätzen ausgelöst, die an Umfang in der Gesellschaft wohl nichts Seinesgleichen finden.
Bereits die vier Sonderhefte, herausgegeben durch die deutsche
Landesgesellschaft (Korrespondenz)1,
umfassen rund 440 A4-Seiten, die hervorragende annotierte Bibliographie von M.
Zoeppritz (2002)2 460
A4-Seiten.
Alle diese Schriften zusammengenommen,
inkl. GA 259, 260 und 260a, würden einen
Korpus von über 7000 Seiten im Buchformat entstehen lassen. Nur einige wirklich
unermüdliche Konstitutionsforscher dürften inzwischen diese angeblich trockene
und komplizierte Materie noch durchschauen. Trotzdem ist das eigentliche Konstitutionsproblem nicht so
schwer durchschaubar, daß man es nicht
begreifen könnte.
Nachdem Rudolf Steiner an der Weihnachtstagung
gemeinsam mit 800 Mitgliedern die Anthroposophische Gesellschaft und die
Hochschule neu begründet hatte, wurde alsbald damit begonnen, die gewünschte “Relation” zwischen
Bauverein und Gesellschaft herzustellen. Was aber in allen Versammlungen nach
der Weihnachtstagung unverändert bleibt, ist die geplante Gestaltung einer
“einheitlichen Konstituierung” (zwei Vereine, zwei Statuten mit identischem
Vorstand), nicht aber eine einheitliche Konstitution (nur
ein Statut und ein gegliederter Verein). Ab Dezember 1923 gab es 3 wichtige
Versammlungen des Bauvereins und vermutlich eine “wichtige engere Besprechung”.
Am 29. Juni 1924 fand anläßlich der Generalversammlung des Bauvereins
anschließend eine außerordentliche GV statt. Da wurden bestimmte Änderungen an
den Statuten vorgenommen, um den Bauverein in einen später noch zu gründenden
Verein als Glied zu inkorporieren. Einen Monat später, am 3. August sollte
gemäß der Einladung Rudolf Steiners im Namen der Anthroposophischen
Gesellschaft dann eine „wichtige engere Besprechung” stattfinden. Leider
existieren hierüber keine Berichte, geschweige denn Nachschriften und man weiß
daher nicht was dort konkret geschehen ist, ja ob die Besprechung überhaupt
stattgefunden hat. Die besagte Relation zwischen der
AG von 1923 und dem Bauverein von 1913 hätte durch diesen neuen Verein der AAG
realisiert werden können. Rechtliche Einwände gegen diesen “Verein” vom
3. August hätten sich durchaus ergeben können. In seinen Ausführungen gibt der
amtierende Vorstand (und die Gruppe der GWT folgt ihm darin) diese immer wieder
an, es seien die hohen Handänderungskosten gewesen, die die Realisierung des Konzepts
vom 29. Juni 1924 unmöglich gemacht hätten. Aber wenn man genauer hinschaut,
wird man allerdings feststellen können, daß mit diesem Vorschlag gar keine
Kosten verbunden waren, da
ja der Bauverein als Glied des noch zu gründeten Vereins seine Autonomie
behalten hätte. Im November 2003 hatte man hingegen versucht eine Fusion durch
Absorption herbeizuführen, wobei dann der aufnehmende Körper (die
heutige AAG) völlig in die AAG von 2002 verschwunden
wäre.
Der Hauptgrund für das Nichtzustandekommen der
gewünschten „Relation“ war einfach der, daß dieser neue Verein erst noch hätte
begründet werden müssen, bevor - wie geplant - der Bauverein ausgetragen werden
konnte, da vorgesehen war, daß der neue Verein anstelle des Bauvereins ins
Handelsregister eingetragen werden sollte.
Als
zweiter, nicht zutreffender Grund wird durch den Vorstand vertreten, daß durch
die unorthodoxe Formulierung der Weihnachtstagungsstatuten, eine Eintragung
nicht möglich gewesen sei. Dazu ist zu sagen, daß in diesen Besprechungen vom
29. Juni die Gesellschaft von 1923 (also die AG als eigenständiger Verein) gar
nicht beteiligt war.
Man war nach dem 3. August also wieder beim
Ausgangspunkt, also vor dem 29. Juni 1924 angekommen.
Zwei Monate später erlitt Rudolf Steiner einen physischen Zusammenbruch und G.
Wachsmuth führte die Besprechungen mit dem Handelsregisterführer Altermatt
allein.
Dann,
wiederum 4 Monate später, fand die berüchtigte Generalversammlung des
Bauvereins vom 8. Februar statt. Beide beteiligten “Parteien”, die
anthroposophischen Funktionäre und der Registerbeamte, haben auf dieser
Versammlung und danach erhebliche Fehler gemacht. Trotzdem, wenn man alles aus
rechtlicher Sicht beurteilt, kann man sagen, daß durch diese Versammlung doch
ein rechtsfähiger Verein entstanden war, die “Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft”. Wichtig zu wissen ist, daß die Anthroposophische Gesellschaft
von 1923 in keinerlei Weise etwas zu tun hatte mit all diesen anderen
Versammlungen. Mit der Eintragung ins Handelsregister und Publikation im
Schweizerischen Handelsamtsblatt, war somit eine Relation zwischen der AG von
1923 und dem “neuen Bauverein” realisiert worden (ob diese allerdings in dieser
Form von Rudolf Steiner gewünscht war, sei dahingestellt), was dann später durch das Lüders-Gutachten (siehe dort) erst bekannt
geworden ist. In Info3 sind dann erst 1986 zum erstenmal diese Statuten durch
G. v. Beckerath abgedruckt worden3.
Durch weitere Undeutlichkeiten wurde rechtlich der
Weg frei, um auf der 1. Generalversammlung der AAG im
Dezember 1925, einfach die beiden Vereine ineinander schieben zu können, und vorzugeben, die Mitglieder befänden sich in der
Weihnachtstagungsgesellschaft. Rechtlich jedoch spielte sich und spielt sich
heute noch, alles ab auf der Ebene des umbenannten Bauvereins. Denn ein Verein
kann nun mal nicht zwei verschiedenen Statuten haben, das ist ein Unding. Die
Gesellschaft hat entweder Weihnachtstagungs-
oder Bauvereinsstatuten. Es ist aber
nicht möglich, wie es in der AAG von 1965 bis jetzt allerdings der Fall ist,
Statuten zu haben, die auf rechtlich
unverbindlichen Statuten eines nicht existierenden Vereins verweisen.
(Siehe die Erklärung des Vorstandes vom 19. März 2005 im Anhang.)
Man hat auf dieser Website in der Pfingstausgabe (in
dieser Ausgabe mit enthalten, Anm. der Red.) lesen können, wie die Ereignisse
von der 1. Generalversammlung der AAG im Dezember 1925 abgelaufen sind. Und man
weiß eigentlich nicht was man vor Erstaunen sagen soll.
1) Der Restvorstand hat, was seine Pflicht gewesen
wäre, die Mitglieder mit keinem Wort über sein Vorgehen informiert. Schlimmer
noch, dieser Restvorstand hatte nach der Eintragung der AAG, im NB vom 23. März
eine unwahre Mitteilung veröffentlicht, um die Mitglieder glauben zu lassen, es
handele sich hier um die Gesellschaft von 1923. Diese Mitteilung aber ist mit
Sicherheit nicht vor der Veröffentlichung im NB von Rudolf Steiner
gelesen oder gar gutgeheißen worden. Er starb
eine Woche nach dieser Veröffentlichung
am 30. März 1925.
2) Der Restvorstand tat so, als ob die Versammlung im
Rechtsraum der AG abgelaufen wäre, obzwar sie im
Rechtsraum der AAG stattfand. Dieser Verein
hatte ja ganz andere Statuten, und gerade diese wurden rechtsgültig, nicht die
der AG von 1923. Außerdem blieben die neuen Statuten den Mitgliedern noch 10
Jahre unbekannt.
3) Rudolf Steiner wurde verantwortlich gemacht für
die Entstehung von “behördlichen Statuten”, weil die Statuten der
Anthroposophischen Gesellschaft angeblich nicht eintragungsfähig gewesen seien und Rudolf Steiner die Gesellschaft
aber trotzdem eintragen wollte. Diese logische Verirrung und die einfach nicht
auf Tatsachen beruhende Aussagen von G. Wachsmuth, wurden von den Mitgliedern
hingenommen, weil sie vermutlich annahmen, der
Restvorstand würde schon wissen was er tat und weil
es außerdem keinerlei Dokumente zu diesen Vorgängen
gab. Diese neue Situation ließ sich während die Amtszeit des
Restvorstands nicht rückgängig machen, 1. weil gar keine Fehler vermutet wurden, und 2. der Vorstand eine
Bereinigung während seiner Amtszeit einfach nicht zugelassen hätte. Und so
blieb das Konstitutionsproblem 40 Jahre lang
vor den Mitgliedern der AAG verborgen, bis Mitglieder des
Christian-Rosenkreutz-Zweiges in Hamburg das Problem
1963 nach dem Tod von G. Wachsmuth schließlich aufzeigten.
4) Das groteske geschah dann, daß ein Vorstand, der
sich angeblich einsetzen wollte für den Weihnachtstagungsimpuls, selbst die
Gesellschaft, in der man leben sollte, zunichte machte. Dabei war es n.b., wie G. Wachsmuth selber schreibt (siehe Notwendige
Abwehr, im NB34), für
jedermann möglich die Statuten von 1925 beim Handelsregister einzusehen. Jedoch
auch diese Nichtveröffentlichung sei laut G.
Wachsmuth durch Rudolf Steiner veranlaßt worden, er hätte die Veröffentlichung
der Statuten im NB nicht gewollt.
Es
stellt sich nun allerdings die Frage ob es zulässig ist, hier von einem juristischen Verbrechen (also rein
rechtlich betrachtet) zu sprechen. Selbst bin ich der Auffassung, daß das gut
möglich ist - ich spreche von einem vereinsrechtlichen Verbrechen, denn die
Mitglieder wurden 1925 absichtlich irregeführt, daß kann nicht anders sein und
das kann man belegen. War ganz im Anfang G. Wachsmuth vielleicht nicht alles
ganz klar, so muß es doch vor der 1. GV
der AAG im Dezember 1925 deutlich geworden sein, was los war. Als dann nach 40
Jahren dieser Schwindel aufgedeckt und etwas davon in der Generalversammlung
von 1963 bekannt wurde, meinte der damalige Sekretär des Vorstandes, K. F. David,
daß man diese Anträge (die von Mitgliedern des Christian-Rosenkreutz-Zweiges
Hamburg eingereicht worden waren) [Siehe Bericht der GV von 1963 im NB4],
nicht annehmen dürfe, weil das bedeuten würde, der Vorstand hätte alle
Mitglieder seit 1925 restlos irre geführt. Doch genau das war geschehen!!
War nach dem 8. Februar 1925 eine einheitliche Konstituierung entstanden, so machte
G. Wachsmuth am 29. Dezember 1925 eine einheitliche Konstitution daraus. Und
das ist bis zum heutigen Tag so geblieben. Mittlerweile ist der Verbleib der AG
von 1923 nicht auffindbar, obwohl man das rein rechtlich betrachtet
möglicherweise anders sehen kann. Geistig ist sie aber nicht mehr unter uns,
sie ist, wie R. Saacke Rudolf Steiner richtig zitiert, „verduftet“. Diese schreckliche Tatsache sollten die
Mitglieder endlich einmal bewußt zur Kenntnis nehmen und mit eigenen Augen
sehen wollen. Es sollte endlich deutlich
geworden sein, daß man sich weder in einer Gesellschaft, noch in einem Verein
befindet, sondern in einem Gebilde, das, wenn man es
Weihnachtstagungsgesellschaft nennen wollte doch gespenstische Eigenschaften
aufweisen würde. Was die AAG eigentlich für ein Gebilde ist, dürfte vermutlich
gar nicht zutreffend zu beantworten sein. Lassen wir es daher bei dieser
Feststellung bewenden.
Nach dem Tode von G. Wachsmuth, hätte man denken
können, nun könne endlich ein Anfang mit der Aufarbeitung des
Konstitutionsproblem gemacht werden. Aber das geschah wiederum nicht. Die
Mitglieder, des Christian-Rosenkreuz-Zweigs in
Hamburg, die diese Tatsache aufdeckten, wurden statt dessen ohne Angaben
von Gründen durch den Vorstand aus der
Gesellschaft ausgeschlossen und man ging daran, das Konstitutionsproblem in den
Statuten zu zementieren. 1965 wurden die Statuten geändert, wobei es hieß, sie
sollten den “Prinzipien” angeglichen werden. Das soll hier nun kurz erwähnt werden. G. Wachsmuth war sehr spärlich mit
Erläuterungen über die Nichteintragungsfähigkeit der Statuten der Gesellschaft
von 1923. Im NB Nr. 18, 1950, also 25 Jahre
später, schreibt er eine kleine Auto-Apologie “Notwendige Abwehr”, in der
jedoch objektiv nachweislich kein
einziger Absatz stimmt. In seiner kleinen
Schrift “Die Formfrage der Anthroposophischen Gesellschaft und die Innere
Opposition gegen Rudolf Steiner” hat R. Saacke im Anhang diese “Notwendigen
Abwehr” analysiert (S. 107-115) Siehe Literaturhinweis Nr. 6. Selbst schreibt
Wachsmuth, das in den “Verhandlungen” mit dem Handelsregisterbeamten,
dieser die Statuten von 1923 als zu weitschweifig beurteilt habe und sie in wenige
Paragraphen, die er für eine Eintragung für geeignet hielt, zusammen gezogen
hätte. Dabei entstanden aber nicht korrigierte Statuten der Gesellschaft von
1923, wie man erwarten sollte, sondern es entstanden daraus auf magische Weise
die Statuten des Bauvereins. Dieses Rätsel ist wohl nicht zu lösen, weil es
einfach Unsinn ist, denn aus einem Brief vom eidgenössischen Amt für das
Handelsregister von 19635,
geht hervor, daß diese Statuten, den rechtlichen Erfordernissen entsprachen. Ob
sie auch die Handelsregisterverordnungen genüge täten,
wird dort in diesem Brief diskutiert. Dabei stellte sich heraus, daß an den
Statuten von 1923 Ergänzungen anzubringen wären, sollten sie im Handelsregister
eingetragen werden. Die Beschreibung die Wachsmuth hingegen gibt, ist
unglaubhaft, denn es ist Aufgabe eines Handelsregisterbeamten zu prüfen ob die Statuten den Handelsregisterverordnungen genügen und nicht seine
Meinung über die einzutragenden Statuten kundzutun. Können die Statuten den Handelsregisterverordnungen nicht genügen,
dann sind formelle Änderungen herbeizuführen, nicht aber, wie hier gesagt
wird, inhaltliche Änderungen vorzunehmen oder
gar neuen Tatsachen zu schaffen. Überdies
hätte der Beamte, wenn es Statuten für die Gesellschaft von 1923 gewesen wären,
die er also selbst, laut Wachsmuth, formuliert hätte, gar nicht eintragen
dürfen, weil ein Verein auch ein Minimum über seine Struktur in den Statuten
formuliert haben muß. Hatte der Beamte Altermatt das plötzlich vergessen?
Nirgends werden in den Statuten von 1925 die Landesgesellschaften oder die Hochschule erwähnt. Also es ist leicht zu
erkennen, daß es sich um ganz unterschiedliche Statuten handelt. Diese
Diskrepanz wollte man nun bei der Statutenänderung 1965 ausräumen und damit das aufgedeckte
Konstitutionsproblem wiederum verdecken, indem man es zementierte bis in die
Statuten hinein. Dabei ist vor allem Paragraph 3 ein gutes Beispiel. (Der
interessierte Leser lese hier aber selbst nach) Als dann dieses Konstitutionsproblem
trotzdem auftauchte, wurde es gleich in aller Heftigkeit bestritten. Weitere
Ereignisse, die rund um dieses Problem entstanden sind, seien hier aufgezeigt.
Intermezzo II
● In Pforzheim bildete sich in den 1980er Jahren eine Arbeitsgruppe, die sich das
Konstitutionsproblem als Forschungsgebiet gewählt hatte. 1986 gab sie ein
Memorandum6 heraus, worin sie die Resultate ihrer Forschung
bekannt machte. Dem Dornacher Vorstand, den man das Memorandum unterbreitete,
sah jedoch keinen Anlaß,
sich darauf einzulassen.
●
M. Leist7 wurde bald danach durch das deutsche
Arbeitskollegium beauftragt, ein Rechtsgutachten herzustellen, das zeigen
sollte, daß gar kein Konstitutionsproblem existierte. Die These die M. Leist in
seiner Untersuchung prägte, war der Begriff des “konkludenten Handelns“. Angeblich sollten die Mitglieder im Dezember
1925, durch ihre Abstimmung in der AAG, auch deren Mitgliedschaft erworben
haben. Dieser rechtliche Begriff wird aber so gedeutet, daß, wenn er anwendbar
sein sollte, die Beteiligten ein Wissen um ihre Tat gehabt haben müßten. Doch
auf dieser Versammlung wußten die Mitglieder ja gar nichts über die Abläufe,
und so kann es auch kein “konkludentes Handeln” gegeben haben, denn konkludent
heißt auf deutsch “schlüssig”. Wenn man also konkludent handelt, so wie Leist
es behauptet, muß die Handlung also schlüssig sein. Das beteutet aber, daß die Beteiligten ein
Wissen um dieses Handeln haben mußten. Beispiel: am einen Zeitungsschalter
sitzt ein Verkäufer, ich nehme stillschweigend eine Zeitung in die eine Hand
und mit der anderen lege ich auf den Zeitungsstapel sichtbar das benötigte
abgezählte Geld. Ich grinse und er sagt „Danke”. Das ist hier möglich weil
beide ein Wissen haben von dieser Handlung, die einen rechtlichen Duktus hat,
nämlich den Kauf. Lege ich kein Geld hin, und nehme einfach die Zeitung, wird
der Verkäufer nicht „Danke” sagen, sondern mir nachlaufen, denn diese Handlung
bedeutet Diebstahl. Also man handelt erst schlüssig, wenn man weiß was man tut.
Die Mitglieder der AG wurden eben nicht durch konkludentes Handeln auch
Mitglieder der AAG, weil sie getäuscht worden waren, also nicht wußten was sie
taten. Allerdings glaubten sie dies zu wissen, nämlich in ihrer
Weihnachtstagungsgesellschaft abzustimmen und nicht in einer AAG.
Das ganze Gutachten wurde im NB vom 12. Februar 1989 abgedruckt, wobei der Kommentar
des Arbeitskollegiums war, man wolle mit diesem Gutachten keine Diskussion
anregen, sondern diese vielmehr beenden!
● Dann wurde 1992 von J.E. Zeylmans van
Emmichoven8 eine 3-bändige Biographie über I. Wegman
veröffentlicht. Darin werden zum einen viele neue Tatsachen präsentiert und zum
anderen bekannte, interessante Zusammenhänge aufgezeigt.
● 1993 sah sich Michaela Glöckler9 anläßlich
dieser Veröffentlichung veranlaßt, einen längeren Aufsatz über das
Konstitutionsproblem zu schreiben der im NB abgedruckt wurde. Außerdem
entstanden in den Mitteilungen der AGiD, vermutlich angeregt durch J. Wittich,
im Laufe der Zeit mehrere Aufsätze die das Konstitutionsproblem zum Inhalt hatten.
Die Autoren waren, G. von Beckerath, B. Hardorp und W. Heidt.
● Nach der Veröffentlichung des Aufsatzes von
W.Heidt10, (1996) “Muß die AAG neu begründet werden?”, war
nun nach 70 Jahren das Konstitutionsproblem tatsächlich “salonfähig” geworden.
Dieser Aufsatz wurde 1997 auch im NB abgedruckt. Dort gab es plötzlich auch ein
interessantes Forum mit dem Titel “Wie wollen wir unsere Gesellschaft?”
● Als dann 1996 P. Mackay in den Dornacher Vorstand
aufgenommen worden war, ging er sofort daran, aktiv an diesem
Konstitutionsproblem auf seine Weise zu
arbeiten.
6. Die drei Arbeitsgruppen zur Lösung des Konstitutionsproblem
• 1. Arbeitsgruppe
Ende 1996 bildete P. Mackay eine Arbeitsgruppe die sich
zusammensetzte aus Juristen, Generalsekretären und Vorstandsmitgliedern. Nach
ungefähr einem Jahr, wurde nach wenigen Informationen im NB der Zwischenbericht
als Resultat besprochen. Es hieß es gäbe kein “Evidenzerlebnis”, also kein
„Erlebnis“, das alle Mitglieder mittragen konnten [NB]11, die
Gruppe wurde in die Ecke gestellt, jedoch nicht aufgelöst. Der Zwischenbericht
wurde nicht im NB abgedruckt, man konnte ihn jedoch bei der deutschen
Landesgesellschaft anfordern12.
• 2.
Arbeitsgruppe, auch “Siebenergruppe” genannt, die Leitbildarbeitsgruppe
und die Anhörung von 1999
In dem oben genannten Bericht [NB]12
kündigte P. Mackay eine neue Arbeitsgruppe an, die sogenannte Siebenergruppe,
die sich zusammensetzte aus lauter Funktionären. Jedoch war in dem
obengenannten Zwischenbericht davon die Rede, daß eine Leitbildarbeit in
Gruppen stattfinden könnte. So wurden dann eine Arbeitsgruppe und ein freies
Forum gebildet, die die “Leitbildarbeit” aufgreifen sollten. Die Versammlungen
dieser Gruppe fanden im “hof” in Frankfurt a/M – Niederursel statt und wurden
von B. Martin und G. von Beckerath koordiniert.
Anschließend entstand dann ein freies Forum, wo die laufenden Probleme in der
Gesellschaft besprochen werden konnten – das Konstitutionsproblem also.
Diese Gruppe bekam letztendlich dann auch, in sich langsam ändernder Zusammensetzung,
eine Art “watcher-group-function”. Sie hat von April 1998 bis 2003 bestanden
und aus dieser wurde dann die 3. Klägergruppe, die am 27. Januar 2003 eine
Klage beim Amtsgericht in Dornach einreichte. In der Zwischenzeit, tagte die Siebenergruppe
ungefähr 4-mal und hatte einen Statutenentwurf vorbereitet, den der Dornacher Vorstand dann Ende 1999 mit den
Mitgliedern in einer Anhörung” besprechen” wollte. Dabei hatte sich P. Mackay
von Prof. H. Riemer beraten lassen hinsichtlich der Existenz der Gesellschaft
von 1923. Das Resultat dieser Beratung wurde im NB13
abgedruckt, der Statutenentwurf jedoch
nicht. Das hatte seinen Grund darin, daß vor
der Anhörung noch eine Sitzung der 1. Arbeitsgruppe zusammen mit Mitgliedern,
die sich schon lange mit diesem Problem auseinandergesetzt hatten, stattfand. Dazu gehörten G. von Beckerath, B. Hardorp, W. Heidt und B.
Martin. Auf dieser Sitzung wurde der Entwurf von B. Martin und G. von Beckerath
sehr scharf angegriffen und im weiteren Verlauf äußerten immer mehr Teilnehmer
massive Einwände
gegen diesen, er wurde nun als unseriös betrachtet,
und als beschlußunfähig zurückgezogen. Aber damit war der Inhalt der Anhörung
abhanden gekommen. G. von Beckerath und seine Arbeitsgruppe zusammen mit der
von B. Martin machten die Mitglieder bei der Anhörung durch einer Brochüre14
trotzdem bekannt mit diesen Statuten, die dann später die “Papierkorb-Statuten”
genannt wurden. Diese Veröffentlichung wurde G. von Beckerath von verschiedenen
(Vorstands-) Mitgliedern sehr übel genommen. Doch ganz zu Recht bemerkte er
dazu, daß, wenn er es nicht getan hätte, dann wäre einfach
ein Stück Gesellschaftsgeschichte verlorengegangen.
Diese Anhörung wurde zu einer der heftigsten
Mitgliederzusammenkünfte. Die Mitglieder beschwerten sich über mangelhafte
Informationsvermittlung sowie autoritäres
Verhalten des Vorstandes, und waren Empört darüber, daß der Grund der Anhörung
gegenstandslos geworden war. Damit war die Reformaktion des Vorstands vom
Tisch, die manche Mitglieder, wie D.O. Böhm es formulierte, als einen Putsch
von oben ansahen.
Das wirklich Problematische an diesem Entwurf war,
daß durch einen Feststellungsbeschluß die heutige Gesellschaft als die auf der Weihnachtstagung von 1923 gegründete Gesellschaft erklärt wurde, und
daß in den Versammlungen eine Art Zweikammersystem eingeführt werden sollte,
wobei natürlich die Generalsekretäre der Landesgesellschaften nicht aber die
(gewöhnlichen) Mitglieder in der 1.
Kammer vertreten sein
sollten. Alle zu fassenden Beschlüsse sollten zunächst durch diese 1.
Kammer vorbereitet werden für die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung. Es
stellte sich ferner heraus, daß die Rechtsauskunft von Prof. Riemer per Telefon
erfolgt war und keine schriftlichen oder sonstigen Unterlagen darüber
existierten, denn diese Auskunft von Prof. Riemer war nicht durch ihn selbst,
sondern durch P. Mackay als Brief im NB13 veröffentlicht
worden.
Später löste sich dann auch die 2. Arbeitsgruppe auf.
Als Metamorphose der Empörung gegen die
Anhörung entstand dann eine erfreuliche positive Bewegung, der noch lange
nachhielt.
• 3. Arbeitsgruppe
Nach diesem desaströsen Ereignis wurde in der deutschen
Landesgesellschaft durch verschiedene Konstitutionsforscher beraten, wie nun
weiter zu handeln sei. Sie formulierten einen Antrag für die Generalversammlung
200015, in der die Mitglieder gefragt wurden, ob sie
Interesse hätten in einer neuen Arbeitsgruppe mitzuwirken, die das
Konstitutionsproblem bearbeiten sollte. Da die Chancen sehr groß waren, daß
dieser Antrag angenommen werden könnte, überlegte man von Vorstandsseite,
wie darauf Einfluß ausgeübt werden
könnte. Bei solchen wichtigen Entscheidungen wollte der Vorstand
verständlicherweise nicht ausgeschaltet sein und so wurde dann auf der
Generalversammlung 2000 der Antrag in Richtung einer gemeinsamen Initiative des
Vorstandes und der Antragssteller umgewandelt. Nun könnte man denken, daß die Gruppe
an den Fragen arbeiten würde, die sie sich gestellt hatte. Dazu ist jedoch
folgendes zu sagen. Erstens wurde die Gruppe durch das Verhalten des Vorstandes
unter schwersten Bedingen gebildet, wobei verabredet
wurde, daß man nicht selber in der Gruppe tätig zu sein brauchte, sondern daß
man einen Stellvertreter einsetzen könnte. Zum Beispiel wurde P. Mackay der
Stellvertreter von M. Schmidt Brabant, und U. Hölder der Stellvertreter von B.
Martin, der durch die Art und Weise, wie diese Vorbesprechungen geführt worden
waren, diese Zustände nicht länger ertragen konnte und aus der Gruppe austrat,
ja sogar später seine Mitgliedschaft kündigte.
Dazu sei bemerkt: Wäre B. Martin nicht
beteiligt gewesen an den Besprechungen der 1. und 2. Arbeitsgruppe, dann hätte
sicherlich heute die Gesellschaft die Papierkorb-Statuten als ihre
Vereinsstatuten mit allen den beschriebenen desaströsen Folgen. Und außerdem
hätten die Ereignisse sicherlich einen ganz anderen Lauf genommen wenn er
geblieben wäre. Im NB16 wurde zur Zeit der Generalversammlung
das eigentliche Gutachten von Prof. Riemer
abgedruckt, das allerdings keinerlei Beachtung mehr fand. (Das Vorgutachten stammte nämlich von P. Mackay in
Form eines Briefes an die Mitglieder, veröffentlicht im NB13). Die Ironie aber wollte, daß dieses Gutachten, das
der Vorstand eigentlich gegen die Mitglieder der AAG gebrauchen wollte, sich in
den Gerichtsprozessen plötzlich gegen ihn selber kehrte und er dadurch die Prozesse verlor!
Die Generalversammlungen der AAG durften sich in den
Jahren 1999, 2000 über zahlreiche Anträge freuen. In den Jahren davor wurden
nämlich kaum Mitgliederanträge zu Generalversammlungen eingereicht. Es war ein
Novum, daß bei der Generalversammlung 2000 zwölf Anträge und zwei Anliegen
eingingen (siehe NB17),
man sprach von “Antragsflut”, und beschuldigte die Mitglieder der Gruppe GWT
zu viele unwichtige Anträge gestellt zu haben. P. Mackay übertrug für die
Behandlung der Anträge die Versammlungsleitung an R. Biemond. Offenbar war das
für ihn selbst ein peinliches Erlebnis. Deshalb machte sich wohl daran, für die
GV 2001 ähnlichen Situationen mit vielen Anträgen vorzubeugen.
