Mees Meeussen

Die verhinderte Diskussion

oder

Die außerordentliche Generalversammlung
vom Dezember 2002

Ihr Vorspiel und Ihr Nachklang.

 

Inhalt

01. Vorbemerkungen

02. Vor der Brandkatastrophe

03. Nach der Brandkatastrophe

04. Die Weihnachtstagung und die Ereignisse danach
Intermezzo I

05. Das Konstitutionsproblem

Intermezzo II

06. Die drei Arbeitsgruppen zur Lösung des Konstitutionsproblems

07. Die Generalversammlung 2001

08. Die ordentliche Generalversammlung 2002

Intermezzo III

09. Kommentar

10. Die außerordentliche Generalversammlung im Dezember 2002

a)  Einleitung

b)  Vorbesprechung

c)  Ungereimtheiten am Anfang

d)  Die eigentliche Versammlung

 

Intermezzo IV

11. Die beiden Generalversammlungen von 2003

Intermezzo V

12. Weiteres zur rechtlichen Ideengeschichte

a) Einleitung

b) Die vier Rechtsgutachten

1) Das Lüders-Gutachten (1986)

2) Das Leist-Gutachten (1989)

3) Das Riemer-Gutachten (2000)

4) Das Furrer/Erdmenger-Gutachten (2002)      

c) Das Mannheimer Ergebnis

d) Die Rechtsansichten der Kläger, der Beklagten und des Gerichts.

1)  Die Klagen

2)  Die tatsächliche Lage

3)  Die Ansicht der Kläger

4)  Die Ansicht der Beklagten

5)  Die Ansicht des Gerichts

6)  Schluß

13. Anhang

A) Exkurse

1) Vereinsrechtliche Kuriosa, entstanden durch das Konstitutions­problem

2) Übersicht aller Rechtsverfahren              

3) Exkurs zu den Gerichts- und Anwaltskosten 2003-2005

B)  Brief, abgedruckt in “Symptomatischen Illustrationen” Nr.70 von W. Lochmann

C)  Erklärungen des Vorstands

1)  Mitteilung des Vorstands vom 18. April 1998

2)  Erklärung des Vorstands vom 23. März 2002

3)  Erklärung des Vorstandes vom 19. März 2005 

14. Literaturangaben und Literaturhinweise

 

1. Vorbemerkungen

An desaströse Ereignisse, Beschlüsse und Versammlungen hat es in der Geschichte der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft nicht gerade gefehlt. Sie konnten in der Pfingstausgabe dieser Website lesen, was alles geschah auf der 1. ordentlichen Generalversammlung der AAG,  im Dezember 1925. Dieser Aufsatz möchte die Tatsachen schildern und die Ereignisse beschreiben, die zu der mißlungenen Versammlung von 2002 beigetragen haben, und die Folgen, die es für die Zukunft dieser Gesellschaft hatte und haben kann. Dabei wird auch eine kleine rechtliche Ideengeschichte gegeben, was eigentlich unerläßlich ist, will man das Ganze im Zusammenhang sehen.

Die Gründe für eine so schmerzliche Gesellschaftsgeschichte liegen in verschiedenen Bereichen.

A) Der Gründungsvorstand war nach dem unerwarteten Tode Rudolf Steiners nicht in der Lage, die neue Gesellschaftssituation, die dadurch entstanden war, richtig zu beurteilen und demgemäß zu handeln. Die Gesellschaft von 1923 war noch nicht ganz ausgeformt, in dem Sinne, daß Vorstand und Mitglieder noch keine Gesellschaftspraxis hatten.

B) Der Gründungsvorstand konnte nicht als solcher hervortreten, weil innere Streitereien, Gezänk und persönliche Probleme, ihn daran hinderten zusammen­zuarbeiten, was bekanntlich dann die desaströse Generalversammlung von 1935 auslöste, bei der Vorstandsmitglieder, Mitglieder und ganze Gruppen ausgeschlossen wurden.

C) Das Konstitutionsproblem, das durch alle Bereiche hindurch sich bis heute zu erkennen gibt.

D) Seit kurzem auch ziemlich schwere finanzielle Probleme.

Da der Vorstand auf der Versammlung im Jahre 2002 das Konstitutionsproblem “lösen” wollte, und es deswegen im Mittelpunkt stand, muß dieser Begriff  behandelt und in einen Zusammenhang mit den Ereignissen gebracht werden. An sich ist das Konstitutionsproblem jedoch nicht schwer zu begreifen, nur in Auseinandersetzungen mit dokumetarischen Belegen kann es ziemlich kompliziert werden, was hier jedoch unberücksichtigt bleiben soll.

Die sogenannte AAG hat vom Beginn 1925 bis jetzt nie eine richtige konstitutionelle Form gehabt, und  wäre die Versammlung von 2002 gelungen, wäre dieses Problem auch nicht gelöst worden, schlimmer noch, es würde noch rigoroser diese “neue” Gesellschaft begleiten. Die heutige AAG ist weder eine Gesellschaft (sowie Rudolf Steiner sich das vorgestellt hatte, etwas was heute formell durchaus möglich wäre), noch ein Verein (als Verwaltungskörper, worin wir alle als Mitglieder leben müßten). Sie ist eigentlich gar nichts, natürlich nur im rechtlichen Sinne gesprochen, obzwar sie den Voraussetzungen des Paragraphen 60 des ZGB der Schweiz erfüllt.

Es wird hier versucht in straffer Form die damaligen und heutigen Fehler aufzuzeigen und, wenn möglich die Verantwortlichen dafür zu benennen. Lösungen werden hier nicht gegeben. Für ein gutes Verständnis des Ganzen werden wir anfangen die Ereignisse zu beschreiben, die sich kurz vor und nach der Brandkatastrophe in der Sylvesternacht 1922/1923  abgespielt haben.

 

2. Vor der Brandkatastrophe.

Die Anthroposophische Gesellschaft von 1913 war in ihrer Entwicklung beschädigt und gehemmt durch den Ausbruch und die Folgen des 1. Weltkriegs. In diesem Zusammenhang ergab sich die Möglichkeit, daß durch eine Stiftung des Ehepaars Grosheintz,  Rudolf Steiner ein Grundstück in Dornach zur Verfügung gestellt werden konnte, auf dem dann von 1912 - 1920 die Bauarbeiten für das erste Goetheanum stattfanden. Der Bau war hauptsächlich für die Aufführung der Mysteriendramen Rudolf Steiners gedacht,  jedoch seit 1920 wurden dort auch Hochschulkurse organisiert. Die Merkwürdigkeit trat ein, daß nun außerhalb des Sitzes der Gesellschaft, der inzwischen von Berlin nach Stuttgart verlegt worden war, es somit de facto zwei Zentren der Bewegung gab (Dornach und Stuttgart). Die Schweiz war durch die Kriegsereignisse nicht so schwer getroffen wie Deutschland. In dieser Zeit entstanden nun sehr viele Aktivitäten, die der Bewegung förderlich waren. Da gab es die Dreigliederungsaktivitäten, durch die die Anthroposophie zum 1. Mal öffentlich vertreten wurde, was wiederum eine Fülle von Initiativen auslöste, wie z.B. die zwei „anthroposophischen Firmen”, Der Kommende Tag AG und die Futura AG.

 

3. Nach der Brandkatastrophe

Durch diese Fülle von separaten Aktivitäten wurde die Bewegung uneinheitlich und die Position der Gesellschaft war manchmal ganz unklar. Dann gab es plötzlich zwei schwerwiegende unerwartete Rückschläge, die Brandkatastrophe und die Folgen der Inflation in Deutschland. Dabei mußte Rudolf Steiner leider feststellen, das die Gesellschaft so nicht länger weiter geführt werden konnte, das man nicht verharren durfte bei dem unermeßlich großen Schmerz über den Verlust des Goetheanumbaus, dem Scheitern der Dreigliederung und letztlich dem Bankrott der beiden anthroposophischen Unternehmen. Alles mußte anders gestaltet werden. Dabei war es notwendig, daß Einheitlichkeit entstand, und daß alle Aktivitäten von Dornach aus geleitet werden konnten. Rigorose Maßnahmen standen im Jahre 1923 bevor. Anfang März 1923 wurde die alte Anthroposophische Gesellschaft in die deutsche Landesgesellschaft umgewandelt, wobei es von März bis Dezember 1923 keine eigentliche Anthroposophische Gesellschaft gab. Die Unternehmen Futurum und der Kommende Tag mußten liquidiert, und lediglich die Klinik und die Weleda konnten gerettet werden. In Berlin gab es dann noch den Philosophisch-Anthroposo­phi­schen Verlag und weiterhin noch etlichen Waldorfschulen.

In einer internationalen Delegiertenversammlung beschlossen im Juni/Juli 1923 die Mitglieder, daß das Goetheanum wieder aufgebaut und daß zu Weihnachten in Dornach eine internationale Gesellschaft gegründet werden sollte. In der Folgezeit trieb Rudolf Steiner die Gründung möglichst vieler neuer Landesgesellschaften voran, die sich dann ihre General-Sekretäre nach dem neuen Zentrum in Dornach senden sollten, um diese zur internationalen AG zusammenzuschließen. Alles war also in Unordnung, die Gesellschaft, der Bau, die Hochschule und die noch existierenden Institutionen hatten sich nicht zu einer einheitliche Bewegung formieren vermocht.

 

4. Die Weihnachtstagung  und die Ereignisse danach

Dann, als Weihnachten 1923 nahte, wurde doch alles ganz anders gestaltet. Die Mitglieder selbst wurden nach Dornach eingeladen, da Rudolf Steiner beschlossen hatte, selbst den Vorsitz auf sich zu nehmen und zusammen mit 800 Mitgliedern wurde auf diese Weise die Anthroposopische Gesellschaft, mit insgesamt 12.000 Mitgliedern neu begründet.

Diese Neubegründung unter dem alten Namen Anthroposophische Gesellschaft umfaßte ausschließlich natürliche Personen (Einzelpersonen) aus der ganzen Welt, die jedoch in ihren Herkunftsländern zum großen Teil in Landesgesellschaften organisiert waren und die sich durch ihre Generalsekretäre und in den Landesgesellschaften bestimmten Delegierten auf den Generalversammlungen in Dornach vertreten lassen konnten.

Ganz neu war die Hochschule, die nun eine esoterische sein sollte und die aus drei Klassen und verschiedenen Sektionen bestehen sollte. ( Rudolf Steiner zeichnete bei der Weihnachtstagung dazu das nebenstehende Schema [Abb. 1].) Nach dieser würdigen und feierlichen Gründung, verlautet eigentlich nicht mehr viel von dieser neuen Gesellschaft, wohl aber von der Hochschule. In Dornach war nun im Zusammenhang mit dem Bau des ersten Goetheanum 1913, ein Verein gegründet worden, der alles verwaltete was mit dem Bau zu tun hatte, der zunächst Johannesbau-Verein hieß und später in Verein des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft umbenannt worden war. Ihm gehörten auch das Goetheanum-Grundstück und die Liegenschaften. Nun sollte dieser Verein, wie Rudolf Steiner auf der Weihnachtstagung erläutert hatte, in eine Relation zu der Anthroposophischen Gesellschaft treten. Die Generalversamm­lungen des Vereins fanden in der Regel im Juni statt und auch 1924 gab es eine und zwar am 29. Juni. Gleich danach wurde eine außerordentliche Generalversammlung abge­halten, in der es darum ging, diese Relation herzustellen.

Von diesem Zeitpunkt an stehen zwar Dokumente zur Verfügung, aber leider sind diese nicht sonderlich schlüssig und können daher nicht zu einer wirklich tragenden Ansicht beitragen. Wie G. Röschert mit Recht sagt, alle Ansichten über diese Ereignisse sind nicht mehr als Vermutungen. Das allerdings stimmt nicht durchgehend. Trotzdem geht aus dieser wichtigen Versammlung hervor, daß der Bauverein seine Statuten etwas anzupassen hatte, um dann später in einen neu zu bildenden Verein aufgenommen zu werden. Die Relation zu der Gesellschaft zeigt sich darin, daß, wie Rudolf Steiner es formuliert, eine “einheitliche Konstituierung“ herbeizuführen sei, womit offensichtlich gemeint war, daß es zwar zwei Vereine geben sollte, aber nur einen Vorstand. Dieser sollte die Brücke zwischen beiden sein. Das allerdings wurde offenbar nicht richtig verstanden. Man ging zwar daran, diese Umgestaltung vorzubereiten. Eine der vorbereiteten Maßnahmen war mit hoher Wahrscheinlichkeit die Planung einer Versammlung am 3. August, also einen Monat nach den beiden Versammlungen des Bauvereins, um diesen neuen Verein zu begründen, wie man das ab Michaeli 2008 auf dieser Website lesen konnte. Diese Vereinsbegründung aber kam nicht zustande. Es ist bisher nicht bekannt geworden, was sich am diesen 3. August tatsächlich abgespielt hat. Ob es sich tatsächlich um eine Gründungsversammlung, oder, wie es aus einem in den 1990er Jahren aufgefunden Einladungsschreibens Rudolf Steiners hervorgeht, eine “wichtige engere Bespre­chung”, oder gar um beides gehandelt hat. Und so konnte die geplante “einheitliche Konstituierung” nicht realisiert und die Beschlüsse vom 29. Juni somit auch nicht ins Handelsregister einge­tragen werden.

Wie bekannt, erlitt Rudolf Steiner zu Michaeli des Jahres 1924 einen physischen Zusammenbruch, und starb 6 Monate später, am 30. März 1925 plötzlich und ganz unerwartet. Eines hat er allerdings noch als wichtigen persönlichen Akt hinterlassen, nämlich seine Unterschrift unter der Anmeldung für das Handelsregister des Vereins  “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, der zum gleichen Zeitpunkt aus dem Verein des Goetheanum hervorgegangen war. Das Dokument trägt das Datum 8. Februar, doch ist nicht bekannt, wann genau die Unterschriften Rudolf Steiners und der übrigen Vorstandsmitglieder geleistet worden sind.

Dabei könnte man meinen, die gewünschte „einheitliche Konstituierung” sei damit realisiert worden. Einerseits ist das richtig, anderseits jedoch nicht. Wäre dies gelungen, hätte man kein Konstitutionsproblem gehabt und die Entwicklung der Gesellschafts- und Vereinspraxis hätte sich – ohne ein Konstitutionsproblem –  normal vollzogen. Leider wurde diese von R. Steiner gewünschte Struktur bereits am 29. Dezember 1925 zunichte gemacht. Das Konstitutionsproblem war entstanden.

Jedoch die Identität der AG von 1923 wurde auf der 1. ordentlichen Generalversammlung der AAG, was man, wie gesagt in der Pfingstausgabe dieser Internetpräsentation, die in dieser aktuellen Ausgabe enthalten ist, lesen kann, in diesem Verein projektiert, wobei anstelle einer “einheitlichen Konstituierung” eine “einheitliche Konstitution” geschaffen wurde, und die Gesellschaft von 1923 verloren ging. Schöne Worte und viel Gerede wurden seit Anfang 1926 verloren, um diese Tatsache zu verschleiern und es wurde behauptet, daß es der Wunsch Rudolf Steiners gewesen wäre, die Gesellschaft von 1923 einzutragen, wobei sich angeblich herausgestellt habe, daß die Statuten nicht eintragungsfähig seien, und die Behörde von „uns” Handelsregister­statuten verlangt hätte. Dieser nicht näher nachzuvollziehenden Unsinn wurde Jahrzehnte lang von den meisten Funktionären dem Gründungsvorstand nachgeplappert. Erst seit 1944 liegen historische Texte vor in Form der übertragenen Stenogramme von der Weihnachtstagung und weiterer Dokumente die M. Steiner damals herausgab und die 1987 mit der 2. Auflage des Bandes 260a weiter vervollständigt wurden. Allerdings ist dazu zu bemerken, daß die Einführung durch Hella Wiesberger sich sehr stark auf Guenther Wachsmuth abstützt und dadurch sehr kritisch zu beurteilen ist. Hinzu kommt, daß noch immer nicht alle Dokumente systematisiert veröffentlicht worden sind. Informationsfreudig war und ist die AAG sowieso nicht, hier eine kleine Liste als Intermezzo.

 

Intermezzo I

  1) 1925   Die Wahl A. Steffens zum 1. Vorsitzenden der AAG, wurde bisher nicht im NB dokumentiert.

  2) 1925   Der Bericht von der 1. GV der AAG wurde erst 73 Jahre später zum 1. Mal im NB abgedruckt.

  3) 1931   Die Resultate der außerordentlichen Generalversammlung 1931 wurden bis heute nicht veröffentlicht.

  4) 1935   Die Statuten der AAG von 1925 wurden den Mitgliedern erst 10 Jahre später bekanntgegeben.

  5) 1998   Das Zwischenbericht der 1. Arbeitsgruppe zur Konstitution wurde nicht im NB veröffentlicht.

  6) 1999   Die durch den Vorstand zurückgezogenen ausgearbeiteten Statuten wurden nicht bekannt gegeben.

  7) 2001   Die 3. Version des Rechtsgutachtens Furrer/Erdmenger wurde nicht im NB veröffentlicht.

  8) 2002   Die eingesandten Aufsätze von Konstitutionsbearbeitern wurden im NB nicht veröffentlicht.

  9) 2002   Die Anträge zur außerordentlichen GV 2002 wurden zuvor nicht bekannt gegeben.

10) 2003 Das Ergebnis der Expertenrunde über das Konstitutionspro­blem wurde nicht veröffentlicht.

11) 2005 Das Ergebnis der Betriebsanalyse 2005 wurde auch auf Verlangen nicht veröffentlicht.

12) 2009 Die Anliegen für die Generalversammlung 2009 wurden im NB nicht veröffentlicht.

13) 2009 Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes wurde nicht im NB veröffentlicht.

a) Siehe den Text unten, wo alle drei Arbeitsgruppen zur Konstitution besprochen werden.

 

5. Das Konstitutionsproblem.

Dieses Problem hat eine Fülle von Büchern und Aufsätzen ausgelöst, die an Umfang in der Gesellschaft wohl nichts Seinesgleichen finden. Bereits die vier Sonderhefte, herausgegeben durch die deutsche Landesgesellschaft (Korrespondenz)1, umfassen rund 440 A4-Seiten, die hervorragende annotierte Bibliographie von M. Zoeppritz (2002)2 460 A4-Seiten.

Alle diese Schriften zusammengenommen, inkl.  GA 259, 260 und 260a, würden einen Korpus von über 7000 Seiten im Buchformat entstehen lassen. Nur einige wirklich unermüdliche Konstitutionsforscher dürften inzwischen diese angeblich trockene und komplizierte Materie noch durchschauen. Trotzdem ist das eigentliche Konstitutionsproblem nicht so schwer durchschaubar, daß man es nicht begreifen könnte.

Nachdem Rudolf Steiner an der Weihnachtstagung gemeinsam mit 800 Mitgliedern die Anthroposophische Gesellschaft und die Hochschule neu begründet hatte, wurde alsbald damit begonnen, die gewünschte “Relation” zwischen Bauverein und Gesellschaft herzustellen. Was aber in allen Versammlungen nach der Weihnachtstagung unverändert bleibt, ist die geplante Gestaltung einer “einheitlichen Konstituierung” (zwei Vereine, zwei Statuten mit identischem Vorstand), nicht aber eine einheitliche Konstitution (nur ein Statut und ein gegliederter Verein). Ab Dezember 1923 gab es 3 wichtige Versammlungen des Bauvereins und vermutlich eine “wichtige engere Besprechung”. Am 29. Juni 1924 fand anläßlich der Generalver­sammlung des Bauvereins anschließend eine außerordentliche GV statt. Da wurden bestimmte Änderungen an den Statuten vorgenommen, um den Bauverein in einen später noch zu gründenden Verein als Glied zu inkorporieren. Einen Monat später, am 3. August sollte gemäß der Einladung Rudolf Steiners im Namen der Anthroposophischen Gesellschaft dann eine „wichtige engere Besprechung” stattfinden. Leider existieren hierüber keine Berichte, geschweige denn Nachschriften und man weiß daher nicht was dort konkret geschehen ist, ja ob die Besprechung überhaupt stattgefunden hat. Die besagte Relation zwischen der AG von 1923 und dem Bauverein von 1913 hätte durch diesen neuen Verein der AAG realisiert werden können. Rechtliche Einwände gegen diesen “Verein” vom 3. August hätten sich durchaus ergeben können. In seinen Ausführungen gibt der amtierende Vorstand (und die Gruppe der GWT folgt ihm darin) diese immer wieder an, es seien die hohen Handänderungskosten gewesen, die die Realisierung des Konzepts vom 29. Juni 1924 unmöglich gemacht hätten. Aber wenn man genauer hinschaut, wird man allerdings feststellen können, daß mit diesem Vorschlag gar keine Kosten verbunden waren, da ja der Bauverein als Glied des noch zu gründeten Vereins seine Autonomie behalten hätte. Im November 2003 hatte man hingegen versucht eine Fusion durch Absorption herbeizuführen, wobei dann der aufnehmende Körper (die heutige AAG) völlig in die AAG von 2002 verschwunden wäre.