Mittlerweile wurde dann durch die 3. Arbeitsgruppe, nach deren problematischer
Bildung, ein erstes Ergebnis bekannt gegeben, das zugleich ihr letztes sein
sollte. Dieses Arbeitsresultat nannte sich “Mannheimer Ergebnis”. Es war nicht ohne Schwierigkeiten in der Redaktion
entstanden und mußte nach seinem Abdruck im NB18 korrigiert
werden. Zwei Mitglieder der Gruppe konnten das Ergebnis nicht mittragen, M.
Glöckler und G. Röschert. Der Inhalt des Ergebnisses wird weiter unten bei dem
Prozeßverfahren behandelt.
7. Die Generalversammlung 2001
Von dieser Versammlung ist zu berichten, daß sich
dazu wiederum mehrere Anträge eingefunden hatten.
Es geschah nun etwas sehr Merkwürdiges. Bei der
Einladung zur GV wurden unter “Anträge”, alle Anträge der Gruppe der GWT für
die vorherige GV durch P. Mackay aufs Neue im NB19
abgedruckt. Die Gruppe plädierte dafür, daß es wohl besser wäre, daß A. Overhage
seine “Nichteintretensanträge” zurückzöge. Dabei hatte die Gruppe überhaupt
nicht die Absicht zum 2. Mal diese Anträge behandeln zu lassen, sondern – so
scheint es – um den Eindruck zu erwecken, die Gruppe der GWT hätte 2001
wiederum sehr viele Anträge eingereicht, ließ P. Mackay, wie gesagt, nochmals
deren Anträge zur Versammlung 2000 im NB erscheinen.
Nun hatten anscheinend auch Mitglieder eine Methode
gefunden, die Anträge abzuwehren. Es war A. Overhage, ein dem Vorstand
nahestehendes Schweizer Mitglied, der wiederum zu allen Anträgen der Gruppe GWT
Nichteintretensanträge mit Erfolg eingereicht hatte20.
Offensichtlich sind Anträge auf einer Generalversammlung der AAG überhaupt nicht erwünscht, nicht vom
Vorstand und auch nicht von den meisten Mitgliedern, was doch sehr
verwunderlich ist. Aber das ist eben dann so. Hinzu kommt, daß auch R. Biemond
- zusammen mit H. Hasler – einen Antrag
eingereicht hatte, wonach in Zukunft nur noch Anträge zulässig sein sollten,
wenn eine Gruppe von 2 % der Mitglieder (ca. 1000 Mitglieder) diesen Antrag
unterzeichnet hatten. Wahrscheinlich wäre dieser Antrag angenommen worden, wenn
nicht U. Hölder einen Antrag auf Verschiebung gestellt hätte. Bei der
Behandlung dieses Antrages zeigten sich zwei interessante Reaktionen. 1. der
Antrag Hölders wurde angenommen, und das war das erste Mal, daß ein Antrag des
Vorstandes oder von Funktionären abgelehnt wurde;
und 2. daß alle Vorstandsmitglieder unten am Vorstandstisch sichtbar gegen den
Antrag stimmten. Es wurden dann, in Anlehnung
an diesen Antrag, zwei Gesprächstagungen
für die Mitglieder
organisiert. Diese kamen wiederum mit vielen Schwierigkeiten in der
Zusammenarbeit mit dem Vorstande zustande.
Eine wurde in Dornach und eine in Stuttgart abgehalten. Von einem greifbaren
Resultat kann man allerdings nicht sprechen, und dabei hat man es dann auch
bewenden lassen.
8. Die ordentliche Generalversammlung 2002
Auf der Generalversammlung 2002 wurde dann plötzlich
das ganze Geschehen rund um das Konstitutionsproblem unerwartet durch den
Vorstand beendet durch das Verlesen einer Erklärung, in der er ankündigte, eine
“Initiative” ergriffen zu haben, die Weihnachtstagungsgesellschaft wieder zu
beleben und das bis Ostern 2003 deren
Statuten als Grundlage für diese Gesellschaft erarbeitet werden sollten. [Siehe den Text in 13) Anhang C) Erklärungen
des Vorstands 2.)] Dabei blieb
undeutlich, wann die geplante außerordentliche Generalversammlung stattfinden
würde, Weihnachten 2002 oder Ostern 2003. Es wurde dann später bekannt, daß die Versammlung am 28. Dezember 2002
stattfinden solle, genau am selben Tag wie damals die Weihnachtstagung. Dabei
war allerdings noch nicht bekannt, daß das Ganze in eine Tagung eingekleidet
werden sollte mit Titel und Thema „Menschen mögen es hören“, (gleichlautend wie
der Buchtitel des damals neuerschienenen Buchs des Vorstandsmitglieds S.
Prokofieff, der in dieser Tagung eine gewichtige Rolle spielte). Anscheinend
war beabsichtigt, alles möglichst ähnlich der der Weihnachtstagung von 1923
ablaufen zu lassen. Die Mitteilung hatte den Effekt, daß viele
Mitglieder aufatmeten, endlich von dieser Bürde der Diskussion über die
Konstitution befreit zu sein. Andere hingegen waren darüber wirklich sehr
erstaunt, wie es möglich war, daß man einfach so, ohne zumindest die
Arbeitsgruppe (die 3. Konstitutionsgruppe) zu
erwähnen, in der diese Entscheidung getroffen worden war. Durch
diese Verfahrensweise wurde jedenfalls deutlich, daß der Vorstand die
Besprechungen in der Arbeitsgruppe, die bereits
anderthalb Jahre liefen, nur als eine “Spielwiese” ansah, die nicht
sonderlich ernst zu nehmen war und man ihr ein Ende bereiten wollte. Der
Vorstand tat also genau das was er schon immer getan hatte, nämlich handeln wie
es ihm beliebt, ohne Rücksicht auf die sozialen Verhältnisse (hier die
Arbeitsgruppe) und die Mitglieder zu nehmen. Am schlimmsten war jedoch, daß die
übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe meinten, es würde, wie es verabredet war,
ein zweiter durch die Gruppe vorbereiteter Text verlesen werden. Bei der letzten Sitzung dieser Arbeitsgruppe war das nämlich so vereinbart worden. Dann
kam aber ganz überraschend auf der Generalversammlung
am 23. März nur dieser Vorstandstext. Offenbar war die Erklärung so neu, daß
sie noch nicht gedruckt vorlag, denn sie wurde erst später am Nachmittag
herumgereicht. Selbst J. Wittich, der beauftragt worden war, den Text der
Arbeitsgruppe möglichst noch zu redigieren, war nicht informiert über diesen
Alleingang des Vorstands. Da nun aber beim Verlesen der Erklärung den
anwesenden Mitgliedern eine gedruckte Unterlage fehlte, war es nicht möglich
sogleich darauf zu reagieren,
und was dann auch später im Laufe der Versammlung
nicht mehr richtig gelang.
Ein weiterer Punkt war die Behandlung eines Antrags
von O. Doerfler und H. Hasler, die Bewertung der Stimmen zukünftig mit (wie es
juristisch für Mehrheit heißt) absolutem Mehr ablaufen zu
lassen, wobei nur die ”Ja” und “Nein”
Stimmen, nicht jedoch die Enthaltungen abgefragt und gezählt werden sollten.
Bei mehr Ja- als Neinstimmen ist der Antrag dann angenommen. P. Mackay übergab
den Vorsitz an R. Kerler, der das ganze so undeutlich und rechtlich unrichtig
behandelte, so daß manche empörten Mitglieder der Gruppe der GWT das Rednerpult beinahe gestürmt hätten, weil ihnen
nicht die Möglichkeit geboten wurde zu sagen, daß dieses Geschehen rechtlich
absolut untauglich ablief und sofort eingestellt werden sollte. Auch G.
Röschert äußerte später, daß das Vorgehen nicht rechtmäßig durchgeführt worden
war. Doch da war es schon zu spät, denn der Antrag war bereits angenommen. Man hätte gegen diesen Beschluß klagen sollen, aber leider
kam das den Mitgliedern nicht in den Sinn und wurde unterlassen. Dieses Ereignis
wurde dann wiederholt als Beispiel dafür gebraucht, wie unwürdig sich die
Mitglieder der Gruppe der
WTG in Versammlungen verhalten würden, anstatt sie zu loben, weil sie
versuchten, eine verkehrte Prozedur zu brandmarken.
Was allerdings hier die eigentlichen
Hintergründe waren, die zu dieser Erklärung
des Vorstandes geführt haben, wird wahrscheinlich nie bekannt werden. In
Veröffentlichungen und bei verschiedenen Veranstaltungen wurde dann durch den
Vorstand immer betont, es habe keine gemeinsame Entscheidung hergestellt werden
können, was jedoch objektiv nicht den Tatsachen entspricht. Dazu ist folgendes
zu sagen. Am Ende des Jahres 2001 wurde verabredet, daß ein Ausschuß der Gruppe
sich mit einem Rechtsanwalt (Prof. Furrer) beraten
sollte. Dieser hat dann zusammen mit einem Kollegen (J. Erdmenger),
Stellungnahmen ausgearbeitet. Im Februar 2002 wurde diese 3. Version der Gruppe
angeboten. Dabei stellte sich heraus, daß bis auf Frau M. Glöckler alle
Mitglieder ihre Bedenken aufgeben konnten. Es wurde dann aber trotzdem
verabredet, daß W. Heidt einen Text
verfassen sollte, um die Mitglieder darüber zu
informieren, was die Gruppe erarbeitet hatte.
Das geschah dann auch. Aber zwischenzeitlich holten sich die drei
Funktionäre der Arbeitsgruppe (P. Mackay, B. von Plato und M. Glöckler)
gemeinsam, ohne daß die Gruppe informiert worden war, weitere Informationen vom
Rechtsanwalt A. Furrer, was natürlich ganz legitim gewesen wäre, falls man nach dieser Auskunft bei Furrer, die neuen
Erkenntnisse mit der Arbeitsgruppe geteilt hätte. Es ist jedoch unerhört, daß
sich ein solcher Einzelgang zugetragen hat in der Anthroposophischen
Gesellschaft. Dabei bleibt unklar, ob sich diese drei
Gesellschaftsfunktionäre die Auskunft als Mitglieder der Arbeitsgruppe oder als
Gesellschaftsfunktionäre einholten. Daß nun Frau Glöckler auch ihre Bedenken
zurück ziehen konnte, und somit Übereinstimmung aller Mitglieder der Gruppe
vorlag, wurde der Arbeitsgruppe allerdings nicht mitgeteilt. Zeitlich wäre es
durchaus möglich gewesen, ein gemeinsam getragenes Ergebnispapier der Generalversammlung
zu unterbreiten. Aber gerade das blieb aus. Die Gruppe bekam statt dessen das
Konzept von W. Heidt, das J. Wittich zuvor noch bearbeiten sollte, und kein
Wort wurde darüber verloren, daß der Text inzwischen gegenstandslos geworden
war, was allein
schon aus Kollegialität nicht zu vertreten war. Anscheinend hat der
Vorstand dann ganz von sich aus auf der Gruppenleitertagung oder in einer
anderen Sitzung beschlossen, die Arbeitsgruppe fallen zu lassen und selbst zu
entscheiden. Man kann nur staunen über ein solches Vorgehen, das zudem noch
vom Vorstand bestritten wurde. Diese
Tatsache sprengte natürlich die Arbeitsgruppe, die sich dann auch im April
auflöste, was wiederum erst Anfang September im NB21 kurz
erwähnt wurde. (Siehe die Erklärung von 23.03.02 im Anhang.)
In einem Interview S.
Jüngels mit P. Mackay, B. von Plato und M. Glöckler, im NB22
äußerte Frau Glöckler dazu: “Es wurde ja
dieser Fahrplan in der von der Mitgliedschaft gewünschten und vom Vorstand
bestätigten Konstitutionsgruppe weitgehend erarbeitet und mehrheitlich
gewünscht. Nur gab es dann noch das Problem, daß einige Teilnehmer wegen der
noch nicht geklärten Fragen mit der Hochschule und wegen der ganzen Probleme,
die wir jetzt auch hier im Interview erörtert haben, dieses Prozedere nicht
gutheißen konnten. Wir hatten praktisch die Situation, daß wir uns letztlich
nicht alle über alles einig werden konnten. Daraufhin erst hat der Vorstand die
Initiative ergriffen und der Konstitutionsgruppe sowie der Mitgliederschaft den
von ihm empfohlenen Fahrplan mitgeteilt.“ Eine seltsame Aussage im Lichte der Tatsachen, soweit
sie bis jetzt bekannt sind, denn: a) war
Frau Glöckler doch selbst diejenige, die Bedenken hatte, die sie dann später
fallen ließ; b) wird suggeriert, es wäre die Rede von nur einem Fahrplan
und c) entspricht es nicht den Tatsachen, daß der Vorstand der Gruppe den
Fahrplan mitgeteilt hätte, denn es gab keine separate Mitteilung davon an die
Gruppe. Diese erfuhr davon, wie alle anderen Mitglieder, erst auf der Generalversammlung.
Dieses Vorgehen wurde von H. Ludwig23 als Rechtsbruch
empfunden, und in der Anhörungsrunde in Dornach am 1.12.02 dazu befragt, sagte
P. Mackay, es sei im Anfang gesagt worden, der Vorstand könne in jeden
Augenblick eigenverantwortlich handeln. Die
Nachfrage bei einem Mitglied dieser Gruppe ergab, daß es sich nicht erinnern konnte, daß diese Restriktion getroffen
worden sei. Auch die übrigen Ereignisse, die vor der Versammlung von Dezember
2002 stattfanden, sind gleichermaßen erstaunlich.
Intermezzo III
• April /
Mai
Nach Veröffentlichung der Erklärung des Vorstandes,
wurde Ende April dann das “Gutachten” von A. Furrer/J. Erdmenger im NB24
abgedruckt.
Es gab eine Informationssperre hinsichtlich des Konstitutionsproblems,
nachdem die Arbeitsgruppe sich aufgelöst hatte. Erst Anfang September wurde
dies im NB25 offiziell bekannt gegeben. Siehe den Bericht von
S.J. über beide Themen.
• Juni
Bekanntgabe der geplanten außerordentlichen
Generalversammlung im Goetheanum am 28./29. Dezember 2002, im Rahmen einer
Weihnachtstagung, betitelt “Menschen mögen es hören”.
Bekanntgabe der 1. Gesprächsrunde am 25./26.
September.
• September
Gesprächsrunde im Goetheanum Dornach.
Die eingereichten Aufsätze zur Konstitution wurden
nicht im NB veröffentlicht, jedoch
erwähnt. Man könne diese beim Autor abfragen.
• Oktober
Weitere Gesprächrunden in Hamburg, Stuttgart und
Zeist (Niederlande).
Einrichtung eines Forums zur Konstitution im NB mit
Beiträgen unter 1500 Zeichen (weniger als ¼ Seite!).
• November
Bekanntgabe der Tagesordnung der a.o.
Generalversammlung, der aktualisierten Statuten der
Weihnachtstagungsgesellschaft und der Beschlußvorlagen im NB26.
• Dezember
Anhörung am Goetheanum in Dornach.
Bis Ende Dezember Nichtveröffentlichung der
eingereichten Anträge.
9. Kommentar zu einigen Ereignissen
a) Zum
Gutachten Furrer/Erdmenger
Dieses Gutachten wurde gänzlich angepaßt an die
Erklärung des Vorstandes vom 23. März 2002. Das wäre alles gar kein Problem
gewesen, wenn sich nicht die oben beschriebene Vorgeschichte ereignet hätte. Es gab also nicht einen Fahrplan, sondern zwei. Der eine,
abgedruckt im NB24, wurde als das Gutachten von
Furrer/Erdmenger betrachtet, der andere, auch von Furrer/Erdmenger, war als 3.
Stellungnahme für die Arbeitsgruppe gedacht, und wurde nicht abgedruckt, es war
allerdings beim Sekretariat erhältlich.
Anschließend wurde die Informationsvermittlung bis auf die erste Gesprächsrunde über das
Konstitutionsproblem - also nach einer
einer Zeitspanne von rund 5 Monaten – im NB eingestellt.
b) Zur
Informationssperre
S. Jüngel
schrieb über die Informationssperre im NB25: “Durch
ein Sichhinziehen der Mitteilung von der Entscheidung der Gruppe sich
aufzuheben (April 2002), entstand bis Anfang September ein Informationsvakuum,
das von einigen Mitgliedern als Informationssperre erlebt wurde. Seit der
Mitteilung der Selbstauflösung wurde im Nachrichtenblatt
das Eintreffen von Positionspapieren, die nun nicht mehr an einen
Expertenkreis weiterzugeben waren, aufgelistet. Ein Abdruck der zum Teil sehr
ausführlichen Beiträge unterblieb unter anderen angeblich aus Platz- und
Kostengründen, aber auch aus einem begrenzten Interesse diesbezüglich innerhalb
der Mitgliedschaft, wie es sich aus einer Umfrage unter den Lesern des NB
zeigte. ... und in früheren Jahren von einzelnen Mitgliedern beklagt wurde, daß
sich der Vorstand dieser Thematik nicht annähme, wurde nun der Fahrplan als zu
schnell kritisiert – da vergleicht nun S. Jüngel Äpfel mit Birnen.
c) Zu den
Gesprächsrunden.
Leider war die Teilnahme der Mitglieder an diesen
Gesprächsrunden sehr gering. Daß es dem Vorstand nicht darauf ankam, mit den
Mitgliedern wirklich ins Gespräch zu kommen, zeigt sich schon daran, daß in der
letzten Runde, nach jedem Plenumsgespräch Arbeitsgruppen geplant waren, was
praktisch bedeutet hätte, daß das ständige Umziehen vom Grossen Saal in den
Gesprächsraum und wieder zurück ins Plenum, ein solches Gespräch unmöglich
gemacht hätte. Jedoch wurde diese Vorgehensweise nach heftigen Beschwerden
seitens der Teilnehmer dann doch unterlassen und die Gespräche
fanden ebenfalls im Plenum statt.
Alles deutet wiederum daraufhin, daß der Vorstand an einer
Diskussion mit den Mitgliedern nicht im Geringsten interessiert war, hat er
doch alles getan um diese zu vermeiden. Es wurden so gut wie keine
Informationen vermittelt, und wenn doch, waren diese bereits obsolet oder nicht
schlüssig. Man darf sagen, die vorbereitete außerordentliche Generalversammlung
war zu 100% ein Ausdruck der Mißachtung der Mitglieder und der Verweigerung des
Dialogs. Die Versammlung war Ausdruck einer Diskussionsverhinderung.
10. Die
außerordentliche Generalversammlung
im Dezember 2002
a) Einleitung
b) Die Vorbesprechung
c) Die Ungereimtheiten am Anfang
d) Die eigentliche Versammlung
a) Einleitung
Der Autor empfand diese Versammlung als
eine Beleidigung der vielen Mitglieder, die sich intensiv darum bemüht hatten, die
Probleme mit der Konstitution offenzulegen und den Vorstand gebeten hatten,
keine voreiligen unausgereiften Pläne zu realisieren. Der Vorstand wollte das
alles einfach nicht hören und ohne jeglichen Freiraum zu lassen, sowohl die
sachkundigen, als auch die nur interessierte Mitglieder zu Wort kommen zu
lassen, wurde diese Vorstands-”Initiative” schroff
durchgepaukt, um sie so schnell wie möglich zu realisieren. Jeglicher Dialog
war völlig ausgeschlossen, selbst eine Diskussion war nicht möglich. Ohne Worte
Ansichten der Mitglieder zu hören und ohne Worte von sich zu geben, ging der
Vorstand daran seine Pläne auszubauen. Man begegnete hier nicht der
Anthroposophie sondern einfach nur formellem Verwalten, wobei man die
Mitglieder davon so fern wie möglich halten wollte. Also schrieb der Autor, der
damals die Entwicklung ziemlich nahe verfolgen konnte, darüber seinen Beitrag:
“Die
verhinderte Diskussion”.
Dann gab es allerdings Mitglieder – und
leider dürfte das der weitaus größte Teil sein –, die sich für diese
Konstitutionsfragen gar nicht engagieren wollten. Immer wieder wurde gesagt, dieses Konstitutionsproblem lenke von
der eigentlichen Arbeit in der Gesellschaft ab. Dabei blieb allerdings
undeutlich, woran das dann gemessen wurde, denn das Problem wurde doch nur auf
der einmal jährlich stattfindenden Generalversammlung der AAG in Dornach
erörtert und hin und wieder im NB durch Beiträge zu diesem Thema ergänzt. Wie
und wo das Problem abgelenkt worden sei, wurde nicht benannt. Daß Mitglieder
sich mit diesem Problem nicht auseinander zu setzen mochten, ist ja legitim,
aber man spürte deutlich, daß gerade die Mitglieder die sich so äußerten, die
anderen an der Arbeit an diesen Fragen hinderten. Auch war es nicht möglich für Interessierte und Sachverständige, ein
ständiges Forum zu schaffen, wo die wichtigsten Fragen wirklich solange
diskutiert werden konnten, bis Übereinstimmung erreicht worden war. Daran war
der Vorstand jedoch gerade nicht interessiert. Diese zentrale Erkenntnisfrage
wurde gemieden wie vom Teufel das Weihwasser.
Es heißt im Aufsatz von H. Ludwig23: „Der Vorstand einer
Erkenntnisgesellschaft fürchtete die Erkenntnis
seiner Mitglieder”. Deswegen sollte alles
ohne Diskussion vor sich gehen. Wo irgendwo so etwas entstand, versuchte der
Vorstand dem entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen in einer anthroposophischen Gesellschaft ist
wirklich unfaßbar. Und hatte es dem
Vorstand am Ende genutzt? Gar
nichts hat es ihm genutzt und im
Februar 2005 waren wir wieder am gleichen Punkt wie vor dieser Versammlung von
2002 angelangt. Man kann sich dabei die Frage stellen ob gerade dies vielleicht
durch P. Mackay und B. von Plato beabsichtigt war. Alles war ohne Diskussion
abgelaufen, eine Diskussion, die verhindert wurde und die alles hätte retten
können.
b) Die
Vorbesprechung
Am Freitag, dem 27. Dezember, Abends 20.00 Uhr, fand
in Dornach, “Haus Martin” eine
Vorbesprechung zu der bevorstehenden Generalversammlung statt, die von R.J.
Kelder organisiert worden war. Es ergab sich, daß S. Nordwall, ein Mitglied aus Schweden, sich wegen einer
Änderung im “Flugplan” verspätet hatte. Doch hatte er noch vor seinem Flug das
“Begegnungszentrum” in Dornach anrufen können, wo ich zufällig anwesend war und
den Anruf entgegennahm in dem – noch vor der Veranstaltung – mir wichtige Informationen vermittelt wurden. So sagte er z.B., es seien aus
Skandinavien sehr viele Mitglieder überhaupt nicht eingeladen worden. Dr.
Erdmenger habe ihm ferner mitgeteilt, daß der Beginn der Versammlung geändert
worden sei und daß am Empfang im Goetheanum Versammlungsführer zu haben seien, die
später “die Blauen Bücher“ genannt werden
sollten. Als ich dann schnell zum Goetheanum herunter lief, stellte ich fest,
daß beim Portier gar keine Exemplare auflagen. Also waren wir ebenso klug wie
zuvor, nur wußten wir, daß anscheinend eine Broschüre wichtige Informationen
für die Generalversammlung enthalten würde und daß der Verlauf der Versammlung
verändert worden war gegenüber der ursprünglichen Planung. Am Samstag morgen,
war den Funktionären im Goetheanum noch
nichts über einen “Führer” oder ein ”Begleitbuch”
bekannt. Erst knapp eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn, wurden plötzlich
massenweise diese “Blauen Bücher“, in der Garderobe und an den Eingängen zum
großen Saal verteilt. In dem Gedränge war es schier unmöglich sich einen
Eindruck zu verschaffen, was darin alles enthalten war. Jedoch konnte man den
Umfang des Buches feststellen, es waren 170 A4-Seiten. Dieser Wälzer sollte
unser Wegbegleiter bei der Versammlung sein. Endlich im großen Saal angelangt,
mußte man versuchen einen Platz zu ergattern. Mitglieder, die früh gekommen
waren, suchten sich die besten Plätze aus. Ob diese Wahl sich später als die akustisch richtige erweisen würde, konnte
man allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen.
Nun fand man endlich Zeit das Buch durchzublättern.
Tagesordnung und Beschlußvorlagen waren das
einzige, das man zuvor bereits im NB hatte lesen können. Der Rest, der
Versammlungsablauf und die “zugelassenen Anträge” waren so angeordnet, daß man ständig
von vorn nach hinten und zurück blättern mußte. Es war also schon aus
praktischen Gründen fast unmöglich mit diesem Buch zurechtzukommen und zugleich
auch noch zu verfolgen, was sich unten auf der Bühne abspielte. Nach einiger
Zeit sah man dann, daß viele Mitglieder das Buch zur Seite legten. Es war eben
unmöglich, sich darin zurechtzufinden. Nach dem Auftakt, der sog.
Vorversammlung, die entgegen der Bekanntgabe im NB eingefügt worden war und durch die kostbare Zeit vergeudet wurde,
gab es noch eine mühsame Besprechung mit Mitgliedern die einen Antrag auf
Nichteintreten beantragt hatten. Es lagen insgesamt 17 Anträge vor. Nun
wünschte der Vorstand, daß jemand aus der Gruppe für alle Sprechen sollte. Das
wurde aber durch die versammelten Mitglieder energisch zurückgewiesen.
Schließlich wurde dann beschlossen, daß, wenn es denn unbedingt sein sollte,
man seinen Antrag vortragen dürfe. Das führte dazu, daß dann insgesamt 9
Mitglieder ihren Antrag begründen konnten. Dabei wiesen Mitglieder der oben genannten
alten Leitbildarbeitsruppe den Vorstand auf einen Brief hin den für sie ein
Jurist formuliert hatte, der besagte, daß die Versammlung, wenn sie in dieser
Weise wie geplant durchgeführt werden würde, nicht beschlußfähig sei. Nicht nur
der Jurist war dieser Ansicht, sondern auch verschiedene prominente Mitglieder.
Prof. Furrer meinte jedoch, daß so etwas nicht vorher, sondern nur nachher
angefochten werden könne und ging weiter nicht auf dem Brief ein. Es war alles
Vergebens, der Vorstand paukte einfach alles durch, so wie er es vor der
Versammlung auch schon getan hatte. Nun sollte aber, wie sich im Verlauf der
Besprechung herausstellte, gemeinsam über alle 17 Anträgen nur einmal
abgestimmt werden. Also alle Anträge, die zwar der Versammlung raten wollten,
nicht auf die Beschlüsse des Vorstands einzutreten, im übrigen jedoch alle
einen ganz verschiedenen Inhalt hatten, wurden in einem Topf geworfen und
sollten auf einmal angenommen oder nicht angenommen werden. Der Vorstand ließ sich von seiner Absicht nicht abbringen.
Zu Beginn der Vorversammlung war noch nicht deutlich,
wie viele Einladungen der Vorstand für diese Versammlung im ganzen verschickt
hatte, wohl aber wurde es klar, daß die Auflage von “Anthroposophie Weltweit”
zu diesen Zweck nicht auf 50.000 Exemplare erhöht worden, sondern – wie üblich
– nur rund 30.000 gedruckt worden waren. Davon waren, wie J. Wittich mir
mitteilte, an die Mitglieder in Deutschland auf Wunsch ein solches Exemplar
verschickt worden. Auch die schweizerischen
und niederländischen Mitglieder bekamen alle
ein “Anthroposophie Weltweit”. Falls das stimmt, würde es besagen, daß nur rund
30.000 von den ungefähr 50.000 Mitgliedern statutengemäß eingeladen waren.
* * *
Es waren aber noch weitere Merkwürdigkeiten zu
beobachten. Der Einlaßmodus, der normal das Vorzeigen der rosa Karte
erforderte, wurde nun geändert, indem ein Zettel auszufüllen war, in dem man
erklärte, daß man sich als Mitglied der Weihnachtstagungsgesellschaft verstand,
oder als Mitglied der AAG. Nur im ersten Fall bekam man eine Karte mit der man
dann auch stimmberechtigt war, im anderen Fall, eine Gastkarte, ohne
Stimmrecht. Viele Mitglieder empfanden dieses als Unrecht oder sogar als
Nötigung. Neu auf der Versammlung war auch, daß das Rederecht drastisch eingeschränkt
wurde, ohne daß die Mitglieder dieser Maßnahme zugestimmt hätten. Anträge
durften begründet werden, aber die Redezeit war beschränkt auf drei
Minuten (sic). Voten mußte man
schriftlich beantragen, wobei der Antrag keinerlei Anspruch bedeutete, dann auch
das Wort zu erhalten (sic). Das wurde durch P. Mackay entschieden (sic).
Nun war mein naiver Gedanke, es sei diese Verfahrensweise natürlich nur für
diese eine besondere Versammlung gedacht. Aber nein, seit 2002 bis heute ist
diese Verfahrensweise Usus geworden, obzwar die Mitglieder auch hierüber nicht
in der AAG abgestimmt haben. Mir scheint dies
ist alles ganz illegal zu sein. Nun hatten sich schon, obwohl die Versammlung
noch gar nicht begonnen hatte, so viele Ungereimtheiten ereignet, daß dies
eigentlich genügte alle kommenden Beschlüsse anfechten zu können und diese
durch das Amtsgericht als nichtig erklären zu lassen.
c)
Die Ungereimtheiten am Anfang
* Die
Nichtveröffentlichung der Anträge im NB vor der Versammlung.