Der Hauptgrund für das Nichtzustandekommen der gewünschten „Relation“ war einfach der, daß dieser neue Verein erst noch hätte begründet werden müssen, bevor - wie geplant - der Bauverein ausgetragen werden konnte, da vorgesehen war, daß der neue Verein anstelle des Bauvereins ins Handelsregister eingetragen werden sollte.

Als zweiter, nicht zutreffender Grund wird durch den Vorstand vertreten, daß durch die unorthodoxe Formulierung der Weihnachtstagungsstatuten, eine Eintragung nicht möglich gewesen sei. Dazu ist zu sagen, daß in diesen Besprechungen vom 29. Juni die Gesellschaft von 1923 (also die AG als eigenständiger Verein) gar nicht beteiligt war. 

Man war nach dem 3. August also wieder beim Ausgangspunkt, also vor dem 29. Juni 1924 angekommen. Zwei Monate später erlitt Rudolf Steiner einen physischen Zusammenbruch und G. Wachsmuth führte die Besprechungen mit dem Handelsregisterführer Altermatt allein.

Dann, wiederum 4 Monate später, fand die berüchtigte Generalversamm­lung des Bauvereins vom 8. Februar statt. Beide beteiligten “Parteien”, die anthroposophischen Funktionäre und der Registerbeamte, haben auf dieser Versammlung und danach erhebliche Fehler gemacht. Trotzdem, wenn man alles aus rechtlicher Sicht beurteilt, kann man sagen, daß durch diese Versammlung doch ein rechtsfähiger Verein entstanden war, die “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”. Wichtig zu wissen ist, daß die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 in keinerlei Weise etwas zu tun hatte mit all diesen anderen Versammlungen. Mit der Eintragung ins Handelsregister und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, war somit eine Relation zwischen der AG von 1923 und dem “neuen Bauverein” realisiert worden (ob diese allerdings in dieser Form von Rudolf Steiner gewünscht war, sei dahingestellt), was dann später durch das Lüders-Gutachten (siehe dort) erst bekannt geworden ist. In Info3 sind dann erst 1986 zum erstenmal diese Statuten durch G. v. Beckerath abgedruckt worden3.

Durch weitere Undeutlichkeiten wurde rechtlich der Weg frei, um auf der 1. Generalversammlung der AAG im Dezember 1925, einfach die beiden Vereine ineinander schieben zu können, und vorzugeben, die Mitglieder befänden sich in der Weihnachtstagungs­gesell­schaft. Rechtlich jedoch spielte sich und spielt sich heute noch, alles ab auf der Ebene des umbenannten Bauvereins. Denn ein Verein kann nun mal nicht zwei verschiedenen Statuten haben, das ist ein Unding. Die Gesellschaft hat entweder Weihnachtstagungs- oder Bauvereinsstatuten. Es ist aber nicht möglich, wie es in der AAG von 1965 bis jetzt allerdings der Fall ist, Statuten zu haben, die auf rechtlich unverbindlichen Statuten eines nicht existierenden Vereins verweisen. (Siehe die Erklärung des Vorstandes vom 19. März 2005 im Anhang.)  

Man hat auf dieser Website in der Pfingstausgabe (in dieser Ausgabe mit enthalten, Anm. der Red.) lesen können, wie die Ereignisse von der 1. Generalversammlung der AAG im Dezember 1925 abgelaufen sind. Und man weiß eigentlich nicht was man vor Erstaunen sagen soll.

1) Der Restvorstand hat, was seine Pflicht gewesen wäre, die Mitglieder mit keinem Wort über sein Vorgehen informiert. Schlimmer noch, dieser Restvorstand hatte nach der Eintragung der AAG, im NB vom 23. März eine unwahre Mitteilung veröffentlicht, um die Mitglieder glauben zu lassen, es handele sich hier um die Gesellschaft von 1923. Diese Mitteilung aber ist mit Sicherheit nicht vor der Veröffentlichung im NB von Rudolf Steiner gelesen oder gar gutgeheißen worden. Er starb eine Woche nach dieser Veröffentlichung  am 30. März 1925.

2) Der Restvorstand tat so, als ob die Versammlung im Rechtsraum der AG abgelaufen wäre, obzwar sie im Rechtsraum der AAG stattfand. Dieser Verein hatte ja ganz andere Statuten, und gerade diese wurden rechtsgültig, nicht die der AG von 1923. Außerdem blieben die neuen Statuten den Mitgliedern noch 10 Jahre unbekannt.

3) Rudolf Steiner wurde verantwortlich gemacht für die Entstehung von “behördlichen Statuten”, weil die Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft angeblich nicht eintragungsfähig gewesen seien und Rudolf Steiner die Gesellschaft aber trotzdem eintragen wollte. Diese logische Verirrung und die einfach nicht auf Tatsachen beruhende Aussagen von G. Wachsmuth, wurden von den Mitgliedern hingenommen, weil sie vermutlich annahmen, der Restvorstand würde schon wissen was er tat und weil es außerdem keinerlei Dokumente zu diesen Vor­gän­gen gab. Diese neue Situation ließ sich während die Amtszeit des Restvorstands nicht rückgängig machen, 1. weil gar keine Fehler vermutet wurden, und 2. der Vorstand eine Bereinigung während seiner Amtszeit einfach nicht zugelassen hätte. Und so blieb das Konstitutionsproblem 40 Jahre lang vor den Mitgliedern der AAG verborgen, bis Mitglieder des Christian-Rosenkreutz-Zweiges in Hamburg das Problem 1963 nach dem Tod von G. Wachsmuth schließlich aufzeigten.

4) Das groteske geschah dann, daß ein Vorstand, der sich angeblich einsetzen wollte für den Weihnachtstagungsimpuls, selbst die Gesellschaft, in der man leben sollte, zunichte machte. Dabei war es n.b., wie G. Wachsmuth selber schreibt (siehe Notwendige Abwehr, im NB34), für jedermann möglich die Statuten von 1925 beim Handelsregister einzusehen. Jedoch auch diese Nichtveröffentlichung sei laut G. Wachsmuth durch Rudolf Steiner veranlaßt worden, er hätte die Veröffentlichung der Statuten im NB nicht gewollt.

Es stellt sich nun allerdings die Frage ob es zulässig ist, hier von einem juristischen Verbrechen (also rein rechtlich betrachtet) zu sprechen. Selbst bin ich der Auffassung, daß das gut möglich ist - ich spreche von einem vereinsrechtlichen Verbrechen, denn die Mitglieder wurden 1925 absichtlich irregeführt, daß kann nicht anders sein und das kann man belegen. War ganz im Anfang G. Wachsmuth vielleicht nicht alles ganz klar, so muß  es doch vor der 1. GV der AAG im Dezember 1925 deutlich geworden sein, was los war. Als dann nach 40 Jahren dieser Schwindel aufgedeckt und etwas davon in der Generalversammlung von 1963 bekannt wurde, meinte der damalige Sekretär des Vorstandes, K. F. David, daß man diese Anträge (die von Mitgliedern des Christian-Rosenkreutz-Zweiges Hamburg eingereicht worden waren) [Siehe Bericht der GV von 1963 im NB4], nicht annehmen dürfe, weil das bedeuten würde, der Vorstand hätte alle Mitglieder seit 1925 restlos irre geführt. Doch genau das war geschehen!! War nach dem 8. Februar 1925 eine einheitliche Konstituierung entstanden, so machte G. Wachsmuth am 29. Dezember 1925 eine einheitliche Konstitution daraus. Und das ist bis zum heutigen Tag so geblieben. Mittlerweile ist der Verbleib der AG von 1923 nicht auffindbar, obwohl man das rein rechtlich betrachtet möglicherweise anders sehen kann. Geistig ist sie aber nicht mehr unter uns, sie ist, wie R. Saacke Rudolf Steiner richtig zitiert, „verduftet“. Diese schreckliche Tatsache sollten die Mitglieder endlich einmal bewußt zur Kenntnis nehmen und mit eigenen Augen sehen wollen. Es sollte endlich deutlich geworden sein, daß man sich weder in einer Gesellschaft, noch in einem Verein befindet, sondern in einem Gebilde, das, wenn man es Weihnachtstagungsgesellschaft nennen wollte doch gespenstische Eigenschaften aufweisen würde. Was die AAG eigentlich für ein Gebilde ist, dürfte vermutlich gar nicht zutreffend zu beantworten sein. Lassen wir es daher bei dieser Feststellung bewenden.

Nach dem Tode von G. Wachsmuth, hätte man denken können, nun könne endlich ein Anfang mit der Aufarbeitung des Konstitutionsproblem gemacht werden. Aber das geschah wiederum nicht. Die Mitglieder, des Christian-Rosenkreuz-Zweigs in Hamburg, die diese Tatsache aufdeckten, wurden statt dessen ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen und man ging daran, das Konstitutionsproblem in den Statuten zu zementieren. 1965 wurden die Statuten geändert, wobei es hieß, sie sollten den “Prinzipien” angeglichen werden. Das soll hier nun kurz erwähnt werden. G. Wachsmuth war sehr spärlich mit Erläuterungen über die Nichteintragungsfähigkeit der Statuten der Gesellschaft von 1923. Im NB Nr. 18, 1950, also 25 Jahre später, schreibt er eine kleine Auto-Apologie “Notwendige Abwehr”, in der jedoch objektiv nachweislich kein einziger Absatz stimmt. In seiner kleinen Schrift “Die Formfrage der Anthroposophischen Gesellschaft und die Innere Opposition gegen Rudolf Steiner” hat R. Saacke im Anhang diese “Notwendigen Abwehr” analysiert (S. 107-115) Siehe Literaturhinweis Nr. 6. Selbst schreibt Wachsmuth, das in den “Verhandlungen” mit dem Handelsregisterbeamten, dieser die Statuten von 1923 als zu weitschweifig beurteilt habe und sie in wenige Paragraphen, die er für eine Eintragung für geeignet hielt, zusammen gezogen hätte. Dabei entstanden aber nicht korrigierte Statuten der Gesellschaft von 1923, wie man erwarten sollte, sondern es entstanden daraus auf magische Weise die Statuten des Bauvereins. Dieses Rätsel ist wohl nicht zu lösen, weil es einfach Unsinn ist, denn aus einem Brief vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister von 19635, geht hervor, daß diese Statuten, den rechtlichen Erfordernissen entsprachen. Ob sie auch die Handelsregisterverordnungen genüge täten, wird dort in diesem Brief diskutiert. Dabei stellte sich heraus, daß an den Statuten von 1923 Ergänzungen anzubringen wären, sollten sie im Handelsregister eingetragen werden. Die Beschreibung die Wachsmuth hingegen gibt, ist unglaubhaft, denn es ist Aufgabe eines Handelsregister­beamten zu prüfen ob die Statuten den Handelsregisterverordnungen genügen und nicht seine Meinung über die einzutragenden Statuten kundzutun. Können die Statuten den Handelsregister­ver­ord­nungen nicht genügen, dann sind formelle Änderungen herbeizu­führen, nicht aber, wie hier gesagt wird, inhaltliche Änderungen vorzunehmen oder gar neuen Tatsachen zu schaffen. Überdies hätte der Beamte, wenn es Statuten für die Gesellschaft von 1923 gewesen wären, die er also selbst, laut Wachsmuth, formuliert hätte, gar nicht eintragen dürfen, weil ein Verein auch ein Minimum über seine Struktur in den Statuten formuliert haben muß. Hatte der Beamte Altermatt das plötzlich vergessen? Nirgends werden in den Statuten von 1925 die Landesgesellschaften oder die Hochschule erwähnt. Also es ist leicht zu erkennen, daß es sich um ganz unterschiedliche Statuten handelt. Diese Diskrepanz wollte man nun bei der Statutenänderung 1965 ausräumen und damit das aufgedeckte Konstitutionsproblem wiederum verdecken, indem man es zementierte bis in die Statuten hinein. Dabei ist vor allem Paragraph 3 ein gutes Beispiel. (Der interessierte Leser lese hier aber selbst nach) Als dann dieses Konstitutionsproblem trotzdem auftauchte, wurde es gleich in aller Heftigkeit bestritten. Weitere Ereignisse, die rund um dieses Problem entstanden sind, seien hier aufgezeigt.