* Die
Weigerung, nicht alle Anträge zu veröffentlichen und abstimmen zu lassen.
* Die zu
späte Aushändigung des “blauen Buchs”.
* Das
Vorgehen des Vorstandes als sei er schon handlungsfähig.
* Die mit
Paragraph 10 der Weihnachtstagungsstatuten nicht konforme Einladung.
* Die Nichteinladung
von Hunderten Mitgliedern u.a. aus Skandinavien
* Die unzulässige Vorschaltung einer
zeitvergeudenden Vorversammlung.
* Die
Beschränkung des Rederechts.
* Die Nötigung
beim Einlaß im Saal am Anfang der Versammlung
d) Die eigentliche
Versammlung
Selbst einige dieser 9 groben Fehler hätten schon
genügt, alle Beschlüsse dieser Versammlung durch das Amtsgericht für nichtig
erklären zu lassen. Innerhalb der rechtlich einzuhaltenden Frist wurde dann
auch durch die schon mehrmals erwähnte Gruppe beim Amtsgericht eine
Anfechtungsklage eingereicht. Hinzu kamen noch drei Klagen von zwei weiteren
Gruppen.
In der von der Gruppe GWT Zeitschrift “Gelebte
Weihnachtstagung”, findet man einen
ausgezeichneten ausführlichen, Bericht von der ganzen Versammlung. Auch sind
darin verschiedene Kommentare enthalten, wovon einer von Frau D. Orsan27 stammt:
“Abweisen-Abfertigen-Entledigen”, so heißt es in ihrem Beitrag. Mit genau
diesem Ausdruck kann man den weiteren Verlauf der Versammlung beschreiben. Es
mußten so viele Beschlußvorlagen, Anträge, Ordnungsanträge in einer viel zu
knappen Zeit behandelt werden, daß eine Aussprache über die einzelnen zu
beschließenden Punkte nicht möglich war. Es wurden nur Voten zugelassen in der
dafür bestimmten Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung hatte in 6 ½ Stunden
über rund 40-45 Beschlußvorlagen, Anträge und
Ordnungsanträge zu entscheiden.
Grundsätzlich ist das schon eine wohl kaum als redlich zu
bezeichnende Aufgabe und praktisch natürlich ganz unmöglich, diese auch
einigermaßen ruhig und besonnen zu erfüllen. Und in der Tat – es wurde abgewiesen, abgefertigt und erledigt! Allein
schon wegen der schlechten Akustik des Saals und dem komplizierten
Aufbau des blauen Buches war dies nicht
machbar. Es war wirklich eine Unmöglichkeit das Geschehen als Mitglied
mitzubekommen. Daher hat es wenig Sinn den praktischen Ablauf der Versammlung
hier zu schildern. Es war zudem alles abgestellt auf Abstimmung. Man hörte
unaufhörlich: “ Sind Sie für die Vorstandsvorlage oder für den Antrag von
Herr/Frau XY.?”. Und dann wurde wie automatisch der
Stimmberechtigungszettel gehoben. Beinahe alle Beschlußvorlagen des Vorstandes
wurden mit über 90% Mehrheit angenommen. Zusätzlich wurden drei Anträge von Mitgliedern und zwei von Funktionären
angenommen. So der Antrag von Frau U. Piffaretti, der
besagte, daß nur noch Anträge behandelt werden sollten, die sich auf die Beschlußfassung lt. Tagesordnung bezögen. Die Begründung dieses Antrages war ebenso merkwürdig wie
der Antrag selbst, denn dieser besagte, im Rahmen des allgemeinen
Rederechts könnten ja andere Anträge oder Anliegen vorgebracht werden. Im Licht
der Rederechtseinschränkung, erfuhr man dieses als eine Farce.
Aber anscheinend war es der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht darum zu tun, gute Ergebnisse
zu erzielen, sie wollten diesem ekelhaften Konstitutionsgerede endlich ein Ende
machen. Wie sich das ausnehmen würde, war ihnen offensichtlich ganz
gleichgültig. Alles war gut, wenn es nur so schnell wie möglich erledigt werden
würde. Andererseits wurde deutlich, daß der Vorstand vor allem seine Macht
ausbreiten wollte, denn die Beschlußvorlagen gingen viel, viel weiter als nur
dessen “Handlungsfähigkeit” wieder herzustellen. Die Statuten sollten so wenig
wie möglich geändert, in der Praxis erprobt werden, und dann – wie die Phase
III zeigt – noch geändert werden können.
Statt dessen wurden die Rechte der Mitglieder erheblich beschnitten. Warum
hatte man nicht erst mit Sachkundigen und Interessierten eine Statutenänderung
ausarbeiten können, die durch die meisten Mitglieder getragen werden konnte, um
diese Statuten dann auf einer Versammlung problemlos beschließen zu lassen.
Statt dessen blieb den Mitgliedern nur Phase III, in der die Statuten erprobt
und verbessert werden konnten. Welcher seriöse Verein wird wohl Statuten
einsetzen um sie erst zu erproben? Das ist doch völlig daneben. Und weshalb
dies alles? Es existierten doch bereits seit 80 Jahren unverändert die Statuten
der Weihnachtstagung von 1923, seit langem “Prinzipien” genannt, neben den
eingetragenen AAG Statuten, warum also diese Eile? Da alles auf der a.o. GV
vorschnell über die Bühne ging, brauchte man einfach Zeit, um zu begreifen, was
eigentlich geschehen war. Sonntags in einer Nachbesprechung im Haus Martin waren
zwar viele Mitglieder anwesend, die alle sehr betroffen waren von dem Verlauf
dieser Versammlung, doch waren darunter leider
nur wenige die sich weiterhin wehren wollten.
Während der Versammlung hatte R. Kelder mehrfach
erwähnt, daß die Idee des Vorstandes, die Gesellschaft von 1923 wieder aufleben
zu lassen, zu begrüßen sei, nicht aber die Wege die dabei gegangen werden
sollten, um dieses Ziel zu erreichen und auch nicht deren Resultate. Denn diese
Versammlung war der Anfang einer großen konstitutionellen Erneuerung der
Gesellschaft von 1923, die in drei Phasen vollzogen werden sollte
Phase 1 Herstellung
der Handlungsfähigkeit des Vorstandes, durch Wahl und Änderung der Statuten der AG, sowie
Eintragung der
geänderten Statuten der AG ins Handelsregister (und implizite Namensänderung
der Gesellschaft von AG in AAG(WT))
Phase 2 Fusion
der AAG von 1925 mit dieser wiederbelebten Gesellschaft und Namensänderung in „Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft“
Phase 3 Erproben und
möglicherweise Änderung der Statuten.
Die Phase I wurde durch die Bestätigung
der Generalversammlung der Statuten und “Wahl” des Vorstandes während der
außerordentlichen Generalversammlung vom 29. Dezember 2002 abgeschlossen. Dabei
sei betont, daß die ursprüngliche Gesellschaft von 1923 den Namen “anthroposophische Gesellschaft” führte. In der
Erklärung des Vorstandes vom 23. März 2002, in den neuen Statuten vom 29.
Dezember 2002 und während der Versammlung wurde das einfach nicht beachtet. Wir
lesen in den Statuten, schon im Titel “Statuten der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)”. Ohne also diese
Namensänderung zu beschließen, wird einfach die wiederbelebte Gesellschaft
umbenannt. In der Präambel lesen wir sogar im ersten Satz “An der
Weihnachtstagung 1923 wurde die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft
(Weihnachtstagung) gegründet”, was historisch und juristisch überhaupt nicht
stimmt.
Professor Furrer dagegen schreibt in
seiner 3. Stellungnahme, die gemeint war für die 3. Arbeitsgruppe zur
Konstitution, das später als Blaudruck für das „wirkliche“ Gutachten benutzt
wurde, aber folgende Passage nicht enthalten ist:
“Aus rechtlicher Sicht ist hierzu darauf hinzuweisen, daß allein
die Namen maßgebend sind, die in den jeweiligen Statuten verwendet wurden: “anthroposophische Gesellschaft” in den
Statuten des am 28. Dezember 1923 gegründeten Vereins, “Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft” in den Statuten des Vereins, dessen Name so am
8. Februar 1925 beschlossen und anschließend ins Handelsregister eingetragen
wurde.”
Es ist anzunehmen, daß Professor Furrer, der damals
als juristischer Berater des Vorstands auftrat, nicht nur beauftragt worden war, das Gutachten zu verfassen, sondern auch bei der Zusammenstellung
des Statutentextes geholfen hat. Wurde dann diese Aussage von Professor
plötzlich ganz vergessen? Auch diese implizierte Namensänderung der
Gesellschaft ist rechtlich nicht tauglich. Untenstehend, bei der Beschreibung
der anderen Versammlungen von 2003 werden, wir nochmals über die Namensänderung
sprechen.
Zur
Eintragung der Statuten der Gesellschaft folgendes. Mit viel Emphase wurde
immer wieder darauf hingewiesen, daß es so notwendig gewesen sei, die Statuten
im Handelsregister eintragen zu lassen, weil damit zum Ausdruck käme, was
Rudolf Steiner immer wieder formuliert hätte, “Tiefste Esoterik mit der
größtmöglichen Öffentlichkeit zu verbinden”. Es stimmt in der Tat, daß Rudolf Steiner das
immer wieder hervorhob, aber nicht im
Zusammenhang mit einer Eintragung im Handelsregister. Es gibt keine Aussage
Rudolf Steiners in der er die Unerläßlichkeit einer Eintragung der
Gesellschaft ins Handelsregister für
notwenig erachtet hat. Sagt doch E. Leinhas, damals ein nahestehender
Mitarbeiter Rudolf Steiners, daß nie die Rede davon war, die Statuten (er
schreibt allerdings “Prinzipien”) im Handelsregister einzutragen, sie waren, so
Leinhas33, ganz unbürokratisch gedacht.
Wurde also durch das Vorgehen des Vorstandes
bevor und während der Versammlung eine Fülle von Rechtsfehlern begangen, so
wurde zusätzlich die Intentionen von Rudolf Steiner im Zusammenhang mit der
Eintragung der Gesellschaft verkehrt interpretiert und ohne die Bestätigung
durch die Generalversammlung einfach der Name der Gesellschaft von 1923 von Anthroposophische
Gesellschaft geändert in Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft – eine Änderung die absolut nicht angebracht und zudem
rechtlich unzulässig war. Trotzdem wurde
die Gesellschaft bei der ersten Gelegenheit ins Handelsregister eingetragen; am Montag
dem 6. Januar pünktlich um 8 Uhr standen P. Mackay und B. von Plato vor der Tür
des Handelsregisteramts in Klus-Balsthal. Später, auf Nachfrage beim
Handelsregister, sagte der zuständige Beamte, wenn man gewußt hätte, daß vier
Klägergruppen beim Amtsgericht klagen würden, hätten er die Gesellschaft nicht
eingetragen, nicht zuletzt auch, weil auch die Vorgeschriebenen Dokumente nicht
alle 100% zu Eintragung getaugt hätten. Die Eintragung wurde bekanntlich dann
auch durch das Urteil des Obergerichts vom Februar 2005 wieder gelöscht.
11. Die beiden Generalversammlungen von November 2003
Da das Amtsgericht den beiden Klagen stattgegeben hatte, konnte die
geplante erste ordentliche Generalversammlung der “Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft (WT)” im April 2003 nicht stattfinden. Die Verfügung verbot dem
Vorstand, Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Zwei der drei Klägergruppen hatten nicht nur eine Klage in
Bezug auf die Gesellschaft beim Amtsgericht eingereicht, sondern bemühten sich
gleichzeitig darum zu verhindern, daß der Vorstand bei der kommenden
Generalversammlung die geplante Fusion (Phase II) durchführen konnte. (In der
Schweiz heißt ein solches Verfahren, in dem jemand oder ein Gremium etwas zu
tun verboten wird, offiziell “Gesuch um Erlaß einer einstweiligen oder superprovisorischen Verfügung.)
Im April fand dann eine Generalversammlung der AAG
statt. Dort wurde bekanntgegeben, daß der Vorstand Rekurs gegen die beiden einstweiligen Verfügungen eingelegt hatte. Im Juni wurde das Urteil
des Obergerichts dazu bekannt.
Beide Klägergruppen verloren den Anspruch auf die einstweilige Verfügung, aber
nur aus rechtlich-technischen Gründen. Eine Bundesrechtliche
Beschwerde, die die Gruppe der GWT eingereicht hatte wurde auf Grund der
gleichen Tatsachen ebenfalls abgewiesen. Nun konnte der Vorstand wiederum “durchbrechen“ und so plante er dann die Fusion der
beiden Vereine AAG und AAG(WT) für November 2003. Zu diesem
Zeitpunkt sollte sich also die AAG auflösen. An ihre Stelle sollte die AAG(WT)
treten, die dann wiederum “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” heißen
sollte. Als die Einladung eintraf, abgedruckt im NB28, waren diejenigen
Mitglieder, die juristisch beurteilen konnten was der Vorstand alles wieder
falsch gemacht hatte, wie z. B. S. Nordwall, bestützt, vor allem weil
der Vorstand nicht das Urteil in Sachen Feststellungsklage bezüglich der
Existenz des Vereins AAG(WT) abwarteten wollte, sondern verlangte, daß sämtliche Beschlüsse der
außerordentlichen Generalversammlung nochmals bestätigt werden sollten.
Mittlerweile war ja bekannt geworden, daß bei dieser
Versammlung im Dezember 2002 ernsthafte Fehler
vorgekommen waren. Deshalb wollte der Vorstand erneut Rechtstatsachen schaffen,
um zeigen zu können, daß die Mitglieder sich doch “sowieso” für diese
Beschlüsse ausgesprochen hätten. Der gröbste Fehler war, das nicht eingeladen
worden war nach der Modus gemäß Art.10 der Weihnachtstagungsstatuten und
dadurch viele hundert Mitglieder aus Skandinavien gar nicht informiert worden
waren. Schon deshalb waren alle Beschlüsse der Versammlung von 2002 rechtlich
ungültig. Um angeblich nun die Mitglieder, die nicht eingeladen worden waren, doch
noch eine Möglichkeit zu bieten, ihre Stimme abzugeben, sollten, laut der
Einladung des Vorstands, alle
Beschlüsse nochmals gefaßt werden. Das Absurde dabei war, daß der
Einladungsmodus derselbe blieb. Rechtlich war das jetzt in Ordnung. Doch wie sollte nun diese Einladung die
Mitglieder erreichen können, da sich ja nichts an dem Einladungsmodus geändert
hatte? Wie zuvor, würden sie von dieser
neuerlichen Einladung also nichts erfahren. Es ist daraus ersichtlich,
daß es sich hier lediglich um einen Vorwand des Vorstands handelte, um neue
Rechtstatsachen zu schaffen, um so die begangenen Fehler wieder zu heilen zu
versuchen. Um das wiederum zu verhindern, reichte die internationale Gruppe
alias die alte Leitbildarbeitsgruppe, vertreten durch RA Gelzer, beim
Amtsgericht ein Gesuch um Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein.
Durch die gleichen rechtlich-technischen
Schwierigkeiten, die auch die anderen Gruppen erfuhren, nämlich daß man bei
Anfechtungs- und Feststellungsklagen nicht noch zusätzlich um eine einstweilige
Verfügung bitten kann, wurde dieser Verfügung, die
durch RA Gelzer
beim Amtsgericht beantragt wurde, ebenfalls nicht
stattgegeben. Durch R. Kelder, R. Saacke, R. Weinberg und M. Meeussen wurde
dann noch ein Antrag auf Nichteintreten beim Vorstand der AAG(WT) für die
Generalversammlung eingereicht. Gab es an der a.o. GV von 2002 viele Besucher,
rund 1600, und viele Anträge, über 100, so waren bei den beiden Versammlungen
im November 2003 nur noch etwa 700 Mitglieder anwesend und es gab auch nur diesen
einen Antrag auf Nichteintreten, während der Antrag von G. Proff
nicht zugelassen wurde. Und wie auf der Versammlung von 2002, wurde wiederum
von Anfang bis Ende durchgepaukt, alle Beschlußvorlagen rasch zu erledigen.
Ohne weiteres beschloß die Generalversammlung der AAG sich selber aufzuheben,
ohne Diskussion, ohne viele Voten. Auf die Frage von R. Kelder, weshalb man
denn nicht warten könne, antwortete B. von Plato, daß der Vorstand den
Zeitpunkt der Fusion selbst bestimmen könne (die ja die Generalversammlung
beschlossen hatte), und man sich dem späteren Urteil des Gerichts fügen werde.
Es sei doch, laut v. Plato, in zivilisierten Staaten so, das nicht nur ein
Urteil bei Gerichtsprozessen erfolge, sondern auch eine Begründung, in der das
Gericht dann Ratschläge erteilen könne. Diese wolle man abwarten. Was sich v.
Plato wohl dabei gedacht haben mag, kann als äußerst kurios umschrieben werden,
denn wo werden irgendwo in der Welt Beklagten, die in einem Prozeß für schuldig
befunden wurden, noch gute Ratschläge erteilt? Als das Urteil kam, war, wie
erwartet, überhaupt nicht mehr die Rede von solchen. Inhaltlich ist leider, wie
auch bei der a.o. GV von 2002, wenig über diese zwei Versammlungen zu sagen.
Was hätte man wohl noch tun können, wenn sich herausstellen würde, (darauf
bezog sich u.a. den Antrag von R. J. Kelder), daß ein Verein, der aufgelöst
ist, nicht wieder belebt werden kann. Wie sich später herausstellte, war die
AAG(WT) kein Verein im Sinne Art. 60 des Schweizer ZGB. Dann hätte man in diesem
Falle überhaupt keinen
Verein mehr gehabt. Daß sollte man sich einmal in aller Eindringlichkeit und
Klarheit vor Augen halten!!
Die beiden Versammlungen wurden dann zudem früher
beendet als man aus der Tagesordnung
entnehmen konnte. So leicht fiel
es offensichtlich den Mitgliedern die AAG aufzulösen.
* * *
Wie oben schon angekündigt wurde, soll
auch auf die abermalige Namensänderung der Gesellschaft eingegangen werden.
Wurde im Dezember 2002 der Name der Gesellschaft selbstherrlich, ohne
Beschußfassung durch die Mitglieder, die zudem gar nicht wußten was geschah,
die “anthroposophische Gesellschaft”
zunächst umgetauft in “Allgemeine Anthroposophischen Gesellschaft (WT)”. Um über diesen Umweg dann
ihren endgültigen Namen erhalten, nämlich „Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft” (ohne [WT]). S. Prokofieff trug den Vorschlag zur Namensänderung
vor und betonte, Rudolf Steiner hätte der Gesellschaft von 1923 doch bereits
den Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ gegeben. In dem “blauen
Buch” das auch hier ausgelegt worden war, lesen wir unter „Begründung der
Beschlußvorlage 6 – Namensänderung“ Rudolf Steiner habe zu Beginn der
Weihnachtstagung 1923 darauf hingewiesen, daß die
bei der Weihnachtstagung begründete Gesellschaft den Namen „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft“ tragen solle. Dieser Name sei jedoch nicht in
die Statuten aufgenommen worden. Er sei dann am 8. Februar 1925 dem Verein, der
im Jahre 1913 gegründet war, gegeben worden. Durch die Eingliederung dieses Vereins in die bei der
Weihnachtstagung begründete Gesellschaft sollte die Gesellschaft nun diesen
Namen erhalten”. Rudolf Steiner hat allerdings während der Weihnachtstagung
nirgends darauf hingewiesen, daß diese Gesellschaft den Namen “Allgemeinen
Anthroposophische Gesellschaft erhalten solle. Auch hier bestehen wiederum auch
beim Vorstand irrige Ansichten über den Vereinsnamen. Vor der Weihnachtstagung
war es vorgesehen, eine „internationale Anthroposophische
Gesellschaft“ zu gründen. Und so wurde auch zu Weihnachten 1923 eingeladen.
Dabei bleibt undeutlich ob wirklich das ”international”
ein Teil des Namens der Gesellschaft sein sollte. Während der Weihnachtstagung
hat Rudolf Steiner dann gesagt, man solle den Namen “internationalen
Anthroposophischen Gesellschaft“ nie mehr gebrauchen, sondern nur davon
sprechen, daß es eine “allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft” gebe. Da er selbst die Statuten formuliert hat,
ist obenstehende Namensbegründung unsinnig.
Denn wenn doch Rudolf Steiner der Gesellschaft
von 1923 den Namen “Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft geben wollte,
weshalb hat er das dann nicht in die Statuten hineingeschrieben? Außerdem hat
er auch die Mitgliedskarte mit dem Namen “Anthroposophischen Gesellschaft“
entworfen. Zudem steht diese Begründung in scharfem Kontrast zu dem zitierten
Text in der Präambel.
Auch alle anderen der Erklärungen, die
der Vorstand für die durch die Generalversammlung zu beschließenden Änderungen
angibt, stimmen nicht. Im blauen Buch wird unter dem Titel “Zum
Konstitutionsprozeß der Anthroposophischen Gesellschaft” geschrieben, daß mit
der erreichten Phase II nun die Intentionen Rudolf Steiners voll berücksichtigt
seien, das heißt, die Namensänderung und die Eintragung ins Handelsregister,
die schon oben behandelt wurden sowie die Zusammenfügung der beiden
Gesellschaften, also die beabsichtigte Eingliederung. Rudolf Steiner soll
schon, so der Vorstand, am 29. Juni 1924 diese Fusion beabsichtigt haben. Sie
sei aber leider nicht durchzuführen gewesen. Weshalb, sagt der Vorstand hier
nicht, verweist aber auf das NB (9/2003). Hingegen war am 29. Juni 1924
nachweislich ins Auge gefaßt worden, daß der Bauverein von 1913, als Abteilung
in einen zur diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden Verein eingegliedert
werden sollte und der Vorstand des Bauvereins sollte durch den Vorstand der
Gesellschaft von 1923 erweitert werden. Es war keineswegs die Rede davon, den
Bauverein durch Absorption verschwinden zu lassen. Im “Mannheimer Ergebnis”,
das die beiden Vorstandsmitglieder P. Mackay und B. von Plato unterzeichnet haben, ist davon die Rede
es, solle eine “einheitliche Konstituierung” bewirkt werden, das bedeutet aber,
zwei verschiedene Vereine mit identischem Vorstand. Von Fusion
durch Absorption kann da wohl kaum die Rede sein.
Wenn nun nicht das Obergericht geurteilt
hätte, diese neu entstandene Gesellschaft gäbe es im Sinne von Art. 60 Schweizer ZGB nicht, wäre ein Rechtskörper
entstanden der eigentlich nicht zu unterscheiden gewesen wäre von der AAG in
der wir heute leben. Bedeutungsvoll wird vom Vorstand behauptet, eine solche
Eingliederung ergäbe Transparenz und die Intentionen Rudolf Steiners seien
endlich erfüllt. Beides stimmt jedoch wiederum nicht, da es für die Mitglieder unmöglich war, die
Handlungen des Vorstands damals ganz zu durchschauen, sie zudem beinahe von
ihrer Mitgliedsrechte beraubt worden waren und es gerade nicht dem Wunsch R.
Steiners entsprochen hatte, eine Gesellschaft mit einer solchen Struktur zu
haben.
Intermezzo V
Wichtige
Ereignisse von 2003 bis 2008
2003
* Es wurden durch 4 Mitgliedergruppen 4 Klagen beim
Amtsgericht eingereicht.
* Im NB29 vom März erschien ein Brief
des Vorstands voller Fehler, die Konstitution betreffend.
* Im NB30 erschien das
Rechenschaftsbericht von P. Mackay, mit Leugnung des
Konstitutionsproblems.
* Durch die einstweilige Verfügung ist es nicht
möglich, Ostern 2003 die Fusion durchzuführen.
* Der Vorstand hatte Rekurs eingelegt und gewann im
Juni/Juli den Prozeß aus rein formalen Gründen.
* Der Einstweiligen Verfügung der internationalen
Gruppe in November wurde nicht stattgegeben.
* Wieder kleines Forum im NB, aber durchgeführt mit
drastischen Kürzungen der Beiträge. (darin Äußerungen, warum solche Eile
geboten sei, wenn bereits 80 Jahre der alten Zustand existierte.)
* Erklärung des Vorstands vom 12. Oktober 2003
* Im November trotz allem
Durchführung der GV mit Fusion der AAG mit der AAG(WT).
* Bestätigung aller Beschlüsse der a.o. GV 2002 auf
der GV der AAG(WT) von 2003
* Die Mitglieder der Gruppe
der GWT gründen den “Verein zur Bewahrung der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft”.
2004
* Das Urteil des Amtsgerichts wurde im Februar bekannt
gegeben: die AAG(WT) gibt es rechtlich
nicht!
* Auf der GV 2004 gibt der Vorstand den Rekurs bekannt,
keine Anträge von der Gruppe der GWT.
* Anfang der Streitigkeiten mit der Gruppe der GWT um
Bekanntgabe der Prozeßkosten.
* Aktion zum Ausschluß der Mitglieder der GWT aus der
AGiS gestartet.
2005
* Das Urteil des Obergerichtes wird bekanntgegeben,
die AAG (WT) im Sinne Art. 60 existiert rechtlich
nicht!
* Die
Begründung wurde kurz vor der GV bekannt gegeben.
* Erst auf der GV wurde
bekannt, daß der Vorstand nicht nochmals
Rekurs einlegen werde.
2006
* Die Gruppe der GWT drohte mit Gerichtsprozessen, wenn nicht sämtliche ihrer Anträge behandelt
werden würden.
* So wurde dann
vor der o. GV erst eine a.o. GV abgehalten.
* Im Ganzen gab es 9 Anträge der Gruppe GWT, wovon 5
durch den Vorstand abgelehnt worden waren.
* Der Inhalt von einigen der 4 abgelehnten Anträge war
in der Tat nicht abstimmungsfähig.
* Auf der a.o. GV war es der Vorstand selbst, der
Nichteintretensanträge stellte
* Erwartungsgemäß wurde kein einziger Antrag
angenommen.
* Diese merkwürdige Prozedur wurde durch die Gruppe der
GWT erfolglos angefochten.
* Im Juli wurde durch die Gruppe GWT bei der
Staatsanwaltschaft Strafanzeige eingereicht.
* Ende 2006 wurden die Mitglieder der Gruppe GWT
gebeten freiwillig aus die AAG auszutreten.
2007
* Im März wurde durch die Staatsanwaltschaft eine
Hausdurchsuchung am Goetheanum durchgeführt.
* Nach der GV schließt der Vorstand alle Mitglieder der
Gruppe der GWT aus der Gesellschaft aus.
* Auch dieser Beschluß wurde durch die Gruppe der GWT
persönlich am Amtsgericht angefochten.
* Es wurden zwei Grundsatzbeschlüsse durch die GV
(anwesend waren 700 Mitglieder) angenommen:
1. Die Mitgliedschaft im Verein GWT ist
nicht kompatibel mit der im Verein AAG.
2. Alle Zahlungen in Sachen der
Gerichtsprozesse gehen zu Lasten der AAG.
* Die
Staatsanwaltschaft gibt bekannt, es bestehe kein Verdacht wegen Veruntreuung.
2008
* Einstellung
aller Gerichtsverfahren durch die Gruppe der GWT.
* Auflösung des
Vereins “Gesellschaft zur Bewahrung der AAG” durch die Mitglieder Gruppe der GWT.
* Auflösung der Zeitschrift und der
Website www.888goya.org der Gruppe der
GWT.
12.
Weiteres zur rechtlichen
Ideengeschichte
a) Einleitung
b) Die vier Rechtsgutachten
c) Das Mannheimer Ergebnis
d) Die Rechtsansichten der Kläger, der
Beklagten und des Gerichts.
a)
Einleitung
Wie zuvor erörtert, hatte Rudolf
Steiner bereits auf der Weihnachtstagung geäußert,
eine Relation dieser Gesellschaft mit dem Bauverein herstellen zu wollen. Die
Form dieser Relation nannte er am 29. Juni 1924 “einheitliche Konstituierung”.
In dieser Versammlung wurden die Statuten des Bauvereins etwas modifiziert, um
als Glied in den noch zu gründenden Verein AAG aufgenommen werden zu können. Da
diese Statuten im Handelsregister eingetragen waren, mußte man warten, bis der
neue Verein AAG gegründet war, damit dann der Bauverein ausgetragen werden
konnte, wie es Rudolf Steiner am 29. Juni erläutert hatte. Anscheinend war die
Gründung dieser AAG für den 3. August geplant. Aber was sich dann tatsächlich
abgespielt hat, liegt noch immer weitgehend im Dunkeln, da weder irgendwelche
Aussagen noch Dokumente von dieser Versammlung oder der im Einladungsschreiben
Rudolf Steiners vom 13. Juli anberaumten „wichtigen engeren Besprechung“
bekannt geworden sind.
Erst 6 Monate später fand dann
die berüchtigte außerordentliche Generalversammlung vom 8. Februar statt. Sehen
wir ab von den Fehlern im Vorgehen und den notariellen Fehlern, so läßt sich
erkennen, daß aus dem Bauverein durch Namensänderung der heutige Verein AAG entstanden war. Nichts weist darauf hin, daß die
AG von 1923 in irgendeiner Weise mit diesem Geschehen etwas unmittelbar zu tun gehabt hätte, auch wenn der Vorstand der AG mit dem der AAG
identisch ist.
Nach dem 8. Februar 1925 gab es
also, wie man auch aus dem Riemer-Gutachten schließen kann, zwei selbständige
Vereine, mit identischem Vorstand. Genau das aber hatte Rudolf Steiner vor
Augen, wie gesagt eine “einheitliche Konstituierung“. Leider starb er bereits
nach knapp 2 Monaten.
Die Frage entsteht nun, warum
überhaupt das Konstitutionsproblem aufgetreten ist. Der Organismus brauchte
keine weiteren Änderungen. Trotzdem wurde im Dezember 1925 bei der 1. ordentlichen
Generalversammlung alles durcheinander geschmissen, wobei man für die Gründe
allerdings nur vage Vermutungen anzustellen vermag.
Wie oben schon beschrieben,
wurden die Mitglieder durch den Vorstand falsch informiert. Es wurde überhaupt
nichts darüber ausgesagt, wie der Vorstand in der Zukunft vorzugehen gedachte.
Und dabei wurde die Gesellschaft von 1923 stillschweigend in den Verein von
1925 hineingeschoben und man tat dabei so, als habe sich alles im Rechtsraum
der Weihnachtstagungsgesellschaft abgespielt, was dem Vorstand natürlich genau bekannt war.
Und so verschwand diese Gesellschaft von Weihnachten
1923 stillschweigend
Da hat man nun das
Konstitutionsproblem, das durch den Vorstand selbst hervorgerufen worden ist.
Der Grund, warum laut diesem Vorstand so zu verfahren sei, war, weil Rudolf
Steiner angeblich wollte, daß die Gesellschaft von 1923 ins Handelsregister einzutragen wäre, jedoch die Statuten dafür
untauglich gewesen seien. Deshalb hätte G. Wachsmuth
mit dem Notar verhandelt um Statuten zu formulieren, die eintragungsfähig
wären, die sogenannte “Handelsregisterstatuten”.
Aber was schreibt und sagt R.
Steiner selber?
Rudolf Steiner, im ersten NB31: “Der anthroposophischen Gesellschaft eine Form zu geben, wie sie die
anthroposophische Bewegung zu ihrer Pflege braucht, das war mit der eben
beendeten Weihnachtstagung am Goetheanum
beabsichtigt. Eine solche Gesellschaft kann nicht abstrakte Richtlinien oder
Statuten haben. Denn, ihre Grundlage ist gegeben in den Einsichten in die
geistige Welt, die als Anthroposophie vorliegen”.
Rudolf Steiner auf der 3. a.o.
Generalversammlung des Bauvereins am 29.06.2432:
“Es wird also notwendig sein, daß
da bestehen werden die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft als
handelsregisterlich eingetragener Verein. Innerhalb dieser
Anthroposophischen Gesellschaft werden vier Unterabteilungen zu begründen sein.
Zur Zeit dieser Aussage Rudolf Steiners, der zu diesem Zeitpunkt schon die
handschriftliche Unterzeichnung der 12.000 Mitliedskarten, überschrieben mit
“Anthroposophischen Gesellschaft”, weitgehend geleistet hatte, war nur diese
Anthroposophische Gesellschaft bekannt. Eine “Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft” gab es zu diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht. Dabei ist der Wortlaut so zu verstehen, daß diese Gesellschaft
erst noch gegründet werden sollte. Bei meiner Anfrage bei der
Rudolf-Steiner-Nachlaßverwaltung wegen des merkwürdigen Wortlauts, wurde mir berichtet,
so stehe es tatsächlich im Stenogramm. “Werden” also und nicht “wird”, was man
logischerweise denken würde. Vielleicht also im Plural gemeint, weil diese
Anthroposophische Gesellschaft 4 Unterabteilungen haben sollte, aber noch nicht
hatte, weil sie ja noch gar nicht existierte.
E. Leinhas33, ein Rudolf Steiner nahestehender Mitarbeiter, der leider manchmal bei
komplizierten Zusammenhängen großen Unsinn formuliert hat, schreibt: “Davon,
diese ‚Prinzipien’ in das Handelsregister eintragen zu lassen, war meines
Wissens nie die Rede. Sie waren ganz unbürokratisch gedacht”.
Die Statuten der Gesellschaft von
1923 wurden zu Prinzipien und die Statuten der AAG wurden zehn Jahre lang den
Mitgliedern nicht bekannt gegeben – laut G. Wachsmuth
– auf strikte Anweisungen von Rudolf Steiner. Aber ist das glaubhaft?
Man bedenke, die Mitglieder der
Gesellschaft von 1923 bekamen nun abstakte Statuten, die sie nicht einmal
selbst verabschiedet hatten und die ihnen zudem unbekannt waren, und die selbst den
Gruppenleitern und Generalsekretären verweigert wurden. Und das sollte der Wunsch von Rudolf Steiner gewesen sein?
Noch zwei Mal wurde durch G. Wachsmuth auf den 8. Februar hingewiesen. Einmal auf der GV
von 1935 abgedruckt im NB34 und dann
anläßlich des ersten Bücherstreits, in dem Beitrag “Notwendige Abwehr im NB35 von 1950. Es dauerte dann noch rund 15 Jahre, bevor das
Konstitutionsproblem durch sechs Mitglieder des Christian-Rosenkreutz-Zweiges,
die die Redaktion des Zweigblatts – “Rosa Blätter” genannt – bildeten,
aufgedeckt wurde. Nachdem nun diese
Mitglieder das Problem durch Anträge in die Generalversammlung von 1963
brachten, wurden sie alle sechs – ohne Angabe der Gründe – aus der Gesellschaft
ausgeschlossen und der Vorstand ging daran, das Problem bis in die Statuten
hinein zu zementieren, was dann 1965 auch geschah.
b) Die
vier Rechtsgutachten
Es gibt insgesamt vier
Rechtsgutachten, die im Zusammenhang mit dem Konstitutionsproblem erstellt
wurden und hier kurz besprochen werden müssen.
1) Das Lüders-Gutachten (1986)
2) Das Leist-Gutachten (1989)
3) Das Riemer-Gutachten (2000)
4) Das Furrer/Erdmenger-Gutachten
(2002)
1) Das
Lueders-Gutachten36
Der Jurist H. Lueders ist in seinem Gutachten der
Diskrepanz nachgegangen, die durch die außerordentliche Versammlung vom 8. Februar 1925
im Protokoll und in der Anmeldung der Beschlüsse für das
Handelsregister verursacht worden ist. Rechtlich
ist bei solchen Diskrepanzen, die Anmeldung stärker zu bewerten als das Protokoll.
Und er kommt zu dem Schluß, daß sich rechtlich ganz andere Statuten ergaben als
die beschlossenen, denn es sollten z.B. nur die ordentlichen Mitglieder
Stimmrecht haben. Da es die alten ordentlichen Mitglieder nicht mehr
gab, ging das Stimmrecht über an die neuen ordentlichen Mitglieder des
umbenannten Bauvereins. Im Lüders-Gutachten heißt es in Art. 5: Die Mitglieder des Vereins
sind a) die ordentlichen, b) die beitragenden und in Art 10 Absatz 1: Nur die
ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen
berechtigt. Die Beschlüsse werden durch die ordentlichen Mitglieder gefaßt.
Aber wie gesagt, es gab durch Änderung nur noch die in Art. 5 genannten
Kategorien, die alte Kategorie der ordentlichen Mitglieder wurde also gestrichen,
die alte Kategorie der beitragenden Mitglieder wurde geändert in die neue
Kategorie der ordentlichen Mitglieder und die alte Kategorie der
außerordentlichen Mitglieder wurde geändert in die neue Kategorie der
beitragenden Mitglieder. Es gab also in der neuen Situation nicht mehr das
kleine Gremium von (am 8. Februar 1925) 15 stimmberechtigten ordentlichen
Mitgliedern. Mit anderen Worten: Da es die alte Kategorie der ordentlichen
Mitglieder nicht mehr gab, ging das Stimmrecht über an die neue Kategorie der
ordentlichen Mitglieder des umbenannten Bauvereins.
Daß übrigens die Statuten von
1925 nur für den umbenannten Bauverein galten, sieht man an zwei Stellen in
ihnen. Erstens, in Art. 2 ist die 1. Unterabteilung die Administration der AG,
was G. Wachsmuth, um es zu vertuschen, daß es sich
eigentlich um die Administration eines anderen Vereins handelte, einfach
bezeichnete als “Sekretariat”. Und zweitens in Art. 8, wo es heißt: Dem
Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit dem Versammlungsleiter, steht bei
Stimmgleichheit der Stichentscheid zu. Wie sollte nun in einer
Generalversammlung der AAG, bei Abstimmungen, Stimmgleichheit auftreten? Die
mathematische Wahrscheinlichkeit, daß so etwas eintritt, ist wohl zu
beschreiben durch eine 1 mit sehr vielen Nullen. Diese Passage, die es noch bis
1979 in den Statuten gab, zeigt deutlich, das es sich um ein kleines Gremium
von beschlußfassenden Mitgliedern handelte, nicht mehr als zu diesem Zeitpunkt
die 15 bekannten alten ordentliche Mitglieder des Bauvereins.
2) Das
Leist-Gutachten37
Dieses Gutachten ist in soweit
interessant, als Leist den 8. Februar so sieht, daß es eine Versammlung des
Bauvereins und nur des Bauvereins war. Leist hat nun den Begriff “konkludent” eingeführt, um zu beschreiben, was sich seines
Erachtens auf dieser
1. ordentlichen Generalversammlung der AAG
abgespielt hat. Nach seiner Sicht gab es in dieser Versammlung zwei Arten
Mitglieder, die der AG und die der AAG. Durch das Abstimmen der Mitglieder
der AG in der Versammlung der AAG, sollen nun diese Mitglieder durch “konkludentes Handeln” auch Mitglieder des Vereins AAG
geworden sein.
Nur ein Problem hat Leist
offenbar nicht gesehen, die Mitglieder wußten leider nicht was sie taten. Da “konkludentes Handeln” voraussetzt daß man weiß was man tut,
ist Leist an den Tatsachen vorbeigegangen. Man kann zwar trotzdem alles so
beschreiben, aber real ist das nicht.
3) Das
Riemer-Gutachten16
Vorstehend ist schon etwas über
das Gutachten geschrieben worden. Nun gibt es allerdings davon zwei Versionen.
Im NB13 wurde im November 1999 ein Brief
von P. Mackay abgedruckt, der eine Sicht Prof. Riemers zum Konstitutionsproblem
wiedergibt. Dessen Inhalt wollte P. Mackay benutzen bei der Anhörung 1999 am Goetheanum, um zu zeigen, daß durch Konkludentes
Verhalten (einheitliches Vereinsleben in Verbindung mit
zwei autonomen Vereinen) die Gesellschaft mit dem Verein fusioniert wurde.
Dabei schreibt P. Mackay, daß am 28. Dezember
1923 die “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gebildet und am 8. Februar
1925 der Name des Bauvereins in “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”
geändert wurde. Zum einen wird hier das erste Mal gesagt
(durch Prof. Riemer allerdings), daß es nach dem 8. Februar 1925 zwei separate
Vereine gab, zum anderen, (hier durch P. Mackay) daß diese beiden Vereine beide
den Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” führten. Das ist aber
eine rechtliche Unmöglichkeit! Bei der Gruppenleitertagung
mußte P. Mackay nun zugeben, als D. Böhm ihn danach fragte, das Ganze sei das
Ergebnis eines Telefongesprächs zwischen ihm und Prof. Riemer und daß darüber
keine Unterlagen existierten. Diese Auskunft sollte offenbar dazu dienen, die
Mitglieder glauben zu lassen, die einzige Möglichkeit, die es noch gäbe, um die
Weihnachtstagung wieder aufleben zu lassen, wäre ein
Feststellungsbeschluß zur Bestätigung sowohl der Umbildung des Vereins von 1925
in die Gesellschaft von 1923 als auch der damaligen
Papierkorb-Statuten. Es ist natürlich nicht möglich, per Dekret ein Verein in
einen anderen Verein umzuwandeln, das ist lediglich ein juristischer Trick! Nun aber geht die Geschichte weiter, die noch nicht in den Annalen
aufgezeigt wurde. Denn es stellte sich heraus das der Professor durch
Mitglieder der AAG so viele Briefe, Aufsätze und Telefonate bekam, daß er
beschloß seine Sicht, die P. Mackay für ihn den Mitgliedern im NB mitgeteilt
hatte, selbst in seinen eigenen Worten in einem Rechtsgutachten zu formulieren
und darauf zu bestehen daß dieses Gutachten abgeduckt wird. Und das geschah
dann auch.
Dies alles laut einem Bekannten
von mir, der die Sekretärin von Professor Riemer angerufen hatte. Durch den
Abdruck dieses Gutachtens, meinte sie, könne man dann die Worte Riemers nicht
mehr verdrehen. Und siehe da, bei der Generalversammlung 2000, als das Anliegen
der 6 Konstitutionsbearbeiter genehmigt worden ist, wurde gleichzeitig im NB
das Rechtsgutachten von Prof. Riemer abgedruckt. Dabei wurde von P. Mackay im
Rechenschaftsbericht, mitgeteilt, Mitglieder hätten ihn gebeten ein
Rechtsgutachten herzustellen. Mit Mitgliedern meinte er offensichtlich
Mitglieder des Vorstands, denn P. Mackay, der
grundsätzlich alles nur strategisch angeht und nur Sachen macht, die er mit
seiner Intelligenz übersehen kann, und dann – nachweislich – manchmal Dinge
sagt die nicht ganz stimmen, um seinen Kurs zur Erlangung seines Ziels wieder
zurechtzurücken, hätte wohl kaum auf Bitten von
Gesellschaftsmitglieder etwas dergleichen unternommen.
Warum aber war noch ein zweites Gutachten
überhaupt vonnöten, denn man brauchte es keineswegs mehr, erstens weil bei der
Anhörung die Mitglieder 1999 gezeigt hatte, daß sie eine
solche Neufassung nicht wünschten und daß diese im “Papierkorb” gelandet war,
und zweitens, daß die 3. Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufnehmen sollte. – Da glaube
ich eher der Aussage der Sekretärin von Professor Riemer als der von P. Mackay.
Vergleicht man beide Dokumente,
das telefonisch dem Vorstand übermittelte Vorgutachten und
das Gutachten selbst, dann sieht man, daß Riemer nur noch rechtliche Referenzen
im zweiten Teil eingebracht hat. Dabei hat er vermieden, die Gesellschaft von
1923 auch “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” zu nennen, sowie P.
Mackay das tat. Dabei gebraucht Riemer den rechtlich nicht korrekten Namen
“Weihnachtstagungsgesellschaft”. Anscheinend, das ist meine Schlußfolgerung,
hatte Riemer die Statuten beider Vereine als Unterlage nicht zur Verfügung, das
ist auch nicht wahrscheinlich, denn die Auskunft wurde ja telefonisch
mit P. Mackay abgehandelt. Aus seinen
Notizen hat er dann wahrscheinlich den nicht rechtsgültigen Namen
“Weihnachtstagungsgesellschaft “ gewählt. Dabei sagt Riemer nichts aus über
einen möglichen genauen Zeitpunkt dieser ”konkludenten“ Fusion”.
Nur: “Dabei ließe sich die Meinung vertreten, die
Weihnachtstagungsgesellschaft sei durch die beschriebene Behandlung (und
Erscheinung) konkludent beseitigt und durch die AAG
recht eigentlich ersetzt worden”. Dann geht er weiter, bleibt aber auf der
Meinungsebene. Rechtsanwalt Prof. Furrer, bemerkte auf der Sitzung des
Amtsgericht, Prof. Riemer hätte weiter keine zusätzliche Dokumente mehr
einsehen wollen.
Im Ziffer 1 des Gutachtens wird zum ersten mal in
der Gesellschaftsgeschichte festgestellt:
A) das es
am 8. Februar 1925 noch zwei Vereine gab. (Dieser Schluß wurde durch Rudolf
Saacke in seiner
Studie „Aus der Geschichte der Anthroposophischen Bewegung – Der 8. Februar
1925“ schon 20 Jahre vor dem Gutachten schon zum Ausdruck gebracht.)
B) Das sich
jedoch das Vereinsleben seit dem einheitlich abgespielt habe.
Bei einer Fusion ist das natürlich klar. Aber hier
ist das ganz unklar, weil es sich ja um Identitätsverschiebung und Irreführung
der Mitglieder handelte. Sagt doch Prof. Riemer selbst
in Ziffer II, daß einen solchen Fall das Gesetz nicht regelt. Deswegen, weil es
hierfür keine Regeln gibt, wird der Schluß aus dem Vorhergehenden nicht
begründet durch objektive Rechtsregeln, sondern als Meinung geäußert. Es heißt
denn auch “Man könne der Meinung sein, daß …”. Aber
deswegen könnte man rechtlich vielleicht auch anderer Meinung sein!
Übrigens ist der Zeitpunkt der
angeblichen „konkludenten Fusion” im Gutachten nicht
angegeben und ergab sich vielleicht erst im Nachhinein. Wir
werden weiter unten sehen, daß beide Gerichte wohl ohne Grund einen bestimmten
Zeitpunkt nennen, nämlich den 8. Februar 1925, das weist darauf hin, daß diese
Auffassung nur dem Rechtsansicht RA Thalers der Gruppe der GWT
entnommen worden sein kann.
Ein Rechtsgutachten worin eine Gesellschaft
nicht mit ihrem rechtlich verbindlichen Namen, also “anthroposophische
Gesellschaft” bezeichnet wird, sondern
als “Weihnachtstagungsgesellschaft” und keine Literaturangaben enthält,
ist m.E., mag der Professor auch noch so berühmt
sein, als nicht tauglich zurückzuweisen, und vor allem wenn man die Umstände
berücksichtigt, wie es zustandegekommen ist. Das ist jedoch
nicht Prof. Riemer anzudichten, sondern wohl eher seinem Auftraggeber, sprich
P. Mackay. Aber trotzdem wird sein Inhalt gänzlich
durch die Gruppe der GWT und die beiden Gerichte übernommen.
4) Das
Gutachten Furrer/Erdmenger24
Auch dieses Gutachten weist Probleme auf. Es lehnt
sich zwar an die 3. Stellungnahme an, die für die 3. Arbeitsgruppe bestimmt
war, in der aber geraten wird, daß, wenn man Schritte zur Lösung unternehmen
sollte, der Vorstand diese nur im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe gehen
dürfe. Es liegt also der Schluß nahe, das der Vorstand gar
nicht an einer wirklichen Lösung des Konstitutionsproblems interessiert war,
wie es zuvor bei der Bildung der Arbeitsgruppe verabredet worden war. Das
Gutachten (sowie die Stellungnahme) sind ein Fahrplan, nicht jedoch die Lösung
des Problems. Ein mögliches Vorgehen wurde dann in der gemeinsam
besprochenen dritten Stellungnahme beschlossen, worin sich jedoch nicht alle
Mitglieder wiederfinden konnten. Doch das genügte anscheinend dem Vorstand, um
seinen Alleingang vorzunehmen, ohne noch an der Arbeitsgruppe interessiert zu
sein. Wie gesagt, es deutet alles darauf hin, daß der Vorstand
das Geschehen lediglich als eine “schöne Spielwiese”
ansah, und falls sich dann doch etwas tat, was zu gebrauchen war, konnte er es
immer noch zur eigenen Verwendung erhaschen. Durch dieses Verhalten des
Vorstands wurde - wie J. Wittich38 schrieb - die Arbeitsgruppe
“düpiert”. Das Gericht wertet dieses Gutachten als nicht objektiv genug ab, da
A. Furrer und J. Erdmenger beide Mitglieder der
Gesellschaft sind und sehr nahe
Beziehungen zu der Arbeitsgruppe hatten, und schließlich Prof. Furrer als
Anwalt der Beklagten tätig war. Hätte hingegen der Vorstand einen neutralen Gutachter beauftragt, so wäre wohl zum einen nicht ein Fahrplan
entstanden, der ihm angenehm war und zum anderen hätte der Gutachter dann sein
Gutachten durch Dokumente belegen müssen mit der Konsequenz, daß er Einblicke
in Ereignisse und Situationen gewinnen können, die wiederum dem Vorstand nicht
angenehm gewesen wären. Denn hätte z.B. Riemer alle Unterlagen gehabt, und wäre
sein (Vor-)Gutachten nicht telefonisch entstanden, hätte sich ein ganz anderes
Gutachten ergeben. Auch kritisiert das Obergericht, daß das Gutachten Furrer/Erdmenger eine Problemlösung sei und nicht eine
Problemanalyse.
c) Das
Mannheimer Ergebnis18
Dieses Ergebnispapier wurde als erstes Resultat der
3. Arbeitsgruppe (ohne G. Röschert und M. Glöckler) der Mitgliederversammlung angeboten. Interessant
ist nun Folgendes. Übereinstimmung besteht bei diesem Teil der Arbeitsgruppe hinsichtlich der
Ereignisse insoweit, diese (ohne Erwähnung der Behauptungen von G. Wachsmuth über den 8. Februar 1925), darauf deuten, daß am
8. Februar 1925 der
Bauverein umbenannt worden in “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, und
dadurch eine ‘einheitliche Konstituierung’ herbeigeführt worden sei. Weitere Untersuchungen, was nach dem 8. Februar alles noch geschah, unterblieben eben wegen des
Alleingangs des Vorstands. Die Hauptaufgabe, möglichst hohe Übereinstimmung zu
erreichen über das Entstehen des Konstitutionsproblems, blieb also ungelöst.
Und das ist hinsichtlich der Beurteilung des Laufs der Ereignisse sehr wichtig
zu wissen, denn in seiner Erklärung vom 23. März 2002 im NB 42, im Gutachten von Furrer/Erdmenger 2002 und in
der Rechtsschrift von Prof. Furrer, wird eigentlich überhaupt nicht das
Konstitutionsproblem thematisiert, ja, es wird völlig ignoriert! Aber das ist
aus dem folgenden Grund doch ganz unmöglich. Da bereits das Konstitutionsproblem
beschrieben wurde als eine rechtlich nicht zulässige Überführung von einer
Gesellschaftsidentität auf eine andere, wobei die Mitglieder nicht informiert,
oder wenn man will, betrogen wurden, und aufgezeigt wurde, wie das geschah und
wer dafür verantwortlich ist, wollte der Vorstand dieses Szenario am liebsten
vermeiden, weil er ja dann zugeben müßte, daß der Gründungsvorstand (ohne Rudolf
Steiner) Fehler gemacht hatte und so höchstwahrscheinlich die Weihnachtstagungsgesellschaft
zunichte gemacht worden sei. Das Mannheimer Ergebnis ist darum auch
interessant, weil von gesellschaftsoffizieller Seite die Ereignisse bis zum 8.
Februar 1925 zum ersten Mal richtig wiedergegeben wurden, wobei die gewünschte
“einheitliche Konstituierung” mehrmals deutlich benannt wird. Aber dann endet
das Ergebnispapier, wo es eigentlich zur Sache kommen sollte, nämlich das
Konstitutionsproblem zu analysieren und vor allem seine offenen Fragen zu
beantworten.
Statt dessen wurde, wie schon
beschrieben, durch den Vorstand einfach der Fahrplan, der ausgearbeitet worden
war für die Arbeitsgruppe, in die Erklärung vom 23. März 2002 und später in dem
Gutachten von Furrer/Erdmenger übernommen. Dabei kann
man feststellen, daß der Vorstand nur interessiert war an dem Zustand wo es
noch zwei Vereine gab. Denn nach dem 8. Februar, schlimmer noch, nach dem 29.
Dezember 1925 war das Konstitutionsproblem aufgetreten und es war nun nicht
mehr möglich, allgemein von der Existenz zweier Vereine zu sprechen. Das sollte
die Gruppe aber gerade untersuchen. Jedoch war der Vorstand daran offenbar
nicht interessiert, denn das Ergebnis konnte ja nur negativ ausfallen als
Nichtexistenz der Weihnachtstagungsgesellschaft. Und was nicht existiert kann
man auch nicht mehr reaktivieren. Das ganze Gutachten und die Sicht
des Vorstandes negieren einfach die Existenz des Konstitutionsproblems, indem
von der Situation nach dem 8. Februar ausgegangen wird. Bis dahin hatte ja die
Arbeitsgruppe eine “einheitliche Konstituierung” festgestellt. Was alles geschah, aber wichtiger
noch, wie alles geschah ab Dezember 1925
und auch später, danach wurde nicht gefragt.
d) Die
Rechtsansichten der Kläger, der Beklagten und des Gerichts.
1) Die Klagen
2) Die tatsächliche Lage
3) Die Ansicht der Kläger
4) Die Ansicht der Beklagten
5) Die Ansicht des Gerichts
6) Schluß
1) Die
Klagen
Wenn man nun, um ein deutliches
Bild zu bekommen, erst einmal seinen Blick auf die untenstehende Tabelle aller
Rechtsverfahren richtet, (im Anhang A) „Übersicht aller
Rechtsverfahren”) dann, sieht man, daß nach der a.o.
Generalversammlung insgesamt vier Klagen beim Amtsgericht eingereicht wurden,
zwei Klagen von der Gruppe der GWT, eine Klage von der Gruppe Wilke-Buchleitner und eine Klage von der umgewandelten und
erweiterten alten Leitbildgruppe vom “hof”
in Frankfurt a.M. Drei der vier Klagen waren “Anfechtungsklagen”, und die vierte (die der
Gruppe GWT) war eine “Feststellungsklage”. Erst
später entstand auf Anregung des Amtsgerichts eine zusätzliche
Feststellungsklage der Gruppe Wilke-Buchleitner.
Anfechtungsklagen sind Klagen, in
denen man das Vorgehen auf eine Versammlung oder wegen gefaßter Beschlüsse der
Generalversammlung als rechtlich ungültig ansieht und daher wünscht daß das
Gericht ein Urteil spricht, also z.B. die Beschlüsse einer Versammlung für
nichtig zu erklären. Eine Feststellungsklage ist eine Klage, in der bei Gericht
angefragt wird auszusagen, ob, wie hier, einem Verein ein bestimmter Rechtsatz
zugeschrieben werden kann, z.B. ob ein Verein im Sinne Art. 60 des schweizerisches Zivil Gesetzbuchs (ZGB) existiert oder nicht. Daneben gab es einstweilige und superprovisorische Verfügungen (wie ich
oben schon erläutert habe, ist eine superprovisorische Verfügung das Verbot
einer Partei bestimmte Beschlüsse zu fassen oder Rechtshandlungen zu tätigen,
ohne diese noch weiter anzuhören bei einer einstweiligen Verfügung wird dann
auch noch die andere Partei gehört), wobei das
Gericht, Entscheidungen treffen kann, die es einer Partei verbieten etwas zu
unternehmen oder gebieten etwas zu unterlassen.
Die Bürgerkammer des Amtsgerichts
beschloß ein sogenanntes Hauptverfahren, womit sie im Grunde genommen die
Feststellungsklage meinte, die zuerst behandelt werden sollte. Da, wie
es unten beschrieben wird, die Gruppe von Wilke-Buchleitner ihre
Anfechtungsklage teilweise in eine Feststellungsklage umgewandelt hatte, wurde
etwas später das Hauptverfahren dadurch erweitert, um diese dann gemeinsam als Feststellungsklagen zu
behandeln. Die drei Anfechtungsklagen sollten dann nach dem Hauptverfahren,
falls nicht gegenstandslos geworden, behandelt werden. Das waren die Verfahren
der internationalen Gruppierung mit RA Gelzer, ein
Verfahren der Gruppe der GWT mit RA Thaler und das
ursprüngliche Verfahren von der Wilke-Buchleitner
Gruppe mit RA Strub. Das Urteil des Amtsgerichts
wurde am 9. März 2004 veröffentlicht, das Urteil des Obergerichts (die
Urteilsbegründung ist nicht weiter datiert) Anfang Februar 2005.
Mittlerweile waren neue Verfahren
in der gleichen Sache beim Amtsgericht beantragt worden. Es waren dies Gesuche um den Erlaß einstweiliger Verfügungen und Anfechtungsklagen gegen die
Fusion von 2003. Natürlich sind die ursprünglichen Rechtsverfahren als zwei Feststellungsklagen und drei Anfechtungsklagen die Wichtigsten. Da es sich aber um verschiedenen
Ansichten zweier Klägergruppen handelt und eine des Vorstands, alles formuliert
durch deren Rechtsanwälte, sollen diese hier kurz besprochen werden.