 

Intermezzo II

● In Pforzheim bildete sich in den 1980er Jahren  eine Arbeitsgruppe, die sich das Konstitutionsproblem als Forschungsgebiet gewählt hatte. 1986 gab sie ein Memorandum6 heraus, worin sie die Resultate ihrer Forschung bekannt machte. Dem Dornacher Vorstand, den man das Memorandum unterbreitete, sah jedoch keinen Anlaß, sich darauf einzulassen.

● M. Leist7 wurde bald danach durch das deutsche Arbeitskollegium beauftragt, ein Rechtsgutachten herzustellen, das zeigen sollte, daß gar kein Konstitutionsproblem existierte. Die These die M. Leist in seiner Untersuchung prägte, war der Begriff des “konkludenten Handelns“. Angeblich sollten die Mitglieder im Dezember 1925, durch ihre Abstimmung in der AAG, auch deren Mitgliedschaft erworben haben. Dieser rechtliche Begriff wird aber so gedeutet, daß, wenn er anwendbar sein sollte, die Beteiligten ein Wissen um ihre Tat gehabt haben müßten. Doch auf dieser Versammlung wußten die Mitglieder ja gar nichts über die Abläufe, und so kann es auch kein “konkludentes Handeln” gegeben haben, denn konkludent heißt auf deutsch “schlüssig”. Wenn man also konkludent handelt, so wie Leist es behauptet, muß die Handlung also schlüssig sein.  Das beteutet aber, daß die Beteiligten ein Wissen um dieses Handeln haben mußten. Beispiel: am einen Zeitungsschalter sitzt ein Verkäufer, ich nehme stillschweigend eine Zeitung in die eine Hand und mit der anderen lege ich auf den Zeitungsstapel sichtbar das benötigte abgezählte Geld. Ich grinse und er sagt „Danke”. Das ist hier möglich weil beide ein Wissen haben von dieser Handlung, die einen rechtlichen Duktus hat, nämlich den Kauf. Lege ich kein Geld hin, und nehme einfach die Zeitung, wird der Verkäufer nicht „Danke” sagen, sondern mir nachlaufen, denn diese Handlung bedeutet Diebstahl. Also man handelt erst schlüssig, wenn man weiß was man tut. Die Mitglieder der AG wurden eben nicht durch konkludentes Handeln auch Mitglieder der AAG, weil sie getäuscht worden waren, also nicht wußten was sie taten. Allerdings glaubten sie dies zu wissen, nämlich in ihrer Weihnachtstagungsgesellschaft abzustimmen und nicht in einer AAG.

Das ganze Gutachten wurde im NB vom 12. Februar 1989 abgedruckt, wobei der Kommentar des Arbeitskollegiums war, man wolle mit diesem Gutachten keine Diskussion anregen, sondern diese vielmehr beenden!

● Dann wurde 1992 von J.E. Zeylmans van Emmichoven8 eine 3-bändige Biographie über I. Wegman veröffentlicht. Darin werden zum einen viele neue Tatsachen präsentiert und zum anderen bekannte, interessante Zusammenhänge aufgezeigt.

● 1993 sah sich Michaela Glöckler9 anläßlich dieser Veröffentlichung veranlaßt, einen längeren Aufsatz über das Konstitutionsproblem zu schreiben der im NB abgedruckt wurde. Außerdem entstanden in den Mitteilungen der AGiD, vermutlich angeregt durch J. Wittich, im Laufe der Zeit mehrere Aufsätze die das Konstitutionsproblem zum Inhalt hatten. Die Autoren waren, G. von Beckerath, B. Hardorp und W. Heidt.

● Nach der Veröffentlichung des Aufsatzes von W.Heidt10, (1996) “Muß die AAG neu begründet werden?”, war nun nach 70 Jahren das Konstitutionsproblem tatsächlich “salonfähig” geworden. Dieser Aufsatz wurde 1997 auch im NB abgedruckt. Dort gab es plötzlich auch ein interessantes Forum mit dem Titel “Wie wollen wir unsere Gesellschaft?”

● Als dann 1996 P. Mackay in den Dornacher Vorstand aufgenommen worden war, ging er sofort daran, aktiv an diesem Konstitutionsproblem auf seine Weise zu arbeiten.

 

6. Die drei Arbeitsgruppen zur Lösung des Konstitutionsproblem

1. Arbeitsgruppe

Ende 1996 bildete P. Mackay eine Arbeitsgruppe die sich zusammensetzte aus Juristen, Generalsekretären und Vorstandsmitgliedern. Nach ungefähr einem Jahr, wurde nach wenigen Informationen im NB der Zwischenbericht als Resultat besprochen. Es hieß es gäbe kein “Evidenzerlebnis”, also kein „Erlebnis“, das alle Mitglieder mittragen konnten [NB]11, die Gruppe wurde in die Ecke gestellt, jedoch nicht aufgelöst. Der Zwischenbericht wurde nicht im NB abgedruckt, man konnte ihn jedoch bei der deutschen Landesgesell­schaft anfordern12.

2. Arbeitsgruppe, auch “Siebenergruppe” genannt, die Leitbildarbeits­gruppe und  die Anhörung von 1999

In dem oben genannten Bericht [NB]12 kündigte P. Mackay eine neue Arbeitsgruppe an, die sogenannte Siebenergruppe, die sich zusammensetzte aus lauter Funktionären. Jedoch war in dem obengenannten Zwischenbericht davon die Rede, daß eine Leitbildarbeit in Gruppen stattfinden könnte. So wurden dann eine Arbeitsgruppe und ein freies Forum gebildet, die die “Leitbildarbeit” aufgreifen sollten. Die Versammlungen dieser Gruppe fanden im “hof” in Frankfurt a/M – Niederursel statt und wurden von B. Martin und G. von Beckerath koordiniert. Anschließend entstand dann ein freies Forum, wo die laufenden Probleme in der Gesellschaft besprochen werden konnten – das Konstitutionsproblem also.

Diese Gruppe bekam letztendlich dann auch, in sich langsam ändernder Zusammensetzung, eine Art “watcher-group-function”. Sie hat von April 1998 bis 2003 bestanden und aus dieser wurde dann die 3. Klägergruppe, die am 27. Januar 2003 eine Klage beim Amtsgericht in Dornach einreichte. In der Zwischenzeit, tagte die Siebenergruppe ungefähr 4-mal und hatte einen Statutenentwurf vorbereitet, den der Dornacher Vorstand dann Ende 1999 mit den Mitgliedern in einer Anhörung” bespre­chen” wollte. Dabei hatte sich P. Mackay von Prof. H. Riemer beraten lassen hinsichtlich der Existenz der Gesellschaft von 1923. Das Resultat dieser Beratung wurde im NB13 abgedruckt, der Statuten­ent­wurf  jedoch nicht. Das hatte seinen Grund darin, daß vor der Anhörung noch eine Sitzung der 1. Arbeitsgruppe zusammen mit Mitgliedern, die sich schon lange mit diesem Problem auseinandergesetzt hatten, stattfand. Dazu gehörten  G. von Beckerath, B. Hardorp, W. Heidt und B. Martin. Auf dieser Sitzung wurde der Entwurf von B. Martin und G. von Beckerath sehr scharf angegriffen und im weiteren Verlauf äußerten immer mehr Teilnehmer massive Einwände gegen diesen, er wurde nun als unseriös betrachtet, und als beschlußunfähig zurückge­zogen. Aber damit war der Inhalt der Anhörung abhanden gekommen. G. von Beckerath und seine Arbeitsgruppe zusammen mit der von B. Martin machten die Mitglieder bei der Anhörung durch einer Brochüre14 trotzdem bekannt mit diesen Statuten, die dann später die “Papierkorb-Statuten” genannt wurden. Diese Veröffentlichung wurde G. von Beckerath von verschiedenen (Vorstands-) Mitgliedern sehr übel genommen. Doch ganz zu Recht bemerkte er dazu, daß, wenn er es nicht getan hätte, dann wäre einfach ein Stück Gesellschaftsgeschichte verlorengegangen. 

Diese Anhörung wurde zu einer der heftigsten Mitgliederzusammen­künfte. Die Mitglieder beschwerten sich über mangelhafte Informations­vermitt­lung sowie autoritäres Verhalten des Vorstandes, und waren Empört darüber, daß der Grund der Anhörung gegenstandslos geworden war. Damit war die Reformaktion des Vorstands vom Tisch, die manche Mitglieder, wie D.O. Böhm es formulierte, als einen Putsch von oben ansahen.

Das wirklich Problematische an diesem Entwurf war, daß durch einen Feststellungsbeschluß die heutige Gesellschaft als die auf der Weihnachts­tagung von 1923 gegründete Gesellschaft erklärt wurde, und daß in den Versammlungen eine Art Zweikammersystem eingeführt werden sollte, wobei natürlich die Generalsekretäre der Landesgesellschaften nicht aber die (gewöhnlichen)  Mitglieder in der 1. Kammer vertreten sein sollten. Alle zu fassenden Beschlüsse sollten zunächst durch diese 1. Kammer vorbereitet werden für die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung. Es stellte sich ferner heraus, daß die Rechtsauskunft von Prof. Riemer per Telefon erfolgt war und keine schriftlichen oder sonstigen Unterlagen darüber existierten, denn diese Auskunft von Prof. Riemer war nicht durch ihn selbst, sondern durch P. Mackay als Brief im NB13 veröffentlicht worden.

Später löste sich dann auch die 2. Arbeitsgruppe auf. Als Metamorphose der Empörung gegen die Anhörung entstand dann eine erfreuliche positive Bewegung, der noch lange nachhielt.

 3. Arbeitsgruppe

Nach diesem desaströsen Ereignis wurde in der deutschen Landesgesellschaft durch verschiedene Konstitutionsforscher beraten, wie nun weiter zu handeln sei. Sie formulierten einen Antrag für die Generalversammlung 200015, in der die Mitglieder gefragt wurden, ob sie Interesse hätten in einer neuen Arbeitsgruppe mitzuwirken, die das Konstitutionsproblem bearbeiten sollte. Da die Chancen sehr groß waren, daß dieser Antrag angenommen werden könnte, überlegte man von Vorstandsseite, wie  darauf Einfluß ausgeübt werden könnte. Bei solchen wichtigen Entscheidungen wollte der Vorstand verständlicherweise nicht ausgeschaltet sein und so wurde dann auf der Generalversammlung 2000 der Antrag in Richtung einer gemeinsamen Initiative des Vorstandes und der Antragssteller umgewandelt. Nun könnte man denken, daß die Gruppe an den Fragen arbeiten würde, die sie sich gestellt hatte. Dazu ist jedoch folgendes zu sagen. Erstens wurde die Gruppe durch das Verhalten des Vorstandes unter schwersten Bedingen gebildet, wobei verabredet wurde, daß man nicht selber in der Gruppe tätig zu sein brauchte, sondern daß man einen Stellvertreter einsetzen könnte. Zum Beispiel wurde P. Mackay der Stellvertreter von M. Schmidt Brabant, und U. Hölder der Stellvertreter von B. Martin, der durch die Art und Weise, wie diese Vorbesprechungen geführt worden waren, diese Zustände nicht länger ertragen konnte und aus der Gruppe austrat, ja sogar später seine Mitgliedschaft kündigte. Dazu sei bemerkt: Wäre B. Martin nicht beteiligt gewesen an den Besprechungen der 1. und 2. Arbeitsgruppe, dann hätte sicherlich heute die Gesellschaft die Papierkorb-Statuten als ihre Vereinsstatuten mit allen den beschriebenen desaströsen Folgen. Und außerdem hätten die Ereignisse sicherlich einen ganz anderen Lauf genommen wenn er geblieben wäre. Im NB16 wurde zur Zeit der Generalversammlung das eigentliche Gutachten von Prof. Riemer abgedruckt, das allerdings keinerlei Beachtung mehr fand. (Das Vorgutachten stammte nämlich von P. Mackay in Form eines Briefes an die Mitglieder, veröffentlicht im NB13). Die Ironie aber wollte, daß dieses Gutachten, das der Vorstand eigentlich gegen die Mitglieder der AAG gebrauchen wollte, sich in den Gerichtsprozessen plötzlich gegen ihn selber kehrte und er dadurch die Prozesse verlor!  

Die Generalversammlungen der AAG durften sich in den Jahren 1999, 2000 über zahlreiche Anträge freuen. In den Jahren davor wurden nämlich kaum Mitgliederanträge zu Generalversamm­lungen eingereicht. Es war ein Novum, daß bei der Generalversammlung 2000 zwölf Anträge und zwei Anliegen eingingen (siehe NB17), man sprach von “Antragsflut”, und beschuldigte die Mitglieder der Gruppe GWT zu viele unwichtige Anträge gestellt zu haben. P. Mackay übertrug für die Behandlung der Anträge die Versammlungsleitung an R. Biemond. Offenbar war das für ihn selbst ein peinliches Erlebnis. Deshalb machte sich wohl daran, für die GV 2001 ähnlichen Situationen mit vielen Anträgen vorzubeugen.  

Mittlerweile wurde dann durch die 3. Arbeitsgruppe, nach deren problematischer Bildung, ein erstes Ergebnis bekannt gegeben, das zugleich ihr letztes sein sollte. Dieses Arbeitsresultat nannte sich “Mannheimer Ergebnis”. Es war nicht ohne Schwierigkeiten in der Redaktion entstanden und mußte nach seinem Abdruck im NB18 korrigiert werden. Zwei Mitglieder der Gruppe konnten das Ergebnis nicht mittragen, M. Glöckler und G. Röschert. Der Inhalt des Ergebnisses wird weiter unten bei dem Prozeßverfahren behandelt.

 

7. Die Generalversammlung 2001

Von dieser Versammlung ist zu berichten, daß sich dazu wiederum mehrere Anträge eingefunden hatten.

Es geschah nun etwas sehr Merkwürdiges. Bei der Einladung zur GV wurden unter “Anträge”, alle Anträge der Gruppe der GWT für die vorherige GV durch P. Mackay aufs Neue im NB19 abgedruckt. Die Gruppe plädierte dafür, daß es wohl besser wäre, daß A. Overhage seine “Nichteintretens­anträge” zurückzöge. Dabei hatte die Gruppe überhaupt nicht die Absicht zum 2. Mal diese Anträge behandeln zu lassen, sondern – so scheint es – um den Eindruck zu erwecken, die Gruppe der GWT hätte 2001 wiederum sehr viele Anträge eingereicht, ließ P. Mackay, wie gesagt, nochmals deren Anträge zur Versammlung 2000 im NB erscheinen.

Nun hatten anscheinend auch Mitglieder eine Methode gefunden, die Anträge abzuwehren. Es war A. Overhage, ein dem Vorstand nahestehendes Schweizer Mitglied, der wiederum zu allen Anträgen der Gruppe GWT Nichteintretensanträge mit Erfolg eingereicht hatte20. Offensichtlich sind Anträge auf einer Generalversammlung der AAG überhaupt nicht erwünscht, nicht vom Vorstand und auch nicht von den meisten Mitgliedern, was doch sehr verwunderlich ist. Aber das ist eben dann so. Hinzu kommt, daß auch R. Biemond - zusammen mit H. Hasler –  einen Antrag eingereicht hatte, wonach in Zukunft nur noch Anträge zulässig sein sollten, wenn eine Gruppe von 2 % der Mitglieder (ca. 1000 Mitglieder) diesen Antrag unterzeichnet hatten. Wahrscheinlich wäre dieser Antrag angenommen worden, wenn nicht U. Hölder einen Antrag auf Verschiebung gestellt hätte. Bei der Behandlung dieses Antrages zeigten sich zwei interessante Reaktionen. 1. der Antrag Hölders wurde angenommen, und das war das erste Mal, daß ein Antrag des Vorstandes oder von Funktionären abgelehnt wurde; und 2. daß alle Vorstandsmitglieder unten am Vorstandstisch sichtbar gegen den Antrag stimmten. Es wurden dann, in Anlehnung an diesen Antrag,  zwei Gesprächstagungen für die Mitglieder organisiert. Diese kamen wiederum mit vielen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Vorstande zustande. Eine wurde in Dornach und eine in Stuttgart abgehalten. Von einem greifbaren Resultat kann man allerdings nicht sprechen, und dabei hat man es dann auch bewenden lassen.

 

8. Die ordentliche Generalversammlung 2002

Auf der Generalversammlung 2002 wurde dann plötzlich das ganze Geschehen rund um das Konstitutionsproblem unerwartet durch den Vorstand beendet durch das Verlesen einer Erklärung, in der er ankündigte, eine “Initiative” ergriffen zu haben, die Weihnachtstagungsgesellschaft wieder zu beleben und das bis Ostern 2003 deren Statuten als Grundlage für diese Gesellschaft erarbeitet werden sollten. [Siehe den Text in 13) Anhang C) Erklärungen des Vorstands 2.)] Dabei blieb undeutlich, wann die geplante außerordentliche Generalversammlung stattfinden würde, Weihnachten 2002 oder Ostern 2003. Es wurde dann später bekannt, daß die Versammlung am 28. Dezember 2002 stattfinden solle, genau am selben Tag wie damals die Weihnachtstagung. Dabei war allerdings noch nicht bekannt, daß das Ganze in eine Tagung eingekleidet werden sollte mit Titel und Thema „Menschen mögen es hören“, (gleichlautend wie der Buchtitel des damals neuerschienenen Buchs des Vorstandsmitglieds S. Prokofieff, der in dieser Tagung eine gewichtige Rolle spielte). Anscheinend war beabsichtigt, alles möglichst ähnlich der der Weihnachtstagung von 1923 ablaufen zu lassen. Die Mitteilung hatte den Effekt, daß viele Mitglieder aufatmeten, endlich von dieser Bürde der Diskussion über die Konstitution befreit zu sein. Andere hingegen waren darüber wirklich sehr erstaunt, wie es möglich war, daß man einfach so, ohne zumindest die Arbeitsgruppe (die 3. Konstitutionsgruppe) zu erwähnen, in der diese Entscheidung getroffen worden war. Durch diese Verfahrensweise wurde jedenfalls deutlich, daß der Vorstand die Besprechungen in der Arbeitsgruppe, die bereits anderthalb Jahre liefen, nur als eine “Spielwiese” ansah, die nicht sonderlich ernst zu nehmen war und man ihr ein Ende bereiten wollte. Der Vorstand tat also genau das was er schon immer getan hatte, nämlich handeln wie es ihm beliebt, ohne Rücksicht auf die sozialen Verhältnisse (hier die Arbeitsgruppe) und die Mitglieder zu nehmen. Am schlimmsten war jedoch, daß die übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe meinten, es würde, wie es verabredet war, ein zweiter durch die Gruppe vorbereiteter Text verlesen werden. Bei der letzten Sitzung dieser Arbeitsgruppe war das nämlich so vereinbart worden. Dann kam aber ganz überraschend auf der Generalversammlung am 23. März nur dieser Vorstandstext. Offenbar war die Erklärung so neu, daß sie noch nicht gedruckt vorlag, denn sie wurde erst später am Nachmittag herumgereicht. Selbst J. Wittich, der beauftragt worden war, den Text der Arbeitsgruppe möglichst noch zu redigieren, war nicht informiert über diesen Alleingang des Vorstands. Da nun aber beim Verlesen der Erklärung den anwesenden Mitgliedern eine gedruckte Unterlage fehlte, war es nicht möglich sogleich darauf zu reagieren, und was dann auch später im Laufe der Versammlung nicht mehr richtig gelang.