Dabei muß noch Folgendes über die
Prozeßprozedur gesagt und im unserem Fall erklärt werden, was geschah. Es ist
nicht Aufgabe eines Gerichts, Grundlagenstudien zu treiben. Das Gericht muß an
Hand der Rechtschriften der Parteien deren rechtlichen Ansichten
beurteilen und sehen was beide beinhalten. Meint eine Partei etwas behaupten zu
können, so muß sie das beweisen. Das geschieht hier meistens mit Dokumenten
oder durch Zeugenaussagen. Die andere Partei tut das gleiche. Da es ja um einen
Streit geht, muß der Richter nun an Hand der Rechtsschriften mit zugehörigen
Beweisen prüfen, ob die Behauptungen der Kläger im Rahmen der Gesetze einen
rechtlichen Tatbestand erfüllen können. Die Beweise der einen Partei können
angefochten werden durch gegenteilige Beweise der anderen, oder man geht davon
aus das man mit der Beweislast “einverstanden” ist. In diesem rechtlichen
“Spiel” ist das Gericht frei, Beweise und Gesetze für das Urteil zu verwenden.
Da es um rechtliche Tatsachen geht, und nicht wirklich reale, mutet manchmal in
einem “klaren Fall”, das Urteil des Gerichts seltsam an, aber das ist ja nun mal gegeben durch die Juristik, wobei
nichts abwertendes über diese Wissenschaft hierdurch ausgesagt werden soll.
Durch diese Prozedur können die Tatsachen von der Wirklichkeit abirren. Was
aber, wenn, wie es hier der Fall ist, zwei der fünf Parteien (gemeint ist hier
die Gruppe der GWT und der Vorstand) das Gericht
falsch informiert haben? Da das Gericht eine Auseinandersetzung schlichten
soll, und es zum größten Teil nicht darauf ankommt, was die Meinung des
Gerichts über die Ansichten der Parteien ist, es geht ja um rechtlich
eingekleidete Stellungnahmen, kann es ganz gut sein, daß das Gericht bestimmte
Beweise unbeachtet läßt. Und da es um Schlichtung geht, und nicht um die
Feststellung der Wahrheit, sind manche Urteile manchmal verblüffend. Dabei muß
man als Partei, also als Privatperson oder als Person in einer Klägergruppe,
ganz genau wissen, um was es sich real, aber auch juristisch handelt, wie der
R.A. formuliert usw., denn es kann vorkommen, daß man sich noch so sehr im
Recht fühlt, wenn die Rechtschrift untauglich oder das Rechtsbegehren falsch
ausgerichtet ist, kann man trotzdem den Prozeß verlieren.
In diesem Fall hatte das Gericht nicht alle Tatsachen zur Verfügung und beide
Parteien behaupteten z.B. auch Sachen, die tatsachenwidrig sind. Es wird dann
natürlich für ein Gericht schwer sein ein ausgewogenes Urteil abzugeben.
Allerdings ist festzustellen, daß dem Gericht in unserem Fall doch auch
Beurteilungsfehler unterlaufen sind.
2) Die
tatsächliche Lage
Wie schon oben erwähnt wurde, war
es Aufgabe der 3. Arbeitsgruppe, das Konstitutionsproblem zu analysieren und
mögliche Lösungen zu suchen. Das wurde ihr allerdings durch das Vorgehen des
Vorstands unmöglich gemacht. Die Gruppe hatte im „Mannheimer Ergebnis”
klargestellt, daß am 8. Februar 1925 eine „einheitliche Konstituierung“
entstanden sei. Nach dem 8. Februar verschwand diese aber gänzlich von der
Bildfläche. Man weiß nicht genau wann das geschah, obzwar das Gericht davon
ausgeht, daß eine “konkludente Fusion” am 8. Februar
1925 erfolgt sei und M. Leist davon ausgeht, daß am 29. Dezember 1925 die Mitglieder
der AG durch konkludentes Handeln auch Mitglieder in
der AAG wurden. Die Identitätsumwandlung der AG in die AAG, besser bekannt
als das Konstitutionsproblem, wurde allerdings durch keine
der Parteien (möglicherweise jedoch durch die Gruppe Wilke-Buchleitner)
und auch nicht vom Gericht wahrgenommen und als Urschache erkannt. Das ist
wirklich eine äußerst erstaunliche Tatsache in der ganzen Angelegenheit. Sieht
man sich die Tatsachen von Dezember 1923 bis Februar 1925 an, wo von zwei
Rechtskörpern einer verschwindet, und man fragt nicht nach den wirklichen Ursachen, dann theoretisiert man in der Luft. Das
taten leider die Anwälte dreier Parteien. Denn die
Gruppe Wilke-Buchleitner (1), die Gruppe der GWT (2)
und der Vorstand (3), gehen nicht von wirklichen Tatsachen aus, sondern von
theoretisch mögliche rechtliche Ansichten und zwar:
1) Die Gesellschaft sei verschwunden durch Inaktivität (obzwar die
Mitglieder der AG doch aktiv in ihrer Gesellschaft sein wollten) ist die
„Ansicht“ der Gruppe von Wilke-Buchleitner);
2) die Gesellschaft sei verschwunden aufgrund konkludenter Fusion am
8. Februar 1925 (obwohl die meisten Mitglieder der AG nicht einmal wußten was
sich am diesem 8. Februar abgespielt hatte) ist die „Ansicht“ der Gruppe der GWT
und teilweise der von Riemer;
3) das Gesellschaftsleben hat sich einheitlich abgespielt, und der
Vorstand der AAG hat später in Geschäftsführung ohne Auftrag die Sachen der AG
verwaltet (obzwar er und die Mitglieder der AAG sich dessen nicht bewußt waren)
ist die „Ansicht“ des Vorstandes der AAG(WT).
Leider kenne ich nicht alle
Rechtsschriften, aber aus den allgemeinen Bemerkungen der Gruppen und denen in
den Urteilen kann man sich schon ein gutes Bild machen. Allgemeine Hinweise
über die Auflösung eines Vereins, sind im Schweizer Vereinsrecht Art. 76, 77
und 78 gegeben. Art. 76 Auflösung durch die Vereinsversammlung, Art. 77 von
Gesetz wegen bei Konkurs oder Unmöglichkeit der Vorstandsbestellung und Art. 78
durch den Richter, bei gesetzwidrigen oder unsittlichem Vereinszweck. Auch kann
ein Verein aufgelöst werden durch Fusion und, wie Prof. Riemer meint, bei einer
konkludenten Fusion, das heißt, hier z.B. die Auflösung einer Gesellschaft (die
AG) in einem Verein (die AAG) die von den Mitgliedern gutgeheißen wurde, aber
nicht formalrechtlich durch Mitgliederbeschluß (Die Mitglieder wußten am 8.
Februar 1925 gar nichts von einer geplanten Fusion). Und schließlich wäre es
laut M. Leist möglich, daß durch konkludentes Handeln der Mitglieder zweier
Rechtskörper diese zusammen leben aber nicht verschmelzen.
So ist die Auflösung realiter nicht geschehen und ist
auch nicht juristisch feststellbar, obzwar es das Gutachten von Prof. Riemer
gibt. Aber wie wir gesehen haben ist das ganze Problem unter recht
merkwürdigen Umständen entstanden. Furrer mag davon ausgegangen sein. daß die
AG von 1923 formal noch existieren, denn rechtlich gibt es nur drei Paragraphen
im Gesetzbuch die beschreiben wie Vereine liquidiert werden können. Dabei
handelt es sich hier aber um hochkomplizierte Geschehnisse.
Natürlich gibt es im Allgemeinen Vereine, die nach
einiger Zeit aufhören zu existieren, weil z.B. die Mitglieder keine Lust mehr
haben an dem Vereinsleben weiter teilzunehmen, oder keine Vorstandsmitglieder
zu finden sind usw., usf. Jedoch ist das hier nicht der Fall. Obzwar der
folgende Vergleich nicht ganz zutrifft, könnte man ihn doch vielleicht gebrauchen. In der Mineralogie gibt es bestimmte Kristalle, die, wenn man sie näher
betrachtet, nur die Form eines anderen angenommen haben, jedoch bestehen sie
aus unterschiedlicher Substanz gegenüber dem ursprünglichen Mineral. Das
vorhandene Mineral hat die Form des vorherigen Minerals angenommen, wuchert
eigentlich auf der Form des anderen. Diese Körper nennen sich dann
“Pseudomorphosen”. Die AAG könnte man also eine “rechtliche Pseudomorphose” nennen. Für
solche rechtlichen Seltenheiten gibt es natürlich keine allgemeingültigen
Regeln oder Lösungen, aber bei Rechtsverfahren muß das Gericht darüber wohl informiert sein. Das war es hier
nicht. Und deswegen stimmen auch die Urteilsbegründungen nicht. Insofern hat
der AAG-Vorstand Recht wenn er das feststellt, daß er viele Tatsachen ebenfalls
nicht bei Gericht vorgebracht habe. Zudem trifft sein eigenes Urteil über die
Urteilsbegründung ebenfalls nicht zu!
3)
Ansichten der Kläger
a) Die
Gruppe der GWT
Diese geht davon aus, daß alles
in guter Ordnung abgelaufen ist, die Weihnachten 1923 gegründete, nach ihre
Sicht “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” genannt, jedoch Statuten
hatte die laut G. Wachsmuth nicht eingetragen werden konnten. Es wurden deshalb 1925 die
geänderten Bauvereinstatuten verwendet, um damit die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft von 1923 einzutragen. Als Beweis weist die
Gruppe auf die Bemerkung “Rechtsnachfolgerin” in den
Statuten von
1925 hin. Mit “Rechtsnachfolgerin” soll, so die Gruppe, die
Weihnachtstagungsgesellschaft gemeint sein, dabei wird jedoch vergessen, daß diese in der Anmeldung nicht enthalten ist!
Die Gruppe GWT stützt sich
weitgehend auf das Riemer-Gutachten.
Hier einige Zitate aus der
Rechtschrift von RA Thaler vom 14. März 200339 [Anmerkung: „wegen
der Rechtschreibung im Text, muß darauf hingewiesen werden, daß alle
untenstehende Zitate aus der Schweiz stammen und daß das ss
ursprünglich nicht als ß geschrieben wurde.]
4) Diesen Mitgliedskarten (siehe Vorder- und Rückseite) kann unmißverständlich
entnommen werden, daß die Bezeichnung „Anthroposophische Gesellschaft“ synonym
für “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” verwendet wird. Über ein Dreivierteljahrhundert hindurch wurde diese unbestreitbare Tatsache nie
ernsthaft in Frage gestellt.
9) In der sog. “Weihnachtstagung” von 1923 gründeten Rudolf Steiner und andere
Persönlichkeiten die gesellschaftsrechtliche Trägerschaft für die
anthroposophische Bewegung, d.h. einen Verein mit dem Namen “Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft”.
10) Allerdings ergab sich nach Vorabklärungen, daß die Statuten der 1923 gegründeten
“Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft” aus behördlichen bzw. formellen
Gründen nicht ohne wesentliche Veränderungen in das Handelsregister eingetragen
werden konnten.
12) Erstens sollte unverzüglich
eine Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft als ein im Handelsregister
eingetragener Verein geschaffen werden. Dieser Wille ist durch die damaligen
Protokolle klar belegt. (Rudolf Steiner: Es wird also notwendig sein, daß da
bestehen werden die Allgemeine Anthroposophischen Gesellschaft als handelsregisterlich
eingetragener Verein. Innerhalb dieser anthroposophischen Gesellschaft werden vier Unterabteilungen zu unterscheiden sein.)
16) Daß das Rechtskleid des
Bauvereins tatsächlich grundlegend verändert worden ist, zeigt sich schon aus dem Wortlaut dieser veränderten Statuten. In dessen
ersten Paragraph heißt es: „Unter dem
Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” besteht als Rechtsnachfolgerin
des Vereins des Goetheanum. ... ein Verein”.
(Fettschrift von Thaler.)
Die revidierten Statuten wurden
demnach als Ablösung der alten Statuten des Bauvereins durch jene, im Geiste
der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft formulierten Statuten
empfunden. Diese Ablösung und gleichzeitige Weiterführung der einen
Anthroposophischen Gesellschaft in nun handelsregisterlich eingetragener Form
wurde bezeichnenderweise als Rechtsnachfolge empfunden. Auch wenn dieser
Begriff der Rechtsnachfolge keine treffende juristische Bezeichnung für die
damaligen Vorgänge ist (denn der ursprüngliche Bauverein lebte, streng rechtlich
betrachtet, unter neuem Namen und mit
neuen Statuten weiter, Hervorhebung durch den Autor), so belegt er doch eindeutig, daß die Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft nun eben den rechtlichen Bahnen des ehemaligen Bauvereins
(nach)folgte und nicht – wie die Beklagte zu behaupten versucht – als
unregistrierter Verein weiter existierte.
17) Der Rechtswille der
Beteiligten zur Schaffung einer Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft – und zwar in Form eines im Handelsregister eingetragenen Vereins
– lag deutlich und unmißverständlich vor, und im Sinne eines über Jahrzehnte
hinweg konkludenten Verhaltens wurde dieser Rechtswille
auch bindend.
Aus der Rechtschrift RA Thalers vom 29.
Juni 2004 zum Rekurs am Obergericht:
32) Auch als Rechtsvertreter
stützte sich Prof. Furrer auf fragwürdige Methoden. Er verwendet durch alle
seine Prozeßschriften hindurch den Bergriff der “WTG”, soll heißen “Weihnachtstagungsgesellschaft”.
Aber eine solche Gesellschaft, die diesen Namen getragen hätte, hat es nie gegeben. Die Gesellschaft, der Prof. Furrer diesen Namen andichtet, ist
die absolut zentralste Gründung in der gesamten 100jährigen Geschichte der anthroposophischen
Bewegung, nämlich die bei der Weihnachtstagung 1923/24 gegründete
Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft bzw. AAG. (Fettschrift von Thaler)
(Dies ist ein wahres ”Blümchen”
von RA Thaler, in dem er mit Emphase einen falschen Namen für die
Gesellschaft von 1923 gebraucht, zugleich richtig meint, daß es eine WTG nie
gegeben hat, um seinen Opponenten Prof. Furrer darin auszuschalten. Wie nennt
aber Prof. Riemer in seinem Gutachten eigentlich diese Gesellschaft? Richtig,
er gebraucht den nicht rechtlich verbindlichen Namen “Weihnachtstagungsgesellschaft”!! Plötzlich scheint RA Thaler das
vergessen zu haben obzwar er das Gutachten gebraucht um seine irrigen
Rechtsansicht zu stützen. Was ein RA nicht alles vermag! Kommentar
des Autors MM)
69) Bereits der Vorinstanz
konnten zahlreiche Belege präsentiert werden, wonach die Begriffe
“Anthroposophische Gesellschaft” und “Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft” nicht nur synonym zu verstehen sind, sondern tatsächlich auch von
allen Anthroposophen synonym verstanden wurden. (Fettschrift von Thaler).
(Beachte hier, daß Thaler alles durcheinanderwirft, indem
er (absichtlich?) meint, ohne Zeitangaben zu nennen, seit 1923
sei diesen Synonym durch jeden verwendet und auch
verstanden worden. Das mag in der Tat stimmen seit 1925 bis heute, wo das hier
gemeinte Synonym eine Kürzel darstellt (AG statt AAG). Aber, wie das
Obergericht selbst festgestellt hat, war der rechtlich richtige Name der
Gesellschaft von 1923 Anthroposophische Gesellschaft. Dabei meint es weiter,
daß auch ein Name „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ als Synonym
gebraucht wurde. Dabei verwendet das Obergericht hier nicht dieselbe Logik wie
Thaler, weil ja hier das Synonym nicht als Kürzel angewendet wird, sondern als
ein anderer Name. Dabei muß man den Schluß ziehen, von 1923 bis 1925 waren die
beiden Namen AG und AAG keine Synonyme, wurden jedoch für zwei verschiedene
Rechtskörper verwendet, Kommentar MM)
70) Die Vorinstanz hat sich denn
auch mit der Frage der synonymen Verwendung der Begriffe “Anthroposophische
Gesellschaft “ und “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft eingehend befaßt,
wie die nachstehende Urteilspassagen belegen:
“Das Amtsgericht folgt bei dieser
Frage der Auffassung der Kläger, wonach die beiden Begriffe synonym verwendet
werden. Ersichtlich ist dies zum einen in den Mitgliedskarten selbst, wo [es] auf der
Vorderseite „Anthroposophische Gesellschaft“ [heißt], auf der Rückseite jedoch von der
“AAG” die Rede ist. Zum anderen läßt sich dies etwa auch im Protokoll der
elften ordentlichen Generalversammlung des “Vereins des Goetheanum” vom 29.
Juni 1924 erkennen. Darin wird erwähnt, daß der Verein nun als eine Abteilung
der Anthroposophischen Gesellschaft weiter bestehen werde. Es ist aber belegt, daß mit dieser Anthroposophischen Gesellschaft eben gerade nur die AAG
gemeint ist und gemeint sein kann”. (Das Obergericht formuliert aber selbst
welches der Name der 1923 gegründeten Gesellschaft ist, also „Anthroposophische
Gesellschaft”. Kommentar des Autors, MM.)
105) Die Nichtexistenz
der Beklagten wurde festgestellt, nicht etwa weil der 1923 gegründete Verein
nicht existieren würde, sondern weil dieser erwiesenermaßen noch heute unter
seinem ursprünglichen Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”
existiert und im Handelsregister eingetragen ist. (Fettschrift von Thaler)
112) Der an der Weihnachtstagung
1923 gegründete Verein hieß von Beginn weg “Anthroposophische Gesellschaft”
bzw. Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”. Es ist kein Zufall, daß die heute im Handelsregister
eingetragene, real existierende Gesellschaft diesen Namen trägt und nicht jenen
der Beklagten. (Welche ist aber dann laut RA Thaler der richtige Name der
Gesellschaft, denn man kann nicht nach Belieben offiziell, mal AG, mal AAG sagen, Kommentar MM).
169) Wie erwähnt, wurde an der
Generalversammlung des “Vereins des Goetheanum” vom 29. Juni 1924 eine
Fusion mit dem 1923 gegründeten Verein
beschlossen, wenn auch dergestalt, daß der
erstgenannte Verein vom letzteren übernommen (absorbiert) werden sollte, was
dann wegen der erwähnten handelsregisterlichen Problemen verworfen wurde.
Weshalb sollte man angesichts dieses klar bekundeten Willens zur
Vereinheitlichung der beiden Vereine in einem Verein – wie er auch dem historisch gesicherten Bestreben von Rudolf Steiner entsprach – nur
gerade acht Monate später, an der Generalversammlung desselben Vereins vom 8.
Februar 1925, keine Vereinheitlichung mit dem 1923 gegründeten Verein mehr
gewollt haben? (Es ist nicht die Rede von einer Fusion, sondern von einer Art Mitgliedschaft, es sollte, wie es in
den Satzungen vom 29. Juni 1924 hieß, ein Glied des anderen Vereins sein, wobei
die eigene Existenz explizit nachweisbar sein sollte, MM.)
171) Damit liegt folgende rechtliche
Situation vor. Zwar liegen kein
schriftlicher Fusionsvertrag und – bezüglich einer Fusion i.S.
einer Absorption des 1923 gegründeten Vereins in den ehemaligen “Verein des
Goetheanum” von 1913 – keine formellen Fusionsbeschlüsse der beiden Vereine vor
176) Daß ein klarer Zeitpunkt für
die Fusion fehlte trifft sodann ebenfalls nicht zu: Mit der am 8. Februar 1925 erfolgten umfassenden Umgestaltung des
1913 gegründete vormaligen “Vereins des Goetheanum” in die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft und die Integration von Statuteninhalt, Vorstand, Vereinsmitgliedern, und Vermögen des 1923
gegründeten Vereins in dem erstgenannten Verein, war die Fusion vollzogen. (Wie
kann man nun etwas beweisen was sich nie ereignet hat? Kommentar MM )
191) Am 8. Februar 1925 übernahm
der damalige Verein des Goetheanum, Namen, Mitglieder, Vorstand,
Vereinsvermögen sowie den wesentlichen Statuteninhalt des 1923 gegründeten
Vereins “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”. Nach dem Willen Dr. Rudolf
Steiners und allen übrigen damaligen Beteiligten sowie späteren Mitgliedern der
Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft war damit die einheitliche
Konstituierung der Anthroposophischen Bewegung erreicht, indem der 1923
gegründete Verein personell und materiell in das zu diesen Zweck angepaßte
Rechtskleid des im Handelsregister eingetragenen, 1913 gegründeten vormaligen
Vereins des Goetheanum integriert wurde. (Anscheinend will RA Thaler nicht
wissen, was Rudolf Steiner unter “einheitlicher Konstituierung” verstanden hat,
und was deutlich im “Mannheimer Ergebnis” zu lesen ist, Kommentar
MM.)
b) Die
Gruppe Wilke-Buchleitner
Diese Gruppe hat eine rechtliche
Ansicht, die am genauesten den Tatsachen entspricht. Sie nennen den Verein, um
den es geht, “Anthroposophische Gesellschaft” und gehen davon aus, daß weder
eine (konkludente) Fusion noch konkludentes Handeln festzustellen sei, wobei
die AG in der AAG verschwand, jedoch ist die AG durch Inaktivität
untergegangen. Die einheitliche Konstituierung sei erfolgt, aber danach wäre
die AG einfach eingegangen. Interessant ist, daß in der Rechtsschrift R.A.
Strubs die Ungereimtheiten um den 8. Februar und den 29. Dezember 1925
aufgelistet sind, ob das aber auch deutlich in der Feststellungsklage erfolgte,
kann ich nicht feststellen, da ich diese Rechtschriften nicht kenne. Man geht
jedenfalls davon aus, daß am 29. Juni 1924 ein noch zu gründender Trägerverein
geschaffen werden sollte, der als Unterabteilungen dann die Gesellschaft von
1923, den Verlag, die Klink und den Bauverein umfassen sollte. Am 8. Februar
gab es keine Fusion, aber die Mitglieder dachten allmählich, die AAG sei
identisch mit der AG. Hier Ziffer 1 der Rechtschrift als Antwort von RA Strub
auf dem Rekurs zu der einstweiligen Verfügung:
IA 1) An der Weihnachtstagung vom
28.12.1923 wurde die Anthroposophische Gesellschaft, anknüpfend an die im Jahre
1912 gegründete Anthroposophische Gesellschaft, als freie
Mitgliedergesellschaft mit in 3-facher Lesung angenommenen Statuten, aus denen
“alles verwaltungsmäßige … heraus ist”, durch Rudolf Steiner und die Anwesenden
Mitglieder neu begründet. Administrative oder wirtschaftliche Tätigkeiten
sollten entgegen der Behauptung in Ziff. 21 des Rekurses nicht Aufgabe dieser
Gesellschaft sein. …
c) Die
geänderte, ursprüngliche Leitbildarbeitsgruppe, die internationale Gruppe
Diese Gruppe hat nur das Vorgehen
des Vorstandes vor und auf der a.o. GV von 2002 als fehlerhaft bemängelt und
wollte diese durch das Gericht für nichtig erklären lassen. Soweit kam es
jedoch nicht. Trotzdem kann aber gesagt werden, wäre die Existenz der AAG(WT)
festgestellt worden, dann hätte der Vorstand wirklich ein Problem gehabt, denn
ich behaupte mit 100%-tiger Sicherheit, er hätte diesen Prozeß der Anfechtung
glänzend verloren, denn die gemachten Fehler an der a.o. GV von 2002 werden
durch das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 12. November 2003 auf Seite 2-3
wie folgt zusammengefaßt:
“… Daß die Kläger im vorliegenden
Verfahren glaubhaft zu machen vermochten, daß die Beschlüsse der
außerordentlichen Generalversammlung vom 28./29. Dezember 2002 möglicherweise
ungültig sind”.
Dabei ist zu verstehen daß dann
der Vorstand erst recht Schwierigkeiten bekommen hätte, dann hätte man zwar
eine neue Gesellschaft gehabt, müßte aber der Tatsache ins Augen sehen, daß
nicht nur alles falsch gemacht worden war, sondern daß man alles von vorne an
neu hätte beginnen müssen, ohne dieselben Fehler zu wiederholen. Der Vorstand
hätte so wirklich sein Gesicht verloren, und es hätte Grund gegeben ihn zum
Zurücktreten aufzufordern. Das geschah aber nicht.
Ich erlaube mir an dieser
Stelle eine persönliche Bemerkung. Beim Rückblick auf das gesamte
Prozeßgeschehen ist bei mir der Eindruck entstanden, daß der Vorstand diese
Verfahren gar nicht gewinnen wollte, um die zuvor beschriebenen Gefahren nicht
heraufzubeschwören. Es ist dies nur eine Vermutung. Leider kenne ich nicht alle
Rechtsschriften Prof. Furrers, an hand derer sich diese Vermutung vielleicht
beweisen ließe. Jedenfalls dürfte die präsentierte Form der beiden einfachen
Gesellschaften in Verbindung mit der Geschäftsführung ohne Auftrag eher
juristischer Fabulierungskunst als begründeter Rechtsauffassung des vom
Vorstand engagierten Anwalts Dr. Furrers entsprechen. Auf diese exotischen
Ausführungen sind zudem beide Gerichte auch gar nicht erst eingegangen.
4) Die Ansichten
der Beklagten
Der Vorstand ließ die letzte
Stellungnahme für die Konstitutionsgruppe ganz
umarbeiten und anpassen an die Erklärung vom 23. März 2002. Die
Rechtsauffassung wurde, wie schon in der 3. Stellungnahme beschrieben, noch
expliziter ausgearbeitet. Die am 8. Februar 1925 entstandene einheitliche
Konstituierung hätte ohne weiteres problemlos in der Praxis funktionieren
können. Dabei war der Vorstand der Gesellschaft AG gleichzeitig der Verwaltungsvorstand
des Vereins AAG. Da jedes Mitglied begeistert war von der Weihnachtstagung und man hätte
sich doch darüber freuen können, daß nun der
Wunsch von Rudolf Steiners endlich realisiert wurde. Leider mußte alles ohne
ihn ablaufen, aber funktioniert hätte es.
Aalle
aufbauenden, weiterführenden Entwicklungsmöglichkeiten wurde dann ungefähr 11
Monate später, im Dezember 1925, völlig zerstört und aus nicht näher
nachvollziehbaren Gründen wurde die Weihnachtstagungsgesellschaft eliminiert.
Laut amtierenden Vorstand, war den Gebrauch des Namens auf der Weihnachtstagung
Anthroposophische Gesellschaft synonym mit Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft und so hieß diese Gesellschaft auch AAG, wobei
dieser falsche Gesichtspunkt in der Rechtsschrift von Prof. Furrer nicht
vorkommt. Die Statuten der Gesellschaft
von 1923 sollten eingetragen werden, und diese Eintragung wurde weiter
betrieben. Sie scheiterte allerdings laut den Aussagen des Vorstands und Prof.
Furrers und deswegen wurde der Bauverein umgeformt und
umbenannt.
Eine zusätzliche
Merkwürdigkeit entsteht hierbei, denn einerseits sollte es nur eine Gesellschaft geben, wobei dann laut Vorstand der Bauverein
absorbiert werden sollte (was zuvor gar nie beabsichtigt war, M.M.), andererseits
sind nach dem 8. Februar 1925 immer noch zwei Vereine existent, die beide bis
Dezember 2002 nicht untergegangen wären. Diese
zwei sollten dann letztendlich ineinander fließen durch Fusion mit Absorption, wie in den Generalversammlungen von 2003 beschlossen
wurde und so sollte damit der „Wunsch” Rudolf Steiners
verwirklicht sein und eine Gesellschaft die alles in sich vreint
hatte, sollte auf diese Weise entstehen. Denn laut Vorstand, sei damals eine derartige Konstruktion noch nicht möglich gewesen, sei heute aber realisierbar,
weil die Eintragungsbedingungen im Handelsregister inzwischen
weniger rigide seien. Was hier gemeint ist,
beruht auf folgender irrige Ansicht: Es sei der Wunsch Rudolf Steiners gewesen,
nur eine Gesellschaft zu haben. Damit sei dann am 29. Juni 1924 angefangen
worden, und laut Furrer, sollte der Bauverein in die Gesellschaft von 1923
hineinfusioniert werden. Aber das ist belegbar nie der Fall gewesen, denn Grund
für diese Versammlung war doch die Relation des Bauvereins mit der Gesellschaft
von 1923 herzustellen, dabei ist eine Fusion aber keine Relation, wenn der
ganze Bauverein verschwinden sollte. Das Mannheimer Ergebnis sagt aus, man hat
am 29. Juni 1924 die Statuten des Bauvereins so geändert, daß dieser später
dann, wenn die AAG gegründet war, als (Unter-)Abteilung erscheinen könnte,
unter Beibehaltung seiner eigene Identität, denn weshalb sollten überhaupt die
Statuten des Bauvereins geändert werden, wenn dieser nicht weiter als separater
Körper bestehen sollte? In den geänderten Statuten lesen wir, daß der Verein
als “Glied” der AAG bestehe. Nun sei aber, so Furrer, es erst 2003 möglich
geworden, den “Wunsch” Rudolf Steiners zu realisieren, und eine
Gesellschaft zu haben. Dabei aber sagt das Mannheimer Ergebnis, wenn man
überhaupt bestrebt war, nur ein Gebilde zu haben, sollte der Bauverein
in die neue AAG hineinfusioniert werden, und nicht wie Furrer meint, der
Bauverein in die Gesellschaft von 1923. Die Gesellschaft von 1923 sollte ja gerade
frei sein von allem Vereinsmäßigen und hatte deshalb ungewöhnliche Statuten,
weil sie die Verbindung mit der geistigen Welt ausdrücken sollten. Und
sicherlich nicht eine Fusion durch Absorption, wobei dann der Bauverein ganz
verschwinden würde. Denn, so der
Vorstand in verschiedenen Artikeln im NB, schaffe ein solcher Zustand
Transparenz. Jedoch würde es in Wirklichkeit dann noch schwieriger sein zu
durchschauen, was der Vorstand alles mit unseren Geldern macht. Jedenfalls wurde 2003 eine Fusion geplant, wobei die
heutige AAG aufgelöst werden sollte, um dann, laut Fusionsvertrag in die
neubelebte Weihnachtstagungsgesellschaft integriert zu werden.