Ein weiterer Punkt war die Behandlung eines Antrags von O. Doerfler und H. Hasler, die Bewertung der Stimmen zukünftig mit (wie es juristisch für Mehrheit heißt) absolutem Mehr ablaufen zu lassen, wobei nur die ”Ja” und “Nein” Stimmen, nicht jedoch die Enthaltungen abgefragt und gezählt werden sollten. Bei mehr Ja- als Neinstimmen ist der Antrag dann angenommen. P. Mackay übergab den Vorsitz an R. Kerler, der das ganze so undeutlich und rechtlich unrichtig behandelte, so daß manche empörten Mitglieder der Gruppe der GWT das Rednerpult beinahe gestürmt hätten, weil ihnen nicht die Möglichkeit geboten wurde zu sagen, daß dieses Geschehen rechtlich absolut untauglich ablief und sofort eingestellt werden sollte. Auch G. Röschert äußerte später, daß das Vorgehen nicht rechtmäßig durchgeführt worden war. Doch da war es schon zu spät, denn der Antrag war bereits angenommen. Man hätte gegen diesen Beschluß klagen sollen, aber leider kam das den Mitgliedern nicht in den Sinn und wurde unterlassen. Dieses Ereignis wurde dann wiederholt als Beispiel dafür gebraucht, wie unwürdig sich die Mitglieder der Gruppe der WTG in Versammlungen verhalten würden, anstatt sie zu loben, weil sie versuchten, eine verkehrte Prozedur zu brandmarken.

Was allerdings hier die eigentlichen Hintergründe waren, die zu dieser Erklärung des Vorstandes geführt haben, wird wahrscheinlich nie bekannt werden. In Veröffentlichungen und bei verschiedenen Veranstaltungen wurde dann durch den Vorstand immer betont, es habe keine gemeinsame Entscheidung hergestellt werden können, was jedoch objektiv nicht den Tatsachen entspricht. Dazu ist folgendes zu sagen. Am Ende des Jahres 2001 wurde verabredet, daß ein Ausschuß der Gruppe sich mit einem Rechtsanwalt (Prof. Furrer) beraten sollte. Dieser hat dann zusammen mit einem Kollegen (J. Erdmenger), Stellungnahmen ausgearbeitet. Im Februar 2002 wurde diese 3. Version der Gruppe angeboten. Dabei stellte sich heraus, daß bis auf Frau M. Glöckler alle Mitglieder ihre Bedenken aufgeben konnten. Es wurde dann aber trotzdem verabredet, daß W. Heidt einen Text verfassen sollte, um die Mitglieder darüber zu informieren, was die Gruppe erarbeitet hatte. Das geschah dann auch. Aber zwischenzeitlich holten sich die drei Funktionäre der Arbeitsgruppe (P. Mackay, B. von Plato und M. Glöckler) gemeinsam, ohne daß die Gruppe informiert worden war, weitere Informationen vom Rechtsanwalt A. Furrer, was natürlich ganz legitim gewesen wäre, falls man nach dieser Auskunft bei Furrer, die neuen Erkenntnisse mit der Arbeitsgruppe geteilt hätte. Es ist jedoch unerhört, daß sich ein solcher Einzelgang zugetragen hat in der Anthroposophischen Gesellschaft. Dabei bleibt unklar, ob sich diese drei Gesellschaftsfunktionäre die Auskunft als Mitglieder der Arbeitsgruppe oder als Gesellschaftsfunktionäre einholten. Daß nun Frau Glöckler auch ihre Bedenken zurück ziehen konnte, und somit Übereinstimmung aller Mitglieder der Gruppe vorlag, wurde der Arbeitsgruppe allerdings nicht mitgeteilt. Zeitlich wäre es durchaus möglich gewesen, ein gemeinsam getragenes Ergebnispapier der Generalversammlung zu unterbreiten. Aber gerade das blieb aus. Die Gruppe bekam statt dessen das Konzept von W. Heidt, das J. Wittich zuvor noch bearbeiten sollte, und kein Wort wurde darüber verloren, daß der Text inzwischen gegenstandslos geworden war, was allein schon aus Kollegialität nicht zu vertreten war. Anscheinend hat der Vorstand dann ganz von sich aus auf der Gruppenleitertagung oder in einer anderen Sitzung beschlossen, die Arbeitsgruppe fallen zu lassen und selbst zu entscheiden. Man kann nur staunen über ein solches Vorgehen, das zudem noch vom  Vorstand bestritten wurde. Diese Tatsache sprengte natürlich die Arbeitsgruppe, die sich dann auch im April auflöste, was wiederum erst Anfang September im NB21 kurz erwähnt wurde. (Siehe die Erklärung von 23.03.02 im Anhang.)

In einem Interview S. Jüngels mit P. Mackay, B. von Plato und M. Glöckler, im NB22 äußerte Frau Glöckler dazu:  “Es wurde ja dieser Fahrplan in der von der Mitgliedschaft gewünschten und vom Vorstand bestätigten Konstitutionsgruppe weitgehend erarbeitet und mehrheitlich gewünscht. Nur gab es dann noch das Problem, daß einige Teilnehmer wegen der noch nicht geklärten Fragen mit der Hochschule und wegen der ganzen Probleme, die wir jetzt auch hier im Interview erörtert haben, dieses Prozedere nicht gutheißen konnten. Wir hatten praktisch die Situation, daß wir uns letztlich nicht alle über alles einig werden konnten. Daraufhin erst hat der Vorstand die Initiative ergriffen und der Konstitutionsgruppe sowie der Mitgliederschaft den von ihm empfohlenen Fahrplan mitgeteilt. Eine seltsame Aussage im Lichte der Tatsachen, soweit sie bis jetzt bekannt sind, denn:  a) war Frau Glöckler doch selbst diejenige, die Bedenken hatte, die sie dann später fallen ließ; b) wird suggeriert, es wäre die Rede von nur einem Fahrplan und c) entspricht es nicht den Tatsachen, daß der Vorstand der Gruppe den Fahrplan mitgeteilt hätte, denn es gab keine separate Mitteilung davon an die Gruppe. Diese erfuhr davon, wie alle anderen Mitglieder, erst auf der Generalversammlung. Dieses Vorgehen wurde von H. Ludwig23 als Rechtsbruch empfunden, und in der Anhörungsrunde in Dornach am 1.12.02 dazu befragt, sagte P. Mackay, es sei im Anfang gesagt worden, der Vorstand könne in jeden Augenblick eigenverantwortlich handeln. Die Nachfrage bei einem Mitglied dieser Gruppe ergab, daß es sich nicht erinnern konnte, daß diese Restriktion getroffen worden sei. Auch die übrigen Ereignisse, die vor der Versammlung von Dezember 2002 stattfanden, sind gleichermaßen erstaunlich.

 

Intermezzo III

• April / Mai

Nach Veröffentlichung der Erklärung des Vorstandes, wurde Ende April dann das “Gutachten” von A. Furrer/J. Erdmenger im NB24 abgedruckt.

Es gab eine Informationssperre hinsichtlich des Konstitutionsproblems, nachdem die Arbeitsgruppe sich aufgelöst hatte. Erst Anfang September wurde dies im NB25 offiziell bekannt gegeben. Siehe den Bericht von S.J. über beide Themen.

• Juni

Bekanntgabe der geplanten außerordentlichen Generalversammlung im Goetheanum am 28./29. Dezember 2002, im Rahmen einer Weihnachtstagung, betitelt “Menschen mögen es hören”.

Bekanntgabe der 1. Gesprächsrunde am 25./26. September.

• September

Gesprächsrunde im Goetheanum Dornach.

Die eingereichten Aufsätze zur Konstitution wurden nicht im NB veröffentlicht,  jedoch erwähnt. Man könne diese beim Autor abfragen.

• Oktober

Weitere Gesprächrunden in Hamburg, Stuttgart und Zeist (Niederlande).

Einrichtung eines Forums zur Konstitution im NB mit Beiträgen unter 1500 Zeichen (weniger als ¼ Seite!).

• November

Bekanntgabe der Tagesordnung der a.o. Generalversammlung, der aktualisierten Statuten der Weihnachtstagungsgesellschaft und der Beschlußvorlagen im NB26.

• Dezember

Anhörung am Goetheanum in Dornach.

Bis Ende Dezember Nichtveröffentlichung der eingereichten Anträge.

 

9. Kommentar zu einigen Ereignissen

a) Zum Gutachten Furrer/Erdmenger

Dieses Gutachten wurde gänzlich angepaßt an die Erklärung des Vorstandes vom 23. März 2002. Das wäre alles gar kein Problem gewesen, wenn sich nicht die oben beschriebene Vorgeschichte ereignet hätte. Es gab also nicht einen Fahrplan, sondern zwei. Der eine, abgedruckt im NB24, wurde als das Gutachten von Furrer/Erdmenger betrachtet, der andere, auch von Furrer/Erdmenger, war als 3. Stellungnahme für die Arbeitsgruppe gedacht, und wurde nicht abgedruckt, es war allerdings beim Sekretariat erhältlich.

Anschließend wurde die Informationsvermittlung bis auf die erste Gesprächsrunde über das Konstitutionsproblem  - also nach einer einer Zeitspanne von rund 5 Monaten – im NB eingestellt.

 

b) Zur Informationssperre

S. Jüngel  schrieb über die Informationssperre im NB25: “Durch ein Sichhinziehen der Mitteilung von der Entscheidung der Gruppe sich aufzuheben (April 2002), entstand bis Anfang September ein Informationsvakuum, das von einigen Mitgliedern als Informationssperre erlebt wurde. Seit der Mitteilung der Selbstauflösung wurde im Nachrichtenblatt das Eintreffen von Positionspapieren, die nun nicht mehr an einen Expertenkreis weiterzugeben waren, aufgelistet. Ein Abdruck der zum Teil sehr ausführlichen Beiträge unterblieb unter anderen angeblich aus Platz- und Kostengründen, aber auch aus einem begrenzten Interesse diesbezüglich innerhalb der Mitgliedschaft, wie es sich aus einer Umfrage unter den Lesern des NB zeigte. ... und in früheren Jahren von einzelnen Mitgliedern beklagt wurde, daß sich der Vorstand dieser Thematik nicht annähme, wurde nun der Fahrplan als zu schnell kritisiert – da vergleicht nun S. Jüngel Äpfel mit Birnen.

 

c) Zu den Gesprächsrunden.

Leider war die Teilnahme der Mitglieder an diesen Gesprächsrunden sehr gering. Daß es dem Vorstand nicht darauf ankam, mit den Mitgliedern wirklich ins Gespräch zu kommen, zeigt sich schon daran, daß in der letzten Runde, nach jedem Plenumsgespräch Arbeitsgruppen geplant waren, was praktisch bedeutet hätte, daß das ständige Umziehen vom Grossen Saal in den Gesprächsraum und wieder zurück ins Plenum, ein solches Gespräch unmöglich gemacht hätte. Jedoch wurde diese Vorgehensweise nach heftigen Beschwerden seitens der Teilnehmer dann doch unterlassen und die Gespräche fanden ebenfalls im Plenum statt.