(1997 hat der Vorstand in den Besprechungen mit der
1. Arbeitsgruppe zur Konstitution einen Beamten vom Handelsregister eingeladen,
der erläuterte, daß die Weihnachtstagungsstatuten so nicht ohne weiteres
eingetragen werden könnten. Was merkwürdigerweise 1999 mit den
Papierkorb-Statuten doch gerade geschehen sollte, obwohl diese genau den
Wortlaut hatten, wie die der AG von 1923.)
Deutlich wird hier, daß diese
falschen Ansichten auch noch auf zwei Beinen hinken, denn erstens mußte
natürlich die AG noch existent sein, um sie reanimieren zu können und zweitens
sollte die einheitliche Konstituierung, die dann endlich nach rund 80 Jahren
realisiert worden wäre, sogleich wieder verschwinden, weil Rudolf Steiner angeblich
eine Absorption des Bauvereins in der AG
beabsichtigt hätte. Eine solche Mischung von tatsachenwidrigen Ansichten kann
natürlich keinen Bestand haben. Aber das hat das Gericht außer acht gelassen,
sie bemängelten nur die irrige Auffassung der Doppelorganschaft mit
Geschäftsführung ohne Auftrag.
In der Rechtschrift vom 12. März
2003, als Rekurs für die einstweilige Verfügung der Gruppe Wilke-Buchleitner,
schreibt Prof. Furrer:
14) Die WTG (gemeint ist die
anthroposophische Gesellschaft von 1923, MM) hat seit ihrer Gründung bis heute ein Vereinsleben und Mitglieder. Sie hat es
jedoch unterlassen, Jahresversammlungen durchzuführen und den Vorstand
ordentlich wählen zu lassen. Erst am 28./29. Dezember 2002 wurde eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um diese Versäumnisse zu
korrigieren.
(Diese Aussage mutet recht
merkwürdig an, denn laut Rechtsvertreter Prof. Furrer, bestanden seit dem 8.
Februar 1925 die Gesellschaft von 1923 und der Verein von 1925 bis 2002
nebeneinander, und es spielte sich das geistige- und gesellschaftliche Leben in
der Gesellschaft, die administrativen Aktivitäten in dem Verein ab. Es wurde
angestrebt diese beiden Körper zu integrieren, was am 29. Juni und 3. August
1924 mißlang. Da heute aber eine losere Form der Eintragung durch das
Handelsregister gehandhabt wird, ist es jetzt erst möglich den „Wunsch” Rudolf
Steiners zu verwirklichen, die Statuten der AG von 1923 einzutragen und die zwei
Körper Gesellschaft und Verein durch Fusion zu integrieren. Dabei ist der
Vorstand der AAG schon immer auch Vorstand der AG gewesen, bis 1963 weil der
Vorstand noch Mitglieder hatte aus der Gründungszeit und nach 1963, durch
“Geschäftsführung ohne Auftrag”. Kommentar MM.)
Weitere Punkte:
24) … Diese Weihnachtstagung 1923
verfolgte das Ziel eines geistigen und gesellschaftlichen sowie administrativen
juristisch fundierten Neubeginns der anthroposophischen Bewegung auf
übernationaler Ebene. …
25) Die Gründungsversammlung
beschloß am 28. Dezember 1923 nach tagelangen Debatten und Vorträgen, dem von Rudolf Steiner vorgeschlagenen Weg der Zusammenfassung dieser Bereiche in einem
einzigen Verein zuzustimmen und gründeten die WTG mit den Statuten, die bis zum
28./29. Dezember 2002 Geltung hatten. (Sic!!, MM) Rudolf Steiner wurde erster Vorsitzender dieses Vereins.
26) Das geistige und
gesellschaftliche Leben spielt sich seither im Rahmen der WTG ab. Hierzu
verweisen die WTG-Statuten in Art. 4 Satz 2, Art. 5, Art. 7, Art.8 und Art. 9
auf die FHG, in der Forschung auf geistigem Gebiet getätigt wird, und in Art.
1, 4, 6, 9, 10, 11 und 13 auf die Gesellschaft, in der die Pflege des
seelischen Lebens und die Förderung der Forschung auf
geistigem Gebiet erwähnt wird.
27) Es galt nun, gemäß dem vorstehenden Ziel die AAG in die WTG zu integrieren. (Also im Jahre
2003, MM).
32) Aus den vorstehenden
Ausführungen wird deutlich, daß sich seit 1923 das geistige und
gesellschaftliche Leben der Anthroposophie im Rahmen
der WTG, die administrativen Angelegenheiten in der
AAG abspielen. Somit wurde auch die FHG (Freie Hochschule für
Geisteswissenschaft) von den beiden Vereinen in unterschiedlicher Weise
unterstützt.
38) Die Vereinsaktivitäten
konzentrierten sich seit 1925 in administrativer Hinsicht in der AAG, während
sich das geistige und gesellschaftliche Leben im Rahmen der WTG entwickelte, in
der dort verankerten FHG und in den über die Welt verteilten Gruppen der
Anthroposophischen Gesellschaft.
41) Seit Beginn haben somit immer
die gleichen Personen die Vorstandsfunktionen in diesen zwei Vereinen
wahrgenommen. Anfangs als gewählte Vorstandsmitglieder der AAG und der WTG,
später in der WTG ohne formelle Wahl in Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieser
Zustand dauerte bis zum 28. Dezember 2002.
50) Damit wird deutlich, daß die
Kläger die Entstehung des Gutachtens Furrer/Erdmenger wider besseres Wissen
diffamierend und falsch darstellten: Keine
Machtsansprüche des Vorstandes, kein versteckter Drang nach “neuen Statuten”, Keine Umgehung vereinsrechtlicher Strukturen. Der Vorstand fühlt sich
vielmehr verpflichtet, auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der
Konstitutionsgruppe die dargestellten Schwierigkeiten aus der Gründungszeit der
WTG zu bereinigen, um dann die auch in der Mitgliedschaft stark diskutierte
Frage einer Reformierung der Gesellschaft auf einer klaren rechtlichen
Grundlage in Angriff zu nehmen. All dies sind jedoch Fragen, die
ausschließlich im vereinsinternen Rahmen zu klären sind.
5) Die
Ansichten des Gerichts
a) Das
Amtsgericht
Das Amtsgericht stützt sich auf
das Riemer-Gutachten, übernimmt die irrige Bezeichnung “Weihnachtstagungsgesellschaft” als Name für
die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 und gibt als Zeitpunkt der
“konkludenten Fusion” den 8. Februar an, obwohl nur einige Mitglieder des
Bauvereins diesem Ereignis beiwohnten, und man davon ausgehen darf, daß diese
zugleich auch Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft von 1923 waren.
Das dürften insgesamt höchstens einige Hundert Mitglieder gewesen sein, also
nur ein Bruchteil der 12.000 Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft
von 1923. Wie kann man dann von einer konkludenten Fusion sprechen, wenn zu
diesem Zeitpunkt, die Mitglieder der letztgenannten Gesellschaft über dieses
Geschehen in Unkenntnis waren. In der Einladung zu dieser Versammlung wurden zwar
die Mitglieder der AG zu einer Vorbesprechung eingeladen, doch dürften dieser
Einladung schon aus technischen Gründen nur relativ wenige Mitglieder – in
erster Linie aus der näheren Umgebung
dieser Einladung gefolgt sein. Und da nichts Näheres über den Zweck der
Versammlung bekannt gegeben wurde, konnten die weltweit verstreuten Mitglieder nicht
voraussehen, daß es sich um wirklich sehr ernste, einschneidende Maßnahmen
handelte.
Wenn es schon etwas an
Konkludentem gegeben hätte, dann am 29. Dezember 1925, wo aber die Mitglieder,
wiederum ohne es zu wissen, in einer verkehrten Generalversammlung
abgestimmten. Da konkludent „schlüssig“ heißt, kann man nur eine konkludente
Fusion konstatieren, oder konkludent handeln, wenn man weiß was man tut.
Merkwürdigerweise, wird dieser wichtiger Punkt durch
das Amtsgericht ignoriert, obzwar es bei der “Geschäftsführung ohne Auftrag”,
die ebenfalls nur ausgeführt werden kann, wenn man um dieses Geschäft weiß,
wohl anerkennt. Das ist sehr bedenklich. Das kann wohl nur damit zusammen
hängen, daß das Gericht der falschen Auffassung der Kläger (Gruppe der GWT) gefolgt ist, denn Riemer nennt kein Datum für die konkludente Fusion.
Einige Auszüge aus der Urteilsbegründung
im Urteil vom 2./3. Februar 2004
* Nach der
Gründung der WTG durch Rudolf Steiner im Jahre 1923 versuchte man im Verlauf
des Jahres 1924, diesen Verein ins
Handelsregister eintragen zu lassen. Dies scheiterte aus steuerlichen und
registerrechtlichen Gründen.
* Nach Ansicht der Kläger kam es im Jahre1925 zu einer
konkludenten Fusion: Die neu entstehende AAG
übernahm sämtliche Inhalte und Funktionen der WTG (von 1923), deren
Mitglieder sowie deren Vorstand. Die
Kläger stellen sich auf den Standpunkt, daß von nun an die AAG die
Universalgesellschaft der anthroposophischen Bewegung bildete, die WTG hingegen
in die AAG fusioniert worden sei und damit ihre eigenständige rechtliche Existenz verloren
habe.
* Die Beklagten
bestreiten diese Wahrnehmung. Nach ihrer Ansicht übernahm die AAG jetzt einfach
die Funktionen des “Vereins des Goetheanum”, und zwar nur diese: Die AAG sei
seit 1925 für die Administration zuständig gewesen. Die WTG, als weiterer neben
der AAG bestehender Verein, werde auf der anderen Seite seit 1925 vom Vorstand
der AAG in Geschäftsführung ohne Auftrag geleitet.
* Seit 1923 existierte also
die WTG parallel zur AAG, wobei der Vorstand der AAG auch die WTG in Geschäftsführung
ohne Auftrag führe. Die beiden Vereine zusammen würden eine einfache
Gesellschaft bilden, da sie einen gemeinsamen Zweck mit der Förderung der
anthroposophischen Idee verfolgten. Das Amtsgericht hält diesen Standpunkt
für falsch. Es ist hinreichend belegt, daß im Vorstand der AAG über Jahrzehnte
die Einheitsauffassung vorherrschte. ... Ein wichtiges Element der
Geschäftsführung ohne Auftrag bildet das Vorhandensein eines
Fremdgeschäftsführungswillens. Wie aber soll das möglich sein, strikt die
Einheitsauffassung zu vertreten und gleichzeitig dieses Erfordernis zu
erfüllen?
* Nach Auffassung
des Amtsgerichts ist das Riemer-Gutachten weit stärker zu gewichten als
dasjenige von Furrer-Erdmenger. Auch wenn von den Beklagten Andeutungen gemacht
wurden, Professor Riemer habe nicht alle Unterlagen einsehen wollen, ist es
offensichtlich, daß Riemer als Außenstehender Informationen und Belege erhalten
haben muß, denn andernfalls hätte er gar kein Gutachten erstellen können.
(Was aber würde geschehen sein,
wenn das Amtsgericht die tatsächlichen Fakten gekannt hätte, die oben
beschrieben wurden? Das heißt, das ganze dubiose Entstehen des
Riemer-Gutachtens. Wenn Prof. Furrer aber alles
offengelegt hätte, was er anscheinend nur andeutungsweise getan hat,
indem er sagte,
Riemer hätte nicht mehr Unterlagen einsehen wollen, wäre das zum einen zu Furrers Vorteil gewesen, weil das Riemer-Gutachten dann als weniger maßgebend hätte beurteilt werden müssen, und
zum anderen zu seinem Nachteil, weil dann P. Mackay im dubiösen Lichte
erschienen wäre, weil er ja den Auftrag an Riemer erteilt hat. Ich gehe selber davon aus, Prof. Riemer hat zusätzlich gar keine anderen
Unterlagen benutzt, als die Information die er am Telefon bekommen hatte, MM)
* Das Amtsgericht stützt sich bei
seinem Urteil vor allem auf folgende Überlegungen:
1925 wurde der “Verein des
Goetheanum” in die AAG umgewandelt. Die Statuten blieben aber nicht etwa
gleich, so daß man von einer bloßen Namensänderung ausgehen konnte. Sie wurden
vielmehr total revidiert und auch erweitert. Die Zahl der Mitglieder stieg
beträchtlich (über 1000) an. Zusätzlich wurde der Vorstand des “Vereins des
Goetheanum”, welcher in globo zurücktrat, durch den Vorstand der WTG ersetzt.
Dieser klar als konkludente Fusion zu wertende Vorgang erfolgte am 8. Februar
1925 anläßlich der außerordentlichen Generalversammlung des „Vereins des
Goetheanum“.
*Zum einen sind die “Rosa-Karten”
die einzigen Mitgliedskarten, die existieren. Es sind also nicht etwa zwei
Mitgliedskarten für zwei Vereine im Umlauf. Außerdem fällt auf, daß auf der Vorderseite dieser
Mitgliedskarten der Begriff “Anthroposophische Gesellschaft” verwendet wird.
Die Kläger behaupten, die Begriffe “AAG” und “AG” seien synonym, während die
Beklagten geltend machen, es sei die WTG gemeint, wenn von der
Anthroposophischen Gesellschaft die Rede sei. Das Amtsgericht folgt bei dieser
Frage der Auffassung der Kläger, von denen die beiden Begriffe synonym
verwendet werden. ( Bei uns in
den Niederlanden werden seit Jahren Mitgliedskarten in der Landessprache, also
in Holländisch, ausgegeben, wobei der irrige Vereinsname “Algemene
Antroposofische Vereniging” also “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”
verwendet wird. Damit wird für Inhaber einer solchen Karte es wohl sehr schwer
zu verstehen, weshalb überhaupt ein Namensproblem existiert. Anmerkung MM.
*„Interessant ist der Klagebeleg 8
(gemeint ist das “Rosa-Büchelchen”), weil auch dieser bestätigt, daß die
beiden Begriffe “AAG” und “Anthroposophische Gesellschaft „immer synonym
gebraucht wurden: Zuerst wird von den “Prinzipien” der Anthroposophischen Gesellschaft
gesprochen, dann von den Statuten der AAG. Zuletzt heißt es dann, “auf der
Basis ... kann die Gesellschaft…” (
Hervorhebung durch den Schreibenden [also das Amtsgericht M.M.])
(Siehe weiter bei Die Gruppe der
GWT Ziffer 70 weiter oben)
b) Das
Obergericht
Das Obergericht hat dieselbe
Ansicht wie das Amtsgericht: Absorption durch konkludente Fusion
am 8. Februar 1925. Es verwendet jedoch nicht den irrigen Ausdruck des
Amtsgerichts “Weihnachtstagungsgesellschaft” und gibt selbst an, welches der
Name des betreffenden Vereins von 1923 ist, nämlich “Anthroposophische
Gesellschaft”. Merkwürdig ist, daß die beiden Urteile des Obergerichts, bei
zwei verschiedenen Klägern, inhaltlich und wörtlich beinahe identisch sind,
obzwar ich mir nicht vorstellen kann, das die Gruppe Wilke-Buchleitner
ebenfalls, wie das Obergericht ausführlich zitiert, Belege
eingereicht hat, wie die der Gruppe der GWT von Tatsachen verfälschenden
Aufsätzen von Kurt Franz David und Paul Eugen Schiller und selbst von Günther
Wachsmuth.
[Rechtliche Anmerkung: In das
Urteil des Amtsgerichts für die Gruppe Wilke-Buchleitner, wird zurecht durch
Prof. Furrer darauf hingewiesen, daß hier durch die beiden Parteien (also
Kläger Wilke-Buchleitner Gruppe und Beklagten Vorstand der AAG(WT) unbestritten die Auffassung vertreten wird, 1925 habe es keine
konkludente Fusion gegeben. Furrer wirft nun dem Amtsgericht vor, es hätte
Fakten aus der anderen Feststellungsklage, die der Gruppe der GWT, in diese
Klage hereingenommen, was nicht tauglich sei. Zu Recht sagt Prof. Furrer, das
Amtsgericht hätte sich zu beschränken auf die Ansichten der jeweiligen
Parteien. Das Obergericht sagt aber, daß das Ergebnis schließlich gleich sei,
und es keine weitere eigenständige Existenz der Gesellschaft von 1923 gäbe.
Aber was hätte dann in der Begründung angeführt werden müssen? Das wäre doch
interessant gewesen zu erfahren. Kommentar MM.]
Einige Passagen:
* An der sog.
Weihnachtstagung 1923 wurde unter dem Vorsitz von Dr. Rudolf Steiner ein
Verein unter dem Namen
“Anthroposophische Gesellschaft” gegründet. Es fand keine
Handelsregistereintragung statt.
* Die Kläger
(Gruppe der GWT, M.M.) sind Mitglieder der am 26.
Dezember 1913 im Handelsregister eingetragenen Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft. Der Vorstand hat in der Einladung zur außerordentlichen
Generalversammlung vom 28./29. Dezember 2002 erklärt, daß jedes Mitglied, das
sich durch seine rosa Mitgliedskarte ausweise, an der Versammlung teilnehmen
könne. Stimm- und Antragsrecht berechtigt waren jedoch nur diejenigen
Mitglieder, die mit ihrer Unterschrift
erklärten Mitglied der während der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1925 begründeten
Anthroposophischen Gesellschaft zu sein. Wer diese Anerkennungserklärung nicht
abgeben wollte, durfte als Gast an der außerordentlichen Versammlung
teilnehmen, hatte aber kein Stimm- und Antragsrecht. Die Kläger haben die
Erklärung, daß sie den an der Weihnachtstagung von 1923 gegründeten Verein
anerkennen, nicht abgegeben. Es grenzt an Rechtsmißbrauch die Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, zunächst
zu einer Anerkennung der Beklagten bzw. des wiederbelebten, im Jahre 1923
gegründeten Vereins (Anthroposophische Gesellschaft) zu nötigen, und dann bei
Verweigerung der Anerkennung geltend zu machen, wegen der fehlenden
Rechtsbeziehung bestehe gar kein Feststellungsinteresse. (Kommentar MM,
m.E. grenzt es nicht an Rechtsmißbrauch, es ist Rechtsmißbrauch!!)
* Die Kläger
vertreten die Meinung, in der bestehenden AAG, deren Mitglieder sie seien,
würden die Prinzipien der Weihnachtstagung von 1923 weiterleben.
* Bereits dem
Eröffnungsvortrag von Rudolf Steiner ist zu entnehmen, daß zwischen
“Anthroposophischer Gesellschaft” und “Allgemeiner Anthroposophischer
Gesellschaft” keine Unterscheidung gemacht wird,
sondern daß die beiden Begriffe synonym verwendet werden. Rudolf Steiner
richtete die Bitte an die Anwesenden nur davon zu sprechen, daß es eine “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gibt, die ihren
Mittelpunkt am Goetheanum in Dornach haben will.
Die historischen Fakten, wie sie
unter Ziff. 4 erwähnt sind, zeigen klar, daß Rudolf Steiner und seine
anthroposophischen Freunde die Eintragung der 1923 gegründeten anthroposophischen
Bewegung??, M.M.) im Handelsregister anstrebten, weil
es nur eine einheitliche Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft mit 4
Unterabteilungen geben sollte. Diese Absicht wird von der Beklagten
ausdrücklich anerkannt. Es ist auch unbestritten, daß die Statuten des an
Weihnachten 1923 gegründeten Vereins nicht ins Handelsregister eingetragen
werden konnten. ...
* Im
Nachrichtenblatt vom 17. Mai 1964 legte Paul Eugen Schiller unter dem Titel
“Über die Entstehung und Bedeutung der Statuten und deren Beziehung zu den
Prinzipien” nochmals ausführlich dar, wie die Vorgänge vom 8. Februar 1925 zu
verstehen sind. Es gebe kein Recht, für die Konstruktion eines Unterschiedes
zwischen einer Anthroposophischen und einer Allgemeiner Anthroposophischen
Gesellschaft. Die Behauptung eines
solchen Unterschiedes wäre der Versuch einer Verfälschung des Weihnachtstagungsimpulses …
(Es wurde dem Obergericht nicht
zur Kenntnis gebracht, daß alle zitierten Autoren, wie P. Schiller und K.
David, Gewährsleute von G. Wachsmuth waren, und deshalb durch die Ereignisse
der 60ger Jahre, versuchten seine posthume Position zu stärken mit irrigen, die
Tatsachen verfälschenden Aufsätzen. Auch waren sie es u.a., die die Neufassung
der Statuten von 1965 formulierten, Kommentar MM)
* Die
konstitutionelle Gestalt der AAG, wie sie am 8. Februar 1925 beschlossen worden
war, wurde von den Mitgliedern in den folgenden beinahe 80 Jahren nie in Frage
gestellt. …
(Diese Aussage ist objektiv
falsch, da schon Ende der 40er Jahre, und später in den 60er Jahren diese
Problematik in der Gesellschaft, soweit das überhaupt möglich war, dargestellt
wurde, Kommentar MM)
Im
“Rosa Heft”, mit dem Titel “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, das
sämtlichen neuen Mitgliedern abgegeben wird,
sind sowohl die Prinzipien als auch die Statuten der AAG abgedruckt. Im
Nachwort steht, daß (Daß Ohne Strich) die
Prinzipien von Rudolf Steiner bei der Gründungsversammlung gegeben worden
seien. Die Statuten würden den rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Im
Zusammenhang von Prinzipien und Statuten könne die Gesellschaft stets neu die
Erfüllung ihrer Aufgabe anstreben, wahre Esoterik in der vollen Öffentlichkeit
zu pflegen.
(Hier macht das Obergericht eine allzu simple Aussage.
1. wurden auf der Versammlung von 1923 die angenommenen Richtlinien nicht
damals schon Prinzipien genannt, sondern schlicht Statuten, 2. wurden diese
nicht durch Rudolf Steiner gegeben, sondern von ihm entworfen und in gedruckter
Form der Versammlung zur Diskussion gestellt, also dann gemeinsam auf der Versammlung beraten und stellenweise geändert,
wenn einzelne Mitglieder das wünschten. Das steht alles aber so nicht im Rosa Heft, denn der 1. Satz im Nachwort heißt : Die << Prinzipien der
Anthroposophischen Gesellschaft>> sind den Mitgliedern von Dr. Rudolf
Steiner bei der Gründungsversammlung zu Weihnachten 1923 gegeben worden
Wie das Obergericht ja selbst ausgeführt hat, war 1923 eine Gesellschaft mit
Namen Anthroposophische Gesellschaft gegründet worden, natürlich mit Statuten
und nicht mit Prinzipien. Als nach dem 8. Februar 1925 aus dem Bauverein die
Allgemeine Anthroposopische Gesellschaft
hervorging, gab es also zwei gültige Statuten, die eingetragenen
Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft und die nicht
eingetragene der Anthroposophischen Gesellschaft. Anfang 1926 aber waren die Weihnachtstagungsstatuten
obsolet geworden, denn wie sollten sie für eine andere Gesellschaft gelten? Sie
wurden “Prinzipien “genannt”. Was aber das Gericht nicht wußte, war, das diese
Statuten in dem 1. Dezennium der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft,
für diese ausgegeben wurden, weil die wirklichen Statuten den Mitgliedern nicht
bekannt gegeben wurden. Kommentar MM)
* Auch hier läßt sich wieder eine Bestätigung dafür finden, daß es nur eine
Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft gibt und daß daneben kein zweiter Verein besteht. Die im
Handelsregister eingetragene Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft stützt ihre Existenz auf zwei konstitutive
Elemente ab, nämlich die Prinzipien und
die Statuten.
(Eine solche Aussage eines Obergerichts
mutet doch recht merkwürdig an, denn wie sollte ein Rechtskörper sich nach zwei
Arten Statuten konstituieren können? Das ist doch gerade ein rechtliches
Unding, etwas worauf Dr. J.W.
Ernst40 bereits in
den 80ziger Jahren hingewiesen hat.)
(Auch ist merkwürdig, daß das Obergericht,
dieses hier spontan zitiert und offenbar nicht bemerkt, mit welchem manipulativen
Wortlaut das Ganze formuliert ist. Es geht anscheinend davon aus, daß der Text
einfach als Ausdruck der Tatsachen geschrieben worden ist. Leider ist dem nicht
so, aber das Obergericht hatte ja keine Übersicht über alle manipulierten
Dokumente und keine Dokumente die das Gegenteil vortragen. Im letzten Absatz
wird einfach der merkwürdige Umstand akzeptiert, die Gesellschaft basiere auf
zwei rechtlichen Grundsätzen, was natürlich ein Unding ist. Es liegt doch auf
der Hand, daß das nur ein Rudiment der merkwürdigen Geschehnisse ist. Hätte
wirklich eine Fusion stattgefunden zu Lebzeiten Rudolf Steiners, dann ist es
doch merkwürdig, daß die obsoleten “Weihnachtstagungsstatuten” eine so
besondere Position einnehmen konnten. Das alles ist doch nur logisch zu
erklären, wenn man davon ausgeht, es hätte zwei Vereine mit eigenen Statuten,
aber nur ein Vorstand geben sollen [die einheitliche Konstituierung], wobei
später aber widerrechtlich der eine Verein in den anderen geschoben wurde. So
hatte man nur noch einen Verein, und zwei Statuten, aber da die Mitglieder von
Anfang an nur die Statuten der Gesellschaft von 1923 kannten und nichts weiter
beschlossen hatten, konnte man diese Statuten nicht einfach auch verschwinden
lassen, deshalb wurden sie zu “Prinzipien”. Das rosa Büchelchen ist also nur
ein Zeugnis des Konstitutionsproblems, Kommentar MM.)
* Zusammenfassend
ist festzustellen, daß nur noch die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft
existiert. Aus den dargelegten Gründen muß davon ausgegangen werden, daß die
Mitglieder des 1913 gegründeten Johannesbauvereins (später umbenannt in Verein
des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft), Mitglieder der
1923 gegründeten und 1925 angepaßten Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft wurden. Der Vorstand des an Weihnachten 1923 gegründeten Vereins
wurde der Vorstand des 1913 Gegründeten Vereins. Es
wurde mithin eine Fusion durch Absorption durchgeführt, ohne daß damals oder
danach während rund 80 Jahren irgend jemand daran gezweifelt hätte, daß dieses
nicht dem Willen der Mitglieder der beiden 1913 und 1923 gegründeten Vereine
entsprochen hätte.
* Auch wenn kein
schriftlicher Fusionsvertrag vorliegt, muß doch aus den geschilderten Fakten
geschlossen werden, daß eine Fusion gewollt war. Die Argumente der Beklagten
gegen eine Fusion verfangen nicht, zumal
für die Behauptung der Geschäftsführung ohne Auftrag keine stichhaltigen
Beweise angeboten werden.
(Dieser Schluß ist vollkommen aus
der Luft gegriffen, denn wie kann die überwiegende Mehrheit der Mitglieder eine
Fusion gewollt haben, da sie zum Zeitpunkt dieses Geschehens überhaupt nichts von diesen Geschehnissen wußten. Und danach wurden die
Mitglieder getäuscht, und hatten nicht einmal Grund an der Richtigkeit dieser
sogenannten Fusion durch Absorption zu zweifeln. Aus den Fakten läßt sich
meiner Ansicht nach beweisen daß von Fusion gar nicht die Rede sein und deshalb
auch nicht eine Fusion gewollt sein kann, weil die Mitglieder der AG nichts
davon wußten, und man vor, auf und direkt nach der 4. a.o. GV vom 8. Februar
1925 überhaupt nichts aber auch nicht das geringste Bißchen von einem
Fusionswillen feststellen kann, MM)
6) Schluß
Dieses Papier, “die verhinderte
Diskussion”, wurde mit der Intention verfaßt, um zu beschreiben, wie sich der gesellschaftliche Geschichtsablauf vor und nach der Versammlung von 2002 zugetragen hat und auch weil
es noch keine ausführliche Analyse der Situationen und Positionen der Parteien
gibt. Hätte man hoffen können, die Unklarheit rund um die Konstitution wäre nun
endlich geklärt worden, und alles sei nun ersichtlich, dann hätte sich
vielleicht etwas zum Positiven verändern können. Doch leider ergibt sich seit
2005 eigentlich dieselbe Situation wie sie vor 2002 bestand. Die Rechtslage ist
wiederum völlig verworren und wiederum, wird, wie früher,
nicht alles im NB veröffentlicht. Man wird als Mitglied eingeladen, um an einer
Arbeitsgruppe teilzunehmen, und die Resultate werden oft gar nicht oder nur lückenhaft mitgeteilt. Und dabei ist nichts geklärt worden. Das kann offenbar nur
noch geschehen, wenn man nochmals zu Gericht
zieht und die damalige Situation mit wirklichen Tatsachen belegt, die zeigen,
daß hier ein vereinrechtliches Verbrechen durch Mitgliederbetrug von Seiten des
Ur-Restvorstands (Rudolf Steiner natürlich ausgenommen) und stetige Irreführung
der Mitglieder vorliegen. Es ist natürlich bedauerlich, ein
solches Fazit ziehen zu müssen. Und man muß leider feststellen, daß die
Falschdarstellungen nach dem Prozeß, auch durch den Vorstand, immer noch nicht verschwunden
sind, also immer wieder auftauchen. Hoffentlich ist es
möglich, das man bald in einer Gesellschaft leben kann die wirkliche
Transparenz nicht scheut, denn ich erlebe leider diese Vorstandstransparenz als
einen Rauchvorhang zur Verschleierung der
wirklichen Tatsachen. Und es sollte doch klar sein, daß so etwas in der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft nicht sein
sollte.
13. Anhang
A) Exkurse
B) Brief, abgedruckt in “Symptomatischen
Illustrationen” Nr.70 von W. Lochmann
C) Erklärungen des Vorstandes
A) Exkurse
1) Vereinsrechtliche Kuriosa, entstanden durch das
Konstitutionsproblem
2) Übersicht aller Rechtsverfahren
3) Exkurs zu den Gerichts- und Anwaltskosten 2003-2005
1) Vereinsrechtliche Kuriosa, entstanden durch
das Konstitutionsproblem
* Auf angeblichem Wunsch von Rudolf Steiner, sollten
die Statuten von 1923 eingetragen werden, was sich als unmöglich erwies,
weshalb die Gesellschaft neue “behördliche” Statuten bekam, die aber in Wirklichkeit
die geänderten Bauvereinstatuten darstellten und die dann zur indirekten Eintragung der Gesellschaft von 1923
dienten, wobei nicht weiter auf den Namen
geachtet wurde.
* Der Handelsregisterführer
hätte die Statuten von 1923 nicht eintragen wollen weil sie zu weitschweifig
seien, jedoch hätte er geeignete Punkte fürs
Handelsregister zusammengezogen, wobei dann merkwürdiger Weise die
Bauvereinstatuten herauskamen.
* Die Statuten der AAG sind also nicht von Rudolf
Steiner selbst, wie die Statuten der Gesellschaft von 1923, nicht durch G.
Wachsmuth, sondern durch einen Notar entworfen worden. Dabei war dieser Notar
auch Handelsregisterführer, und hätte wissen müssen, daß weder ein Notar noch
ein Registerführer selbstherrlich Änderungen an einem Statut vornehmen darf.
Der Registerbeamte hat nur zu prüfen ob die Statuten den
Handelsregisterverordnungen genüge tun.
* Die Eintragung wäre nie geschehen wenn der Notar
und Registerführer zwei verschiedene Personen gewesen wären, denn laut
Handelsregisterverordnung, muß auch die Struktur des Vereins kurz beschrieben
werden. Aber in den Statuten der AAG von 1925, werden die wesentlichen
Bestandteile der Gesellschaft wie die Hochschule oder die freien Gruppen nicht
einmal erwähnt!
* Die Mitglieder der AG bekamen 1925 Statuten, die
sie selbst weder verabschiedet hatten, noch gar kannten.
* Die Mitglieder erhalten seit 1925 eine
Mitgliedskarte mit anderem Namen als in den Statuten festgelegt ist. Laut damaligem
Vorstandssekretär K.F. David sei “Allgemeine” aus ästhetischen Gründen
weggelassen worden.
* Die Vereinsstatuten wurden erst 1935, 10 Jahre nach
der Namensänderung des Bauvereins, veröffentlicht.
* 1931 wurden bei Anwesenheit eines Registerbeamten,
die Statuten geändert, ohne daß die Mitglieder den ursprünglichen Statutentext
kannten, was gewiß auch dem Registerbeamtem nicht bekannt war.
* Bis heute wird noch so getan, als hätte die AG/AAG
zwei Arten von Statuten, die aktuelle AAG Statuten und potentielle AG Statuten.
2) Übersicht über die Rechtsverfahren
Die Rechtsvertreter der
Gruppen sind:
Für die Gruppe der GWT: RA Thaler
Für der Gruppe
Wilke-Buchleitner : RA Strub
Für die internationale
Gruppe: RA Gelzer
Für den Vorstand: RA
Furrer
Für Frau H. Scholze RA
Rottstedt
Angegeben werden jeweils
der Namen des RA, das Einreichungsdatum und die Art des Verfahrens.
Die Verfahren wurden numeriert, die Entscheidungen
des Gerichts
mit Sternchen versehen.
2003
1) 20. Januar RA Rottstedt reicht
eine Strafanzeige ein wegen Nötigung.
2) 24. Januar RA Thaler
reicht eine Feststellungsklage ein.
3) 24. Januar RA Thaler
reicht eine einstweilige Verfügung ein.
4) 27. Januar RA Thaler,
reicht eine Anfechtungsklage ein.
5) 27. Januar RA Strub reicht
eine Anfechtungsklage ein.
6) 27. Januar RA Strub
reicht eine einstweilige Verfügung ein.
7) 27. Januar RA Gelzer
reicht eine Anfechtungsklage ein.
* Das Amtsgericht verfügt:
a) Die drei Anfechtungsklagen 4), 5) und 7) werden aufgehoben
(sistiert)
b) Die Feststellungsklage wird Hauptverfahren
c) Den
einstweiligen Verfügungen 3) und 6) werden stattgegeben
8)
21. Februar: RA Furrer legt beim Obergericht gegen die Verfügungen von RA
Thaler Rekurs ein
9)
21. Februar: RA Furrer legt beim Obergericht gegen die Verfügung von RA Strub
Rekurs ein
* Das Obergericht befindet den Rekurs gegen die
Verfügungen von RA Furrer für gut.
10)
25. Juni: RA Thaler legt Rekurs gegen den Entscheid des Obergerichts beim
Bundesgericht ein.
* Das Bundesgericht lehnt die Klage von RA Thaler ab.
* Das Amtsgericht hebt eine Ziffer in der
Anfechtungsklage von RA Strub auf.
Erläuterung: Der RA numeriert die Auflistung der Rechtsbegehren in
seiner Rechtsschrift. Eine dieser
Rechtsbegehren, also mit Ziffer versehen, wurden dann durch das
Amtsgericht freigegeben, weil ja alles sistiert war. Das Amtsgericht fragte
Strub nun, ob er diese Ziffer, also das Rechtsbegehren, nicht auch in eine
Feststellungsklage, wie die Gruppe der GWT, umwandeln wollte, was er dann auch
tat.
5)
10. Oktober: Ein Rechtsbegehren wird durch RA
Strub in eine Feststellungsklage umgewandelt. Dadurch entstand also ein
weiteres Rechtsverfahren, es waren nun insgesamt 5. Zwei davon waren nun
Feststellungsklagen und drei Anfechtungsklagen.
11)
23. Oktober: RA Gelzer beantragt ein Gesuch um
eine superprovisorische (möglich: einstweilige) Verfügung
* Das Amtsgericht lehnt die superprovisorische
Verfügung, später auch die einstweilige Verfügung ab.
12)
28. November: RA Thaler beantragt eine einstweilige Verfügung.
* Das Amtsgericht
erläßt auf die Klage 12) ein Superprovisorium.
13)
15. Dezember: RA Thaler reicht eine Anfechtungsklage ein, nun gegen die AAG
14)
16. Dezember: RA Thaler reicht eine zusätzliche Anfechtungsklage zum
Rechtsverfahren 4) ein
* Das Amtsgericht bestätigt das Superprovisorium
nicht und lehnt die Klage 12) ab.
2004
* Das Amtsgericht heißt die Klagen 2) und 5) gut. Die
AAG(WT) existiert rechtlich nicht!!
15)
12. Februar: RA Furrer beantragt eine vorsorgliche Appellation gegen Klage 2).
16)
12. Februar: RA Furrer beantragt eine vorsorgliche Appellation gegen Klage 5).
2005
* Das Obergericht bestätigt das Urteil des
Amtsgerichts. Die AAG(WT) existiert rechtlich nicht!!
Es wurden also im Ganzen 11
Rechtsverfahren durch drei verschiedene Gerichte behandelt, wobei es sich
in 4 Verfahren um 2 verschiedenen? Feststellungsklagen und sich in 7 Verfahren um 4
verschiedene Verfügungsverfahren handelte.
Alle 5 Anfechtungsklagen
wurden durch das Urteil vom Obergericht hinfällig.
Insgesamt wurden also 16
Rechtsverfahren beim Gericht beantragt!!
Die Verfahren zogen sich rund 25 Monate hin und haben schätzungsweise insgesamt (Kosten der Klagegruppen geschätzt, da
keine Angaben) 800.000 +250.000 +100.000 + 30.000=1.130.000SFR ~ 700.000 Euro
gekostet.
3) Exkurs zu den Gerichts- und Anwaltskosten
2003-2005
Da nach der a.o. GV 2002,
wie oben angeführt, verschiedene Gerichtsverfahren gegen die AAG(WT) und/oder
gegen den Vorstand dieses Vereins geführt wurden, entstanden für die
Beteiligten im erster Linie erhebliche Anwaltskosten, die die Klägergruppen
bereit waren auf sich zu nehmen. Da die Gruppe der GWT die meisten Verfahren
durchführen ließ, hatte sie als Klägergruppe
wohl die höchsten Kosten (6 Verfahren), dann die Gruppe Wilke-Buchleitner (4
Verfahren) und schließlich die Gruppe Gelzer (2 Verfahren). Der Vorstand der
AAG(WT), der in allen Prozessen Beklagter war, und selbst 4 Verfahren beantragte,
hatte natürlich die höchsten Kosten.
Es ist Praxis, daß wenn man
ein Rechtsverfahren beginnt und gewinnt, die verlierende Partei die
Gerichtskosten und eine Entschädigung an die gewinnende Partei bezahlen muß.
Bei Appellation oder Rekurs beim höheren Gericht, werden dann diese Kosten
aufgehoben, bis das Urteil des anderen Gerichts gefällt ist. Die Kosten und
Entschädigung sind dann bei Verlust jedoch höher.
Im NB41 macht P. Mackay im Interview mit S. Jüngel einen Unterschied in
Gerichtskosten und Anwaltskosten. Vermutlich
werden die Gerichtskosten finanziert durch Spenden von verschiedener Seite. Die
Anwaltskosten gingen auf die Rechnung der AAG, obwohl diese mit
den Rechtsverfahren überhaupt nichts zu tun hatte. Die AAG hat, so scheint es,
im Budget jährlich 50.000 SFR frei für eventuelle Rechtskosten. Laut C. Pietzner im NB42 betrugen diese Rechtskosten in den Jahren
2001 und 2002 zusammen 130.000 SFR. Und weil laut
Pietzner jährlich 50.000 SFR
abgeschrieben werden können, also 2 x 50.000 = 100.000 SFR plus 30.000 SFR an
Spenden, zusammen also sind 130.000 SFR und somit entstanden also
“offiziell” keine Kosten Es gab ja auch keine Rechtsprozesse. C.
Pietzner weiter: “Wie die meisten Mitglieder wissen, mußte die “Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft” (sic!) von 2003 bis 2005 schwierige
Gerichtsprozesse führen”. Wie seltsam, somit hat also doch die AAG und nicht
die AAG(WT) diese Prozesse geführt?!
Würde das so stimmen, dann
brauchte man keine Bedenken wegen der Kosten haben. Aber im Gegensatz zu den
Mitgliedern der Klägergruppen, die ihr schwer verdientes Geld zu den Anwälten hintrugen, die sie herangezogen hatten, beriet sich
der Vorstand der AAG(WT), der ja personengleich mit dem Vorstand der AAG war,
einfach weiter mit deren Anwalt Prof. Furrer, der nun nur angeblich ermäßigten
Kosten berechnete. Da staunt man nicht wenig, denn am Ende der Prozesse, waren
die Anwaltskosten gestiegen auf etwa 600.000 SFR, also 100.000 SFR pro
Vorstandsmitglied. Das hätten sie eigentlich, als Vorstand der AAG(WT), aus
eigener Tasche zahlen müssen. Die AAG(WT) hatte nämlich gar keinen eigenen
Finanzhaushalt, somit hätte der Vorstand diese enormen Beträge persönlich
aufbringen müssen, d.h. es hätten, wie bei den Gerichtskosten, diese Kosten
auch aus Spenden finanziert werden müssen. Nun aber wurden diese Anwaltskosten
für 2004, einfach, ohne die Mitglieder davon zu informieren, oder gar zu
fragen, von der AAG übernommen, also von dem
Budget der AAG von 2004 abgeschrieben. Das ist doch wiederum erstaunlich! Im
Jahr 2006, wurde auf Drängen von zwei Mitgliedern dann deren Antrag Nr. 4 und
Nr.5 behandelt, wobei Offenlegung aller Kosten in Sachen Gerichtsprozesse
verlangt wurde. Das tat dann C. Pietzner mit kargen Worten. Wie bereits
erwähnt: Die Gesamtkosten dürften rund 820.000 SFR betragen, davon rund 600.000
SFR Anwaltskosten und rund 220.000 SFR Gerichtskosten, wobei die letzteren
durch Spenden bis auf 7.000 SFR bezahlt werden
konnten. Die AAG hat also, ohne die Mitglieder zu fragen, einfach die
bestehenden Kosten von 600.000 + 7.000 = 600.700 SFR vom Budget abgeschrieben.
Dann, als ein Paar Mitglieder danach fragten, wurden die Kosten zögerlich etwas
offengelegt, die schon längst ausgegeben worden waren. Undeutlich bleiben
einige Aussagen von P. Mackay im NB, diese Anwaltskosten betreffend, denn man
kann ihn so verstehen, daß der Vorstand
der Gesellschaft AAG überhaupt keine Kosten in Sachen Prozeßverfahren (auch
nicht für Anwaltskosten) aufbürden will, und alles aus Spenden bezahlt werden
soll. Aber dann kam alles doch so, wie wir jetzt wissen.
Die AAG hat also über eine
halbe Million SFR an Prozeßkosten ausgegeben die sie nicht zu vertreten hatte.
Damit nicht genug, am 6.
März 2007 wurde am Goetheanum eine Hausdurchsuchung durch 20 Polizisten und
Vernehmung der Vorstandsmitglieder durchgeführt. Es wurden Akten und
Computerspeicher beschlagnahmt, weil einige Mitglieder der Gruppe der GWT am 7.
Juli 2006 eine Strafanzeige gegen den Vorstand der AAG wegen Veruntreuung und
unsauberer Geschäftsführung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatten. Am
16. August 2007 wurde jedoch das Verfahren eingestellt, weil laut
Staatsanwaltschaft, die Beschuldigung nicht aufrecht erhalten werden konnte.
Die Mitglieder
wurden über die Vorgänge recht vage informiert, so hatte laut
Staatsanwaltschaft zwar der Schatzmeister den
Prozeßverlauf unsachgemäß beschrieben, es konnten sich jedoch auch dissidente
Stimmen aussprechen. Der
ausschlaggebende Punkt der Staatsanwaltschaft war aber, daß die
Mitgliederversammlung wiederholt die Beschlüsse in Sachen Anwaltskosten
angenommen hatte. Dabei bleibt jedoch unklar ob der angenommene Beschluß der
Generalversammlung von 2007 die Anwaltskosten betreffend, die
Staatsanwaltschaft erreicht hat.
B) Brief, abgedruckt
in “Symptomatischen Illustrationen” Nr. 71 von W. Lochmann43.
Vorbemerkung: Anläßlich
der Besprechung von R. Saackes Rundbrief zu seiner
Pfingstdarstellung 2009 zur 1. Generalversammlung der AAG in 1925, kommentiert
von R. Menzer in den „Symptomatologischen Illustrationen“ Nr. 70, schrieb der
Autor an W. Lochmann einen Brief über den Namen der Gesellschaft. Diesen Brief
wurde im Forum der Nr. 71der „S.I“ abgedruckt. R. Menzer kommentiert diesen
auch wieder, sein Kommentar wird hier wiedergegeben in den fettgedruckten
Fußnoten, wobei er aber einfach seine Falschdarstellungen fortsetzt.
Die
Nichtsynonymität der Namen AG, aAG und AAG von Dezember 1923 bis Dezember 1925.
Da
Rudolf Menzer in den „Symptomatologischen Illustrationen”, herausgegeben von
Willy Lochmann, seine Falschdarstellungen über die Namensfrage der
Gesellschaft ständig wiederholt, sei
hier zum letzten Mal eine Richtigstellung gegeben2.
2 Sehr geehrter Herr
Meeussen, Zunächst meinen aufrichtigen Dank für Ihre „Richtigstellung“, die Sie
mir über Herrn Lochmann zukommen ließen. Sie verzichten damit auf das sonst mir
gegenüber praktizierte Totschweigen. Mir scheint, Sie unterstellen Rudolf
Steiner, daß er an Weihnachten 1923 eine „AG“ gründen (oder auch nur
fortsetzen) wollte, dabei eine „Dach-AAG“ mental reserviert habe und diese dann
„am 8.2.1925 realisiert“ hätte. In Ihrer Beweisführung übersehen Sie
geflissentlich die Ihnen nicht genehmen Dokumente oder interpretieren sie Ihren
Vorstellungen entsprechend um.
Anthroposophische Gesellschaft.
Wer
heute noch behauptet, wie das der Vorstand in Dornach 2009 noch auf seiner
Website tut, Weihnachten 1923 sei die „Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft” neubegründet worden, will den Tatsachen nicht ins Auge sehen.
Schon intuitiv sagt jeder, wenn man ihn fragt, wodurch denn der Name einer
Gesellschaft ersichtlich sein könne, „durch die Statuten natürlich”. Vier
Indizien, die das belegen und bestätigen, sind (zum Teil) noch nicht allzu
lange bekannt3
3 Wenn der Dornacher
Vorstand heute noch behauptet, der „Eingetragene Verein AAG“ sei an Weihnachten
1923 begründet worden, belügt er die Mitglieder und die Öffentlichkeit. Laut
Gerichtsurteil ist die „WTG“ am 8.2.1925 erloschen, weil der VDG in AAG „umgetauft“
worden war. Zugleich sei er so „umgekrempelt“ worden, daß der Geist der Weihnachtstagung auf ihn übergesprungen sei.
Im Klartext:
Die an Weihnachten 1923
gebildete WTG wurde am 8.2.1925 stillschweigend fallengelassen – ohne die
Mitwirkung Rudolf Steiners! – Die ersten gedruckten Statuten lauteten:
Statuten der „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“! (Statuten der
Anthroposophischen Gesellschaft wurden erst später gedruckt und niemand weiß
genau wann. Möglicherweise erst nach dem 8.2.1925.)
1)
2002: In der 3. Stellungnahme für die 3. Arbeitsgruppe zur Konstitution, als
vorletztes „Konzept für das “Gutachten” von Furrer/Erdmenger erklärt Andreas
Furrer auf Seite 4, Nr. 10: „Aus rechtlicher Sicht ist hierzu darauf
hinzuweisen, daß allein die Namen maßgebend sind, die in den jeweiligen
Statuten verwendet wurden: „anthroposophische Gesellschaft” in den Statuten des
am 28. Dezember 1923 gegründeten Vereins, „Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft” in den Statuten des Vereins, dessen Name so am 8. Februar 1925
beschlossen und anschließend ins Handelsregister eingetragen wurde”4.
4 Ein „Professor“ oder ein „Amt“
antworten immer entsprechend der Fragestellung und dann nicht einmal immer
richtig. Im Handelsregister werden nicht die „Vereinsstatuten“, sondern der
Verein als Rechtspersönlichkeit eingetragen. Die Statuten sind der Anmeldung
nur beizufügen und müssen nicht immerzu den vollen amtlichen Namen wiederholen.
Rudolf Steiner schrieb zu recht anthroposophische Gesellschaft“ oder auch nur
„Gesellschaft“. Niemand hat an Weihnachten 1923 darunter etwas anderes
verstanden als die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“, zumal Rudolf
Steiner am 24.12.1923 vorlas: „§ 10. Die ‚Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft’ hält jedes Jahr … eine ordentliche Jahresversammlung ab…“; und „§
11. … Die ‚Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft’ hat ihren Sitz am
Goetheanum.“ Das wurde allerdings in der 3. Auflage von 1963 ohne Hinweis
weggelassen obwohl behauptet wird, es handle sich um eine Reproduktion der
Erstausgabe!
2) 2005: In den beiden Urteilsbegründungen vom
Obergericht Kanton Solothurn, zum Urteil von 12. Januar 2005, Seite 3, findet
man die Aussage: „An der sog. Weihnachtstagung von 1923 wurde unter dem Vorsitz
von Dr. Rudolf Steiner ein Verein unter dem Namen „Anthroposophische
Gesellschaft” gegründet. Es fand keine Handelsregistereintragung statt.” Die
gleiche Aussage wiederholt sich auf Seite 8.5
5 In den „Urteilsbegründungen“ steht auch, daß Rudolf Steiner „AAG“ und „AG“ synonym verwendet hätte. Wenn die Richter dennoch an Weihnachten 1923 eine „AG“ und am 8.2. 1925 eine „AAG“ unterschieden haben, dann nur, weil sie sowohl von den Klägern wie den Beklagten falsch informiert worden sind. Wenn am 29.6.1924 der VDG sich „als ein Glied der AAG“ erklärt hat, dann kann nur die AAG von Weihnachten 1923 gemeint gewesen sein, weil es eine andere „AAG“ damals nicht gab! Schon allein dieses Faktum reicht aus, um alle Namens-Irrlehren von Rolf Saacke und seinen Gefolgsleuten ad absurdum zu führen.
3) 2005: In einem Antwortbrief an Mees Meeussen vom
Handelsregister in Kanton Solothurn, heißt es: „Es spielt keine Rolle,
welche(r) Name(n) von den Gründern – wie sie es nennen – „gemeint, gewollt oder
gewünscht“ wurde(n). Entscheidend ist einzig und alleine, der für die
Eintragung angemeldete Name und somit derjenige Name, der in den
Gründungsstatuten erwähnt wird und von der Gründungsversammlung durch die
Genehmigung der Statuten gutgeheißen wurde.” (Markus Saner, Handelsregisteramt)6.
6 Eben: Das Schreiben
des Handelsregisteramts lautet: „Entscheidend ist einzig und alleine der für
die Eintragung angemeldete Name, der von der Gründungsversammlung gutgeheißen
wurde.“ Genau das trifft für die AAG von Weihnachten 1923 zu: Jeder Teilnehmer
hat die „AAG“ „gutgeheißen“. Rudolf Steiner durfte nichts anderes als die „AAG“
zur Eintragung anmelden! Am 5.1.1924 wurden „Statuten der AAG“ gedruckt. Rudolf
Steiner hat im Nachrichtenblatt Nr.1 die neu gebildete „AAG“ bekannt gegeben
(s. Faksimile in Nr. 70) und diese „AAG“ so gut wie sicher am 8.2.1924 zur
Eintragung
angemeldet.
4) 2008: Die Kontroverse von Rudolf Saacke und Walter Kugler, betreffend Rudolf Steiner – Das graphische Werk – Band GA K 45, wurde dahingehend entschieden, daß die Nachlaßverwaltung anerkennt, daß der ursprüngliche Briefkopf 1923/1924 richtig lautet „Anthroposophische Gesellschaft” und nicht „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft.” Siehe dazu auch „freies forum anthroposophie”, Heft Nr. 6, Seite 66 – Winter 2007/20087.
7 Die Kontroverse Saacke – Kugler
berührt die Namensfrage nicht, denn ein „Briefkopf“ konnte je nach Verwendung
sowohl AAG als auch AG lauten.
Anscheinend gibt es nur noch Richard Weinberg und Rudolf Menzer gemeinsam mit dem Vorstand in Dornach, die fälschlich meinen, die Gesellschaft von 1923 hieße AAG. Dabei geht die Logik von Rudolf Menzer dahin, daß er meint, Weihnachten 1923 wäre nicht eine Gesellschaft mit festgestelltem Namen begründet worden, und Rudolf Steiner hätte die Gesellschaft im Handelsregister unter den Namen AAG eintragen können. Das ist jedoch nachweislich falsch. In der 1. Antwort vom Handelsregister heißt es, daß Namensgebung zwar nicht im Art. 60 explizit verlangt wird, aber einen Verein zu begründen, ohne daß ein Namen festgelegt worden ist, sei unmöglich8.
8 Selbstredend hieß die
Vereinigung AAG. Kein Gründungsmitglied hat daran gezweifelt. Vgl. auch Fußnote
5.
allgemeine Anthroposophische Gesellschaft
Einige
Argumente, die zeigen, daß AG und aAG keine Synonyme sind, und „allgemein“ ein
Adjektiv ist: Daß auf der Weihnachtstagung und danach, jedoch vor 1925, doch
die Rede war von „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, hat seinen Grund
darin, daß damit etwas ganz anderes als die Weihnachtstagungsgesellschaft
gemeint war. Wir können diese Bezeichnung im Anfang des Nachrichtenblattes (NB)
oft lesen: 1. weil der Name der Gesellschaft 1923 sich nicht geändert hatte,
konnte das allgemein nur als Adjektiv verwendet werden, und wurde anstatt „international” gebraucht, nicht als Vereinsname, sondern als Kennzeichnung und Abgrenzung für alle Gruppen in der Gesellschaft. Sollte doch erst, eine sogenannte „internationale Anthroposophische Gesellschaft” begründet werden, worin nur Gruppen und keine natürlichen Personen als Mitglieder zugelassen waren. Dieser Umstand kann an vielen Stellen in GA 260 aufgezeigt werden. Die Landesgesellschaften waren zwar keine Mitglieder, waren aber mit der anthroposophischen Gesellschaft verbunden (rechtlich: vertraglich verbunden [Kommentar zum Schweizer Privatrecht (Zivilrecht), das Personenrecht)]9.
9 Sie scheinen allen Ernstes zu glauben,
daß Rudolf Steiner das Wort ALLGEMEINE immer adjektivisch (klein) und
ANTHROPOSOPHISCHE substantivisch (groß) „gemeint“ hätte! Tatsächlich hat er aber
im Statutenentwurf nur „anthroposophische Gesellschaft“, an die Wandtafel
„Allg. anthr. Ges.“ und im Nachrichtenblatt
„Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ geschrieben! Die „AG in der
Schweiz“ hat auch nicht zur Gründung der „internationalen“, sondern der
„Internationalen Anthroposophischen Gesellschaft“ eingeladen (GA 260, S. 28),
die selbstverständlich auch nur natürliche und keine juristischen Personen als
Mitglieder haben sollte. Rudolf Steiner hat sich eindeutig den Namen
„Internationale“ verbeten und dafür „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“
gefordert.
Öfters wird von Rudolf Steiner auch der Terminus „Zentralvorstand” gebraucht. Aber warum sollte eine übernationale Gesellschaft die nur Mitglieder als natürlichen Personen hat, einen Zentralvorstand haben? Anscheinend um klarzustellen, das es also noch mehrere Vorstände gibt. Und was für Vorstände könnten das denn sein? Die einzig einleuchtende Antwort ist natürlich, Vorstände der Landesgesellschaften. Denn diese sind ja ebenfalls „Anthroposophische Gesellschaften”. Um anzudeuten, um welche Landesgesellschaft es sich dann handelt, ist der genaue Name „Anthroposophische Gesellschaft in X” und mit X ist das Land gemeint, in dem die betreffende Gesellschaft sich befindet. Die Gesellschaft als Ganzes heißt „Anthroposophische Gesellschaft”, und um weiter besser zu unterscheiden ist der Name (es ist ja hier nicht eine Gesellschaft gemeint) „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gemeint für die Stelle in Dornach, oder noch genauer alle Gruppen samt Zentralvorstand. Leider wird dies aber nicht weiter erläutert.
Aber
in dieser Logik ist es eigentlich selbstredend. Der Zentralvorstand ist also
Vorstand der „allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“. Man sieht das in
der heutigen AAG noch, denn man kann die Konferenz der Generalsekretäre, die
Generalversammlung der aAG nennen10.
10 Jede internationale Vereinigung
braucht ein Zentrum. Die AAG hatte ihren Sitz in Dornach und logischerweise
dort einen „Zentralvorstand“. Ausnahmslos alle „Gruppen“, auch die
„Landesgruppen“ waren rechtlich autonom (GA 260, S. 53). Es gab deshalb in
Dornach den „verantwortlichen“ und den „erweiterten“ Vorstand. Verantwortlich
war der Gründungs- oder Zentralvorstand (der im Handelsregister zu deklarieren
war). Der „erweiterte“ Vorstand umfaßte die „Funktionäre“, die sich „die
einzelnen Gruppen in ihrer Autonomie wählen“ (GA 260, S. 55) und die, solange
sie sich in Dornach aufhielten, beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen
konnten, so auch an den Sitzungen im Verlauf der Weihnachtstagung. Die AAG war
in dieser Hinsicht die „zentrale Gruppe“ oder die „im engeren Sinne“ (GA 260a,
S. 504), der alle Mitglieder angehörten, Die „a/Anthroposophische Gesellschaft
im weiteren Sinne“ war die Gesamtheit aller Gruppen, die der grundsätzlichen
Autonomie wegen keinen Rechtsstatus hatte.