Alles deutet wiederum daraufhin, daß der Vorstand an einer Diskussion mit den Mitgliedern nicht im Geringsten interessiert war, hat er doch alles getan um diese zu vermeiden. Es wurden so gut wie keine Informationen vermittelt, und wenn doch, waren diese bereits obsolet oder nicht schlüssig. Man darf sagen, die vorbereitete außerordentliche Generalversammlung war zu 100% ein Ausdruck der Mißachtung der Mitglieder und der Verweigerung des Dialogs. Die Versammlung war Ausdruck einer Diskussionsverhinderung. 

 

10. Die außerordentliche Generalversammlung
im Dezember 2002

a)  Einleitung

b)  Die Vorbesprechung

c)  Die Ungereimtheiten am Anfang

d)  Die eigentliche Versammlung

 

a) Einleitung

Der Autor empfand diese Versammlung als eine Beleidigung der vielen Mitglieder, die sich intensiv darum bemüht hatten, die Probleme mit der Konstitution offenzulegen und den Vorstand gebeten hatten, keine voreiligen unausgereiften Pläne zu realisieren. Der Vorstand wollte das alles einfach nicht hören und ohne jeglichen Freiraum zu lassen, sowohl die sachkundigen, als auch die nur interessierte Mitglieder zu Wort kommen zu lassen, wurde diese Vorstands-”Initiative” schroff durchgepaukt, um sie so schnell wie möglich zu realisieren. Jeglicher Dialog war völlig ausgeschlossen, selbst eine Diskussion war nicht möglich. Ohne Worte Ansichten der Mitglieder zu hören und ohne Worte von sich zu geben, ging der Vorstand daran seine Pläne auszubauen. Man begegnete hier nicht der Anthroposophie sondern einfach nur formellem Verwalten, wobei man die Mitglieder davon so fern wie möglich halten wollte. Also schrieb der Autor, der damals die Entwicklung ziemlich nahe verfolgen konnte, darüber seinen Beitrag: “Die verhinderte Diskussion”.   

 

Dann gab es allerdings Mitglieder – und leider dürfte das der weitaus größte Teil sein –, die sich für diese Konstitutionsfragen gar nicht engagieren wollten. Immer wieder wurde gesagt, dieses Konstitutionsproblem lenke von der eigentlichen Arbeit in der Gesellschaft ab. Dabei blieb allerdings undeutlich, woran das dann gemessen wurde, denn das Problem wurde doch nur auf der einmal jährlich stattfindenden Generalversammlung der AAG in Dornach erörtert und hin und wieder im NB durch Beiträge zu diesem Thema ergänzt. Wie und wo das Problem abgelenkt worden sei, wurde nicht benannt. Daß Mitglieder sich mit diesem Problem nicht auseinander zu setzen mochten, ist ja legitim, aber man spürte deutlich, daß gerade die Mitglieder die sich so äußerten, die anderen an der Arbeit an diesen Fragen hinderten. Auch war es nicht möglich für Interessierte und Sachverständige, ein ständiges Forum zu schaffen, wo die wichtigsten Fragen wirklich solange diskutiert werden konnten, bis Übereinstimmung erreicht worden war. Daran war der Vorstand jedoch gerade nicht interessiert. Diese zentrale Erkenntnisfrage wurde gemieden wie vom Teufel das Weihwasser. Es heißt im Aufsatz von H. Ludwig23: „Der Vorstand einer Erkenntnisgesellschaft fürchtete die Erkenntnis seiner Mitglieder”. Deswegen sollte alles ohne Diskussion vor sich gehen. Wo irgendwo so etwas entstand, versuchte der Vorstand dem entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen in einer anthroposophischen Gesellschaft ist wirklich unfaßbar. Und hatte es dem Vorstand am Ende genutzt? Gar nichts hat es ihm genutzt und im Februar 2005 waren wir wieder am gleichen Punkt wie vor dieser Versammlung von 2002 angelangt. Man kann sich dabei die Frage stellen ob gerade dies vielleicht durch P. Mackay und B. von Plato beabsichtigt war. Alles war ohne Diskussion abgelaufen, eine Diskussion, die verhindert wurde und die alles hätte retten können.

 

b) Die Vorbesprechung

Am Freitag, dem 27. Dezember, Abends 20.00 Uhr, fand in Dornach,  “Haus Martin” eine Vorbesprechung zu der bevorstehenden Generalversammlung statt, die von R.J. Kelder organisiert worden war. Es ergab sich, daß S. Nordwall, ein Mitglied aus Schweden, sich wegen einer Änderung im “Flugplan” verspätet hatte. Doch hatte er noch vor seinem Flug das “Begegnungszentrum” in Dornach anrufen können, wo ich zufällig anwesend war und den Anruf entgegennahm in dem – noch vor der Veranstaltung – mir wichtige Informationen vermittelt wurden. So sagte er z.B., es seien aus Skandinavien sehr viele Mitglieder überhaupt nicht eingeladen worden. Dr. Erdmenger habe ihm ferner mitgeteilt, daß der Beginn der Versammlung geändert worden sei und daß am Empfang im Goetheanum Versammlungsführer zu haben seien, die später “die Blauen Bücher“ genannt werden sollten. Als ich dann schnell zum Goetheanum herunter lief, stellte ich fest, daß beim Portier gar keine Exemplare auflagen. Also waren wir ebenso klug wie zuvor, nur wußten wir, daß anscheinend eine Broschüre wichtige Informationen für die Generalversammlung enthalten würde und daß der Verlauf der Versammlung verändert worden war gegenüber der ursprünglichen Planung. Am Samstag morgen, war den Funktionären  im Goetheanum noch nichts über einen “Führer” oder ein ”Begleitbuch” bekannt. Erst knapp eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn, wurden plötzlich massenweise diese “Blauen Bücher“, in der Garderobe und an den Eingängen zum großen Saal verteilt. In dem Gedränge war es schier unmöglich sich einen Eindruck zu verschaffen, was darin alles enthalten war. Jedoch konnte man den Umfang des Buches feststellen, es waren 170 A4-Seiten. Dieser Wälzer sollte unser Wegbegleiter bei der Versammlung sein. Endlich im großen Saal angelangt, mußte man versuchen einen Platz zu ergattern. Mitglieder, die früh gekommen waren, suchten sich die besten Plätze aus. Ob diese Wahl sich später als die akustisch richtige erweisen würde, konnte man allerdings zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen.

Nun fand man endlich Zeit das Buch durchzublättern. Tagesordnung und Beschlußvorlagen waren das einzige, das man zuvor bereits im NB hatte lesen können. Der Rest, der Versammlungsablauf und die “zugelassenen Anträge” waren so angeordnet, daß man ständig von vorn nach hinten und zurück blättern mußte. Es war also schon aus praktischen Gründen fast unmöglich mit diesem Buch zurechtzukommen und zugleich auch noch zu verfolgen, was sich unten auf der Bühne abspielte. Nach einiger Zeit sah man dann, daß viele Mitglieder das Buch zur Seite legten. Es war eben unmöglich, sich darin zurechtzufinden. Nach dem Auftakt, der sog. Vorversammlung, die entgegen der Bekanntgabe im NB eingefügt worden war und durch die kostbare Zeit vergeudet wurde, gab es noch eine mühsame Besprechung mit Mitgliedern die einen Antrag auf Nichteintreten beantragt hatten. Es lagen insgesamt 17 Anträge vor. Nun wünschte der Vorstand, daß jemand aus der Gruppe für alle Sprechen sollte. Das wurde aber durch die versammelten Mitglieder energisch zurückgewiesen. Schließlich wurde dann beschlossen, daß, wenn es denn unbedingt sein sollte, man seinen Antrag vortragen dürfe. Das führte dazu, daß dann insgesamt 9 Mitglieder ihren Antrag begründen konnten. Dabei wiesen Mitglieder der oben genannten alten Leitbildarbeitsruppe den Vorstand auf einen Brief hin den für sie ein Jurist formuliert hatte, der besagte, daß die Versammlung, wenn sie in dieser Weise wie geplant durchgeführt werden würde, nicht beschlußfähig sei. Nicht nur der Jurist war dieser Ansicht, sondern auch verschiedene prominente Mitglieder. Prof. Furrer meinte jedoch, daß so etwas nicht vorher, sondern nur nachher angefochten werden könne und ging weiter nicht auf dem Brief ein. Es war alles Vergebens, der Vorstand paukte einfach alles durch, so wie er es vor der Versammlung auch schon getan hatte. Nun sollte aber, wie sich im Verlauf der Besprechung herausstellte, gemeinsam über alle 17 Anträgen nur einmal abgestimmt werden. Also alle Anträge, die zwar der Versammlung raten wollten, nicht auf die Beschlüsse des Vorstands einzutreten, im übrigen jedoch alle einen ganz verschiedenen Inhalt hatten, wurden in einem Topf geworfen und sollten auf einmal angenommen oder nicht angenommen werden. Der Vorstand ließ sich von seiner Absicht nicht abbringen.

Zu Beginn der Vorversammlung war noch nicht deutlich, wie viele Einladungen der Vorstand für diese Versammlung im ganzen verschickt hatte, wohl aber wurde es klar, daß die Auflage von “Anthroposophie Weltweit” zu diesen Zweck nicht auf 50.000 Exemplare erhöht worden, sondern – wie üblich – nur rund 30.000 gedruckt worden waren. Davon waren, wie J. Wittich mir mitteilte, an die Mitglieder in Deutschland auf Wunsch ein solches Exemplar verschickt worden. Auch die schweizerischen und niederländischen Mitglieder bekamen alle ein “Anthroposophie Weltweit”. Falls das stimmt, würde es besagen, daß nur rund 30.000 von den ungefähr 50.000 Mitgliedern statutengemäß eingeladen waren.

* * *

Es waren aber noch weitere Merkwürdigkeiten zu beobachten. Der Einlaßmo­dus, der normal das Vorzeigen der rosa Karte erforderte, wurde nun geändert, indem ein Zettel auszufüllen war, in dem man erklärte, daß man sich als Mitglied der Weihnachtstagungsgesellschaft verstand, oder als Mitglied der AAG. Nur im ersten Fall bekam man eine Karte mit der man dann auch stimmberechtigt war, im anderen Fall, eine Gastkarte, ohne Stimmrecht. Viele Mitglieder empfanden dieses als Unrecht oder sogar als Nötigung. Neu auf der Versammlung war auch, daß das Rederecht drastisch eingeschränkt wurde, ohne daß die Mitglieder dieser Maßnahme zugestimmt hätten. Anträge durften begründet werden, aber die Redezeit war beschränkt auf drei Minuten (sic). Voten mußte man schriftlich beantragen, wobei der Antrag keinerlei Anspruch bedeutete, dann auch das Wort zu erhalten (sic). Das wurde durch P. Mackay entschieden (sic). Nun war mein naiver Gedanke, es sei diese Verfahrensweise natürlich nur für diese eine besondere Versammlung gedacht. Aber nein, seit 2002 bis heute ist diese Verfahrensweise Usus geworden, obzwar die Mitglieder auch hierüber nicht in der AAG abgestimmt haben. Mir scheint dies ist alles ganz illegal zu sein. Nun hatten sich schon, obwohl die Versammlung noch gar nicht begonnen hatte, so viele Ungereimtheiten ereignet, daß dies eigentlich genügte alle kommenden Beschlüsse anfechten zu können und diese durch das Amtsgericht als nichtig erklären zu lassen.

 

c) Die Ungereimtheiten am Anfang

* Die Nichtveröffentlichung der Anträge im NB vor der Versammlung.

* Die Weigerung, nicht alle Anträge zu veröffentlichen und abstimmen zu lassen.

* Die zu späte Aushändigung des “blauen Buchs”.

* Das Vorgehen des Vorstandes als sei er schon handlungsfähig.

* Die mit Paragraph 10 der Weihnachtstagungsstatuten nicht konforme Einladung.

* Die Nichteinladung von Hunderten Mitgliedern u.a. aus Skandinavien

* Die unzulässige Vorschaltung einer zeitvergeudenden Vorversammlung.

* Die Beschränkung des Rederechts.

* Die Nötigung beim Einlaß im Saal am Anfang der Versammlung

 

d) Die eigentliche Versammlung

Selbst einige dieser 9 groben Fehler hätten schon genügt, alle Beschlüsse dieser Versammlung durch das Amtsgericht für nichtig erklären zu lassen. Innerhalb der rechtlich einzuhaltenden Frist wurde dann auch durch die schon mehrmals erwähnte Gruppe beim Amtsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht. Hinzu kamen noch drei Klagen von zwei weiteren Gruppen.

In der von der Gruppe GWT Zeitschrift “Gelebte Weihnachtstagung”,  findet man einen ausgezeichneten ausführlichen, Bericht von der ganzen Versammlung. Auch sind darin verschiedene Kommentare enthalten, wovon einer von Frau D. Orsan27 stammt:

“Abweisen-Abfertigen-Entledigen”, so heißt es in ihrem Beitrag. Mit genau diesem Ausdruck kann man den weiteren Verlauf der Versammlung beschreiben. Es mußten so viele Beschlußvorlagen, Anträge, Ordnungsanträge in einer viel zu knappen Zeit behandelt werden, daß eine Aussprache über die einzelnen zu beschließen­den Punkte nicht möglich war. Es wurden nur Voten zugelassen in der dafür bestimmten Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung hatte in 6 ½ Stunden über rund 40-45 Beschlußvorlagen, Anträge und Ordnungsanträge zu entscheiden.

Grundsätzlich ist das schon eine wohl kaum als redlich zu bezeichnende Aufgabe und praktisch natürlich ganz unmöglich, diese auch einigermaßen ruhig und besonnen zu erfüllen. Und in der Tat – es wurde  abgewiesen, abgefertigt und erledigt! Allein schon wegen der schlechten Akustik des Saals und dem komplizierten Aufbau des blauen Buches war dies nicht machbar. Es war wirklich eine Unmöglichkeit das Geschehen als Mitglied mitzubekommen. Daher hat es wenig Sinn den praktischen Ablauf der Versammlung hier zu schildern. Es war zudem alles abgestellt auf Abstimmung. Man hörte unaufhörlich: “ Sind Sie für die Vorstandsvorlage oder für den Antrag von Herr/Frau XY.?”. Und dann wurde wie automatisch der Stimmberechtigungszettel gehoben. Beinahe alle Beschlußvorlagen des Vorstandes wurden mit über 90% Mehrheit angenommen. Zusätzlich wurden drei Anträge von Mitgliedern und zwei von Funktionären angenommen. So der Antrag von Frau U. Piffaretti, der besagte, daß nur noch Anträge behandelt werden sollten, die sich auf die Beschlußfassung lt. Tagesordnung bezögen. Die Begründung dieses Antrages war ebenso merkwürdig wie der Antrag selbst, denn dieser besagte, im Rahmen des allgemeinen Rederechts könnten ja andere Anträge oder Anliegen vorgebracht werden. Im Licht der Rederechtseinschränkung, erfuhr man dieses als eine Farce.

Aber anscheinend war es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht darum zu tun, gute Ergebnisse zu erzielen, sie wollten diesem ekelhaften Konstitutionsgerede endlich ein Ende machen. Wie sich das ausnehmen würde, war ihnen offensichtlich ganz gleichgültig. Alles war gut, wenn es nur so schnell wie möglich erledigt werden würde. Andererseits wurde deutlich, daß der Vorstand vor allem seine Macht ausbreiten wollte, denn die Beschlußvorlagen gingen viel, viel weiter als nur dessen “Handlungsfähigkeit” wieder herzustellen. Die Statuten sollten so wenig wie möglich geändert, in der Praxis erprobt werden, und dann – wie die Phase III zeigt – noch geändert werden können. Statt dessen wurden die Rechte der Mitglieder erheblich beschnitten. Warum hatte man nicht erst mit Sachkundigen und Interessierten eine Statutenänderung ausarbeiten können, die durch die meisten Mitglieder getragen werden konnte, um diese Statuten dann auf einer Versammlung problemlos beschließen zu lassen. Statt dessen blieb den Mitgliedern nur Phase III, in der die Statuten erprobt und verbessert werden konnten. Welcher seriöse Verein wird wohl Statuten einsetzen um sie erst zu erproben? Das ist doch völlig daneben. Und weshalb dies alles? Es existierten doch bereits seit 80 Jahren unverändert die Statuten der Weihnachtstagung von 1923, seit langem “Prinzipien” genannt, neben den eingetragenen AAG Statuten, warum also diese Eile? Da alles auf der a.o. GV vorschnell über die Bühne ging, brauchte man einfach Zeit, um zu begreifen, was eigentlich geschehen war. Sonntags in einer Nachbesprechung im Haus Martin waren zwar viele Mitglieder anwesend, die alle sehr betroffen waren von dem Verlauf dieser Versammlung, doch waren darunter leider nur wenige die sich weiterhin wehren wollten.

Während der Versammlung hatte R. Kelder mehrfach erwähnt, daß die Idee des Vorstandes, die Gesellschaft von 1923 wieder aufleben zu lassen, zu begrüßen sei, nicht aber die Wege die dabei gegangen werden sollten, um dieses Ziel zu erreichen und auch nicht deren Resultate. Denn diese Versammlung war der Anfang einer großen konstitutionellen Erneuerung der Gesellschaft von 1923, die in drei Phasen vollzogen werden sollte

Phase 1    Herstellung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes, durch Wahl und Änderung   der Statuten der AG, sowie    

              Eintragung der geänderten Statuten der AG ins Handelsregister (und implizite Namensänderung der Gesellschaft von AG in AAG(WT))

Phase 2    Fusion der AAG von 1925 mit dieser wiederbelebten Gesellschaft und Namensänderung in  Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft

Phase 3    Erproben und möglicherweise Änderung der Statuten.

Die Phase I wurde durch die Bestätigung der Generalversammlung der Statuten und “Wahl” des Vorstandes während der außerordentlichen Generalversammlung vom 29. Dezember 2002 abgeschlossen. Dabei sei betont, daß die ursprüngliche Gesellschaft von 1923 den Namen “anthroposophische Gesellschaft” führte. In der Erklärung des Vorstandes vom 23. März 2002, in den neuen Statuten vom 29. Dezember 2002 und während der Versammlung wurde das einfach nicht beachtet. Wir lesen in den Statuten, schon im Titel “Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)”. Ohne also diese Namensänderung zu beschließen, wird einfach die wiederbelebte Gesellschaft umbenannt. In der Präambel lesen wir sogar im ersten Satz “An der Weihnachtstagung 1923 wurde die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung) gegründet”, was historisch und juristisch überhaupt nicht stimmt.

Professor Furrer dagegen schreibt in seiner 3. Stellungnahme, die gemeint war für die 3. Arbeitsgruppe zur Konstitution, das später als Blaudruck für das „wirkliche“ Gutachten benutzt wurde, aber folgende Passage nicht enthalten ist:

“Aus rechtlicher Sicht ist hierzu darauf hinzuweisen, daß allein die Namen maßgebend sind, die in den jeweiligen Statuten verwendet wurden: “anthroposophische Gesellschaft” in den Statuten des am 28. Dezember 1923 gegründeten Vereins, “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” in den Statuten des Vereins, dessen Name so am 8. Februar 1925 beschlossen und anschließend ins Handelsregister eingetragen wurde.”

Es ist anzunehmen, daß Professor Furrer, der damals als juristischer Berater des Vorstands auftrat, nicht nur beauftragt worden war, das Gutachten zu verfassen, sondern auch bei der Zusammenstellung des Statutentextes geholfen hat. Wurde dann diese Aussage von Professor plötzlich ganz vergessen? Auch diese implizierte Namensänderung der Gesellschaft ist rechtlich nicht tauglich. Untenstehend, bei der Beschreibung der anderen Versammlungen von 2003 werden, wir nochmals über die Namensänderung sprechen.

Zur Eintragung der Statuten der Gesellschaft folgendes. Mit viel Emphase wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß es so notwendig gewesen sei, die Statuten im Handelsregister eintragen zu lassen, weil damit zum Ausdruck käme, was Rudolf Steiner immer wieder formuliert hätte, “Tiefste Esoterik mit der größtmöglichen Öffentlichkeit zu verbinden”.  Es stimmt in der Tat, daß Rudolf Steiner das immer wieder hervorhob, aber nicht  im Zusammenhang mit einer Eintragung im Handelsregister. Es gibt keine Aussage Rudolf Steiners in der er die Unerläßlichkeit einer Eintragung der Gesellschaft  ins Handelsregister für notwenig erachtet hat. Sagt doch E. Leinhas, damals ein nahestehender Mitarbeiter Rudolf Steiners, daß nie die Rede davon war, die Statuten (er schreibt allerdings “Prinzipien”) im Handelsregister einzutragen, sie waren, so Leinhas33, ganz unbürokratisch gedacht.

 Wurde also durch das Vorgehen des Vorstandes bevor und während der Versammlung eine Fülle von Rechtsfehlern begangen, so wurde zusätzlich die Intentionen von Rudolf Steiner im Zusammenhang mit der Eintragung der Gesellschaft verkehrt interpretiert und ohne die Bestätigung durch die Generalversammlung einfach der Name der Gesellschaft von 1923 von Anthroposophische Gesellschaft geändert in Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft – eine Änderung die absolut