Auch
bei der Weihnachtstagung haben die Generalsekretäre zusammen mit dem
Zentralvorstand konferiert, ohne Mitglieder. Dort spricht Rudolf Steiner dann
konsequent von „allgemeiner Anthroposophischer Gesellschaft”11.
11 Selbstverständlich
haben an den Vorstands-Sitzungen nur dessen Mitglieder teilgenommen. Mein
Sprachgefühl und mein Verstand sagen mir, daß Rudolf Steiner so konsequent wie
logisch nicht „allgemeine“, sondern „Allgemeine Anthroposophischen
Gesellschaft“ zum Ausdruck bringen wollte.
Bei
der freien Aussprache der Schweizer Delegierten heißt es dann (GA 260), daß da
ein Band bestehe zwischen der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz
und der zentralen anthroposophischen Gesellschaft. Und in diesem Zusammenhang
liest man dann auch den Ausdruck „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”.
Hier ist natürlich der Gebrauch eines Synonyms nachweisbar, denn was soll denn
dieser merkwürdige Gebrauch, wenn es nur eine Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft gäbe?12
12 In der „Sitzung des
Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft ... und der
Schweizerischen Zweige“ (GA 260, S. 169ff.) grenzt Rudolf Steiner scharf die
„Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ gegen die Anthroposophische Gesellschaft in der Schweiz“
ab. Ebenso in „Freie Aussprache der Schweizerischen Delegierten“ (GA 260, S.
224ff.). Rudolf Steiner sprach dort zunächst von der „zentralen
a/Anthroposophischen Gesellschaft“ (S. 125), ab S. 127 aber nur noch von der
„Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“, die schlußendlich die Verwaltung
der „AG in der Schweiz“ übernahm.
In
seinem Einleitungsvortrag auf der Weihnachtstagung, beim Verlesen der Statuten
gibt Rudolf Steiner gleich einen Kommentar dazu. So heißt es in Paragraph 11:
„Die Mitglieder können sich auf jedem örtlichen oder sachlichen Felde zu
kleineren oder größeren Gruppen zusammenschließen.”
Kommentar Rudolf Steiners: „Für die Allgemeine* Gesellschaft ist jede Gruppe, auch die Landesgruppe, in diesem Paragraphen enthalten. Die Allgemeine* Gesellschaft ist weder international noch national, sie ist allgemein menschlich. Und alles andere ist für sie Gruppe.” (* Schreibweise in GA 260, die jedoch durch Rudolf Steiner keinesfalls gedeckt ist). Kann es noch deutlicher gesagt werden, daß mit „allgemeiner Anthroposophischer Gesellschaft“ die Gruppen gemeint sind, ich glaube doch nicht13!
13 Rudolf Steiner setzte noch hinzu:
„Dadurch bekommen wir wirklich auf Freiheit gestütztes Leben in die a/Anthroposophische
Gesellschaft hinein und auch überall, wo es sich entfalten will, durchaus
autonomes Leben. Anders kommen wir nicht weiter.“ Die Gruppen sind autonome
„Glieder“ oder „Abteilungen“ der zentralen AAG und kein „Verein“! (Man sollte
hier nichts „glauben“, sondern die Verhältnisse „kennen“ und verstehen).
In
der Beilage von GA 260a, S. 4f, findet man den „Entwurf einer
Geschäftsordnung“. Es schreibt Rudolf Steiner:
„Die
unmittelbar an die allgemeine Anthroposophische Gesellschaft angeschlossenen
Einzelmitglieder erhalten (gegen erhöhten Mitgliedsbeitrag) direkte
Benachrichtigung“. Wir mögen doch annehmen, daß Rudolf Steiner logische
Sätze schrieb, denn nur bei der Annahme, daß es sich hier NICHT um die
Gesellschaft von 1923 handelt, ist dieser Satz richtig! Einzelmitglieder sind
nur Mitglied in Dornach, und nicht in einer Landesgesellschaft. Es liegt doch
auf der Hand: daß wenn es sich hier um die Gesellschaft von 1923 handelte, alle
Mitglieder doch unmittelbar Mitglieder der Gesellschaft sind. Es gibt keine
Mitglieder, die mittelbar Mitglied der Gesellschaft sind. Das ändert sich aber,
wenn man hier die richtige Bezeichnung des Namens anwendet, nämlich, als
Bezeichnung für die Zentrale, dort hat man ja nur Gruppen, und jedes Mitglied
ist mittelbar Mitglied durch seine Landesgesellschaft.
Nur
nicht, wenn es in der Tat ein
Einzelmitglied ist!!14
14 Der „Entwurf einer Geschäftsordnung“
vom 10.1.1924 ist erstens vereinsintern, zweitens nur ein „Entwurf“. Zur gleichen
Zeit hat Rudolf Steiner seinen Tagungsbericht für das Nachrichtenblatt vom
13.1.1924: Die „Bildung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft durch
die Weihnachtstagung 1923“ verfaßt. Diese „AAG“ hatte prinzipiell nur
„Einzelmitglieder“. Niemand war „mittelbar durch seine Landesgesellschaft“
Mitglied. Die „Landesgesellschaften“ haben Dornach verwaltungsmäßig entlastet,
indem sie beispielsweise Mitgliederlisten führten und Beiträge einzogen. Wer
sich keiner Landesgesellschaft anschloß, machte daher mehr Aufwand, den er
ersetzen sollte. Bei Rudolf Steiner ist, sofern man ihn genau nimmt, alles
„logisch“!
In
den Statuten der AAG heißt es auch heute noch in Paragraph 2 unter Unterabteilungen:
„a) die Administration der Anthroposophischen Gesellschaft“. Damit geben diese
Statuten an, daß es neben der AAG noch eine AG gibt, deren Administration durch
die AAG geführt wird. Dies ist doch der einzig logische Schluß.
Ein
weiteres Beispiel: In der Einladung zur 1. Generalversammlung der
AAG, im NB von 15. November 1925 lesen wir auf Seite 180: „Einladung zur ersten ordentlichen General-Versammlung. … Der Vorstand der AAG” und weiter unten: ”Vor dieser Versammlung findet um 10 Uhr eine Vorversammlung für die Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft statt”. Wenn also Rudolf Menzer immer wieder behauptet AG und AAG seien synonym, wie können nun, hier zwei verschiedene Versammlungen angekündigt werden? Im Übrigen ist die Liste noch nicht erschöpft15.
15 Die „AAG von 1925“ war und ist nicht
die Weihnachtstagungsgesellschaft, sondern der rechtswidrig manipulierte
Bauverein VDG! In seiner Generalversammlung am 29.6.1924 hat der VDG seine
Administration an die AAG von Weihnachten 1923 übertragen (GA 260a, S. 512, §
14)! Am 8.2.1925 wurde alles „auf den Kopf gestellt“ und damit Rudolf Steiners
Intentionen und die wahre AAG zerstört. Das ist die logische Wahrheit!
Ich
glaube, daß hiermit zum Letzten alles gesagt ist. Wenn man nun weiter noch
behaupten will, die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 hieße Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft, sieht man weg von den Tatsachen, achtet nicht
die nachgewiesenen Belege / Tatsachen und ist nicht einsichtig. Wir sollten
aber offen für neue Erkenntnisse sein und den Mut haben, diese öffentlich
anzuerkennen16.
16 Ja, wir sollten den
Mut haben, endlich aufzuwachen, uns nicht von den „Neuen Anthroposophen“ dumm
reden zu lassen, sondern für Rudolf Steiners Ehre eintreten. –
Mees
Meeussen, 3.9.2009;
Rudolf
Menzer, 6.9.2009;
С) Erklärungen des
Vorstandes
1) Mitteilung des Vorstands vom 18. April 1998
NB44
2) Erklärung des Vorstands vom 23. März 2002 NB45
3) Erklärung des Vorstandes vom 19. März 2005 NB46
1) Mitteilung des Vorstandes vom 18. April 1998
Mitteilung des Vorstandes
zur Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft
Die Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft wurde durch die Weihnachtstagung 1923 gebildet
und existiert seitdem. Der Vorstand betrachtet die Mitglieder als Mitglieder
dieser Gesellschaft und versteht sich als Vorstand dieser Gesellschaft. Er
fühlt sich den bei der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1923 angenommenen
Statuten verpflichtet und betrachtet die Realisierung dieser Statuten (die
später Prinzipien genannt wurden) als seine Aufgabe.
In letzter Zeit sind erneut
Fragen entstanden bezüglich der konstitutionellen Vorgänge, die sich seit der
Weihnachtstagung abgespielt haben. In diesem Zusammenhang wurde vom Goetheanum
aus eine Arbeitsgruppe gebeten, diese Vorgänge und die sich daran
anschließenden, unterschiedlichen Auffassungen zu klären. Diese Arbeit ist noch
nicht abgeschlossen. In der Gruppe leben in bezug auf die konstitutionellen
Vorgänge in der Vergangenheit derzeit unterschiedliche Auffassungen;
Übereinstimmung besteht darin, daß die
Gesellschaft seit der Weihnachtstagung durch den ganzen Umfang der geleistete
Arbeit - einschließlich derjenigen der
Hochschule - bis heute lebt und gepflegt wird. Bei ihrer Arbeit verfolgt die
Gruppe die verschiedenen Ansichten zur Konstitution, die in der Mitgliedschaft
leben.
Es ist uns im Vorstand ein
Anliegen, gemeinsam mir den Mitgliedern in aller Welt im Bewußtsein des
Fortwirkens der Weihnachtstagung zu arbeiten.
Dornach, 18. April 1998
Manfred Schmidt Brabant
Dr. Verginia Sease
Dr. Heinz Zimmermann
Rolf Kerler
Paul Mackay
2) Erklärung des Vorstands zum gegenwärtigen Konstitutionsprozeß der
Anthroposophischen Gesellschaft (Nur Aufmachung geändert wegen Einheitlichkeit
der andere Nummer 1) und 3)!)
Mit den folgenden
beschriebenen Schritten im Konstitutionsprozeß möchten wir eine gesunde
konstitutionelle Grundlage für die weitere Entwicklung der Allgemeinen
Anthroposophische Gesellschaft schaffen. Damit soll nicht ein für allemal die
Konstitutionsfrage gelöst sein, sondern ein Prozeß eingeleitet werden, der zu
einer – auch in rechtlicher – einwandfreien und nachvollziehbaren
Verfassungsgrundlage führen soll. Wir möchten dieses Vorhaben bis Ostern 2003
realisieren. Im Hochschulkollegium besteht über diese Arbeitsrichtung Konsens;
die Generalsekretäre und Landesvertreter bejahen sie. Mit den Mitgliedern der
Konstitutionsgruppe wollen wir in dieser eingeschlagenen Richtung
weiterarbeiten.
Worum geht es bei dieser
Konstitutionsfrage? Es handelt sich darum, dem Lebensgefühl sowie dem Willen
und den Arbeitszielen der Weltgesellschaft Ausdruck zu verleihen, indem der von
Rudolf Steiner auf der Weihnachtstagung
neu konstituierten Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft auch in
rechtlicher Hinsicht eine klare Verfassung gegeben wird - in Respekt vor ihrer
Begründung, der bisherigen Entwicklung und den künftigen Erfordernissen.
Wir sind der Auffassung,
daß am 28. Dezember 1923 mit der Gründung der Allgemeinen Anthroposophischen
Gesellschaft eine Körperschaft als Verein nach schweizerischem Recht entstanden
ist. Die Frage, ob diese Körperschaft als solche (d.h. im juristischen Sinne)
heute noch existiert, wurde durch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans
Michael Riemer (vom 9. März 2000, abgedruckt im Nachrichtenblatt Nr. 14 vom 2.
April 2000, S. 8) verneint. Auf Grund der Arbeit der Konstitutionsgruppe
entstanden dazu neue Fragen. Ein zweites Gutachten, das von Prof. Dr. Andreas
Furrer in Zusammenarbeit mit Dr. Jürgen Erdmenger erstellt worden ist, kommt zu
der Feststellung, daß die Gesellschaft, die
als Verein bei der Weihnachtstagung begründet wurde, weder durch Fusion, noch
durch Auflösung untergegangen ist. Sie gehen deshalb vom Fortbestand dieses
Vereins aus.
Wir gehen davon aus, daß
die Mitglieder in ideeller und rechtlicher
Hinsicht Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft, die bei der
Weihnachtstagung begründet wurde, sein wollen. Vor diesem Hintergrund wollen wir Prozesse
in die Wege leiten, die diese Wirklichkeit auch in rechtlich einwandfreier
Weise herstellt. Dazu wollen wir – nach Angemessener Vorbereitung – eine
Versammlung der Mitglieder nach Artikel 10
der Statuten (Prinzipien) einberufen und für
sie die Tagesordnung festsetzen. Die jetzigen Prinzipien sind damit als
Statuten wieder etabliert. Die Einladung zur Versammlung wird, wie in Artikel
14 dieser Statuten festgehalten, in der Beilage <Was in der
Anthroposophischen Gesellschaft vorgeht> der Wochenschrift <Das
Goetheanum> erscheinen. An dieser Versammlung
sollen [der] Vorstand bestätigt und die Statuten durch Ausführungsbestimmungen,
die eine Handlungsfähigkeit gewährleisten, ergänzt
werden. Anschließend soll die Eintragung in
das Handelsregister erfolgen. Abklärungen mit
dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn haben ergeben, daß eine
Eintragungspraxis gegenüber 1924 flexibler geworden ist.
Um dem Selbstverständnis
der Mitglieder und des Vorstandes, die sich als Mitglieder bzw. Vorstand der
bei der Weihnachtstagung begründeten
Gesellschaft betrachten, Rechnung zu tragen und um klare Verhältnisse zu
schaffen, beabsichtigen wir, im weiteren wie folgt vorzugehen: Wir wollen den
heute bestehenden Verein, der ursprünglich
Johannisbauverein hieß und der seit dem 8. Februar 1925 den Namen <Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft> trägt und dessen Statuten beim
Handelsregister eingetragen sind, mittels Aufnahme (Absorption) in den zu Weihnachten 1923 begründeten Verein auflösen. Mit dieser unserer Intention möchten wir
bekräftigen, daß wir die Mitglieder immer als Mitglieder der bei der
Weihnachtstagung begründeten Gesellschaft
betrachtet haben.
Nach diesem vorläufigen
Ergebnis können dann die Statuten im Hinblick auf eine konstitutionelle
Erneuerung erprobt und bearbeitet werden.
Wir wollen mit diesen
Schritten die Intentionen Rudolf Steiners, ebenso wie den geistigen und
menschlichen Strom, der sich im Laufe des 20. Jahrhunderts mit dem
Weihnachtstagungsimpuls verbunden hat,
bekräftigen. Über die weiteren Vorgänge im nächsten Arbeitsjahr werden wir die
Mitglieder jeweils informieren.
Dornach, 23. März 2002
Der
Vorstand am Goetheanum
3) Erklärung des
Vorstands am Goetheanum zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Januar 2005 bezüglich der vereinsrechtlichen Existenz der „Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)“
I
Am 23. März 2002 haben wir unsere Initiative
bekanntgegeben, eine gesunde konstitutionelle Grundlage für die
Weiterentwicklung der Anthroposophischen Gesellschaft zu schaffen (siehe
Nachrichtenblatt (NB)17/2002). Wir haben diese Initiative ergriffen, weil die
Verfassung als nicht genügend klar empfunden wurde und daher die
Konstitutionsfrage immer wieder neu gestellt worden war. Es gab die
unterschiedlichsten Auffassungen, insbesondere zur rechtlichen Existenz des
1923 gegründeten Vereins. Auch ein von Prof. Dr. H.M. Riemer im März 2000
erstelltes Gutachten (NB 3/2000), das diese Existenz verneinte, blieb
umstritten. Die Stimmung und die anthroposophische Arbeit in der Gesellschaft
wurden dadurch beeinträchtigt.
Unsere Initiative ging von der von Rudolf Steiner
während der Weihnachtstagung vollzogenen vereinsrechtlichen Gründung der
Anthroposophischen Gesellschaft vom 28. Dezember 1923 aus, d.h. von der
selbständigen vereinsrechtlichen Existenz dieser Gesellschaft von 1923.
Vorausgegangen war die Arbeit der im Jahre 2000 entstandenen
Konstitutionsgruppe, die nach eingehender Untersuchung mehrheitlich zu dem
Ergebnis kam, daß in den Vorgängen von 1924 und 1925 keine Hinweise für eine
vereinsrechtliche Auflösung der Gesellschaft von 1923 zu finden sind (NB 20 und
26/2001). Auf dieser Grundlage sind Prof. Dr. Andreas Furrer und Dr. Jürgen
Erdmenger gebeten worden, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Ihr Gutachten
kam zu dem Ergebnis, daß 1925 ein Verbund der beiden bestehenden Vereine, aber keine
Fusion beschlossen wurde (NB 18/2002).
Dieses Gutachten machte es möglich, die
Konstitution, d.h. die Verfassung der Anthroposophischen Gesellschaft mit ihrer
Hochschule, rechtlich direkt auf die Gründung von 1923 zu beziehen. Dieser
Bezug war für uns deswegen wichtig, weil Rudolf Steiner während der
Weihnachtstagung 1923 die Aufgabe der Anthroposophischen Gesellschaft klar
beschreibt: „die denkbar größte Öffentlichkeit zu verbinden mit echter, wahrer
Esoterik“. In der Gründung hat er diese Verbindung vollzogen. Er hat eine
Gesellschaft nach Schweizerischem Vereinsrecht gegründet und in diese
Gesellschaft die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eingestiftet. Darauf
wollten wir aufbauen. Mit der am 28./29. Dezember 2002 vollzogenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft von
1923 wurde diese Arbeitsrichtung des Vorstandes bestätigt und der erste Schritt
zu der geplanten Gesundung der konstitutionellen Grundlage getan (NB 3/2003).
Dabei wurde auch der Name der Gesellschaft von 1923 in „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ geändert. Die überwältigende
Mehrheit der Teilnehmer hat zu den Statuten von 1923 Ergänzungen beschlossen,
mit denen die vom Vorstand vorgeschlagene Eingliederung des Vereins „Allgemeine
Anthroposophische Gesellschaft“ in die Gesellschaft von 1923 ermöglicht werden
sollte. Diese Beschlüsse sind in den Versammlungen vom 15. und 16. November
2003 nochmals bestätigt worden (NB 48/2003).
Durch die Klagen der beiden Klägergruppen und die
nachfolgenden Gerichtsverfahren ist die weitere Ausführung des ursprünglichen
Planes zur Bereinigung der Konstitution in Frage gestellt worden. Das
Obergericht des Kantons Solothurn ist in seinen beiden Urteilen vom 12. Januar
2005 zu dem Schluß gekommen, daß die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 am
8. Februar 1925 als eigenständiger Verein zu existieren aufgehört hat, weil sie
durch <konkludente Fusion> von dem 1913 gegründeten ehemaligen Bauverein
absorbiert wurde, der in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ umbenannt
wurde. Das Obergericht ist damit der von Prof. Riemer in seinem früheren
Gutachten vertretenen Auffassung gefolgt. Es hat zugleich die von der einen
Klägergruppe vertretene Meinung ausdrücklich verworfen, der Verein von 1923 sei
durch Untätigkeit spurlos untergegangen. Der Vorstand hat sich nach reiflicher
Überlegung und Beratung innerhalb des Hochschulkollegiums und mit der Konferenz
der Generalsekretäre entschlossen, gegen die Urteile keine bundesgerichtlichen
Rechtsmittel einzulegen. Sie erhalten damit Rechtskraft. Es wird somit in
rechtlicher Hinsicht abschließend und auch für die Zukunft bindend von der
schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt: Der Verein, den Rudolf Steiner am
28. Dezember 1923 gegründet hat, der damals aber nicht ins Handelsregister
eingetragen werden konnte, wurde am 8. Februar 1925 in den Verein von 1913
hineinfusioniert. Er wurde dadurch als eigenständige Körperschaft nach
schweizerischem Vereinsrecht aufgelöst.
II
Wir hatten bei der Entscheidung, nicht in Berufung
zu gehen, mehrere Gesichtspunkte abzuwägen: Die endgültige Klarstellung, daß
der 1923 an der Weihnachtstagung gegründete Verein in rechtlicher Hinsicht
nicht mehr existiert, ist bedauerlich und bedeutet für die anthroposophische
Bewegung einen Verlust. Wir meinen, daß die von uns vor dem Obergericht
vertretene Rechtsauffassung der Fortexistenz des Vereins von 1923 gut begründet
ist. Das Gericht hat in seinen Urteilen keine näheren rechtlichen Argumente genannt,
warum es dieser Auffassung nicht gefolgt ist. Eine Anrufung des Bundesgerichtes
wäre damit möglich.
Diese
Berufung birgt aber ein erneutes Prozeßrisiko- in sich. Der bisherige
Prozeßverlauf in erster und zweiter Instanz macht deutlich, daß die Gerichte
das Hauptgewicht auf die vereinsrechtlich relevanten Handlungen und
Äußerungen der Beteiligten von 1925 bis Ende der 90er Jahre legen. Es ist nicht
zu leugnen, daß seit 1925 keine formellen Versammlungen des 1923 gegründeten
Vereins mehr stattgefunden haben, obwohl allein daraus nicht auf die Auflösung
geschlossen werden kann. Außerdem ist zu bedenken, daß die zum Teil unrichtigen
Tatsachenfeststellungen des Obergerichts aus prozeßrechtlichen Gründen vor dem
Bundesgericht nur noch beschränkt gerügt werden können. Weiterhin muß die
negative Wirkung bedacht werden, die eine weitere Prozeßführung in der
Öffentlichkeit und in der Gesellschaft selbst hervorruft. Es geht uns als
Vorstand aber hauptsächlich darum, zu der Frage der Existenz des Vereins von
1923 Klarheit zu erlangen. Mit unserer Auffassung wollen wir nicht um jeden
Preis „Recht behalten“.
Die gewünschte Klarheit erlangen wir jetzt mit der
Rechtskraft der Urteile des Obergerichts, wenn auch anders, als ursprünglich
erhofft: Mit der Durchführung einer Fusion durch Absorption des Vereins von
1923 in den heutigen Verein „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ ist
festgestellt, daß die Weihnachten 1923 begründete Gesellschaft in
vereinsrechtlicher Hinsicht aufgegangen ist in den weiterbestehenden Verein von
1913. Wir sind der Überzeugung, daß unabhängig von diesem Prozeßausgang der
geistige Impuls der Weihnachtstagung ungebrochen fortlebt. Aus diesem Impuls
heraus können und wollen wir gestalten. Da sind wir frei, die Arbeitsformen zu
bilden, die dem Geist der Weihnachtstagung entsprechen. Die vereinsrechtliche
Auflösung müssen wir hinnehmen, die geistige und soziale Existenz ist
unangefochten.
III
Wie kann nun die Gesellschaft in Zukunft gestaltet
werden? Im Vordergrund wird unsere Bemühung stehen, eine lebendige
anthroposophische Arbeit in Hochschule und Gesellschaft zu fördern. Das wird
nach wie vor unser Hauptziel sein und darf nicht durch eine weitere
Konstitutionsdebatte beeinträchtigt werden. Wir haben den Verein von 1913, der
dem Leben der Anthroposophischen Gesellschaft und der Freien Hochschule für
Geisteswissenschaft durch Jahrzehnte hindurch gedient hat. Diese Tatsache
sollten wir schätzen. Mit unserer Initiative von 2002 war verbunden, daß wir
die Statuten von 1923 als rechtlich relevante Lebenswirklichkeit sehen wollen.
Rudolf Steiner hat dem Vorstand die Aufgabe gegeben, diese Statuten zu
realisieren.
Daran gilt es fruchtbar weiterzuarbeiten. Natürlich
werden wir die 2002 begonnene Bereinigung der Konstitution mit Besonnenheit
fortsetzen. Das Ziel einer klaren Verfassung auf der Basis des in der
Weihnachtstagung 1923 Gewollten bleibt bestehen. Dabei ist insbesondere der
Verankerung der Hochschule innerhalb der Anthroposophischen Gesellschaft große
Aufmerksamkeit zu schenken. Wir möchten den Mitgliedern danken, daß sie uns auf
diesem Weg ihr Vertrauen schenken.
2 Magdalena
Zoeppritz. Dokumente und Stimmen zur Konstitutionsfrage der
Anthroposophischen Gesellschaft,
Dossenheim 2002
3 G. v.
Beckerath, “Die Anthroposophische Gesellschaft als lebendiger Leib für die
anthroposophische Bewegung“, Info 3 7/8 1986, S. 14
7 Manfred
Leist, Zum 8. Februar 1925, NB 12.02.89 Nr. 7 Seite 25-33
8 J.E. Zeylmans van Emmichoven, “Wer war Ita
Wegman, eine Dokumentation”. Edition Georgenberg, 1992
10 Wilfried
Heidt, “Muß die Allg. Anthr. Ges. Neu begründet werden?” NB 16.02.97, Nr. 46
11 Paul Mackay, “Zur Konstitution” kommneter & auf dem Zwischenbericht, NB 06.12.98, Nr. 49 S. 35
12 Zwischenbericht der Arbeitsgruppe zur
Konstitution der AAG, Mitteil. der anthr. Arbeit in
D. 1998/ 206, S.347-352
13 Das Vorgutachten Prof. Hans Riemer, durch Paul
Mackay, NB 07.11.99 Nr. 45 Seite 316
14 Urteilsgrundlagen herausgegeben u.a. von Gerhard
von Beckerath, November 1999
19 Anträge der Gruppe der GWT für die GV von 2000,
2001 wiederum abgedruckt im NB Nr. 9/2001, Seite 62-68
20 Anträge auf Nichteintreten im Kurzprotokoll genannt
(Alexander Overhage), NB 14.03.00 Nr. 20, Seite 151
21 Bericht der Auflösung der Arbeitsgruppe zur
Konstitution, NB September 2002, Nr. 36 Seite 237
25 Bericht von Sebastian Jüngel über die
Informationssperre, NB 03.11.02 Nr. 45 Seite 2
27 Doris Orsan, Gelebte Weihnachtstagung, Ostern
2003, J.10/3 Seite 60-64
29 Brief vom Vorstand.
Irriges über Konstitution und “Werbung” für Anwaltskosten, NB 13/2004, S.1-3
30 Rechenschaftsbericht von Paul Mackay, NB 18.05.03, Nr. 20, Seite
5-6
32 die 3. a.o. GV des Bauvereins, 29 Juni 1924,
Seite …, GA 260a, 19872, Seite 503
33 Emil Leinhas, Mitt. aus der anthr.
Bewegung i/d Schweiz, 1963, Michaeli, Seite 12
34 Protokoll der GV von 1935, NB 19.05.35 Nr. 20
Seite 82
36 Lüders-Gutachten, VGD Forum Nr. 5, 1985, Seite
25-28
37 Manfred Leist „Zum 8. Februar 1925“, NB 12.02.89
S. 25-33
39 Klageschrift von RA Thaler, Zeitschrift „Gelebte
Weihnachtstagung“, Pfingsten 2005, S. 19-79
40 J.W. Ernst „Über den Ursprung der sogenannten
„Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“, 1980
43 In Forum der
“Symptomatologischen Illustrationen” Nr. 71 herausgegeben von W. Lochmann
45 Erklärung des Vorstands 23 März 2002 NB
46 Erklärung des Vorstandes 19 März 2005 NB
Es werden hier nur die größeren Darstellungen
genannt, in Form von Büchern und Broschüren im A4-Format.
1)
Korrespondenz zur Konstitutionsfrage der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft 1998- 2002
Zeitschrift
A-4 Format, rund 120 Seiten pro Heft, Heft 4 70 Seiten, 4 Sonderhefte der Mitteilungen aus der anthroposophischen Arbeit in
Deutschland.
2)
Sebastian Boegner, 100 Seiten
3) Karl Buchleitner, 224 Seiten
Das Schicksal der anthroposophischen Bewegung und
die Katastrophe Mitteleuropas. Novalis Verlag, Schaffhausen, 1997
4)
Wilfried Heidt, 375 Seiten
Wer ist die Allgemeine Anthroposophische
Gesellschaft?, Edition Medianum, Achberg, 1998
5) Rudolf Menzer, 301 Seiten
Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft von Weihnachten 1923 und
ihr Schicksal, Lochmann Verlag, Basel 2006
6)
Rudolf Saacke,
Die Formfrage der Anthroposophischen Gesellschaft
und die Innere Opposition Gegen Rudolf Steiner, 163 Seiten, Verlag
Geisteswissenschaftliche Dokumentation, Pyzdry Polen, 2000
7)
Magdalena Zoeppritz,
Dokumente und Stimmen zur Konstitutionsfrage der Anthroposophische Gesellschaft. Eine annotierte
Bibliographie. Manuskriptdruck, M. Zoeppritz, Dossenheim 2002, 430 Seiten
Autor dieses Aufsatzes:
Mees Meeussen, Weihnachten 2009
meesmeeussen@hotmail.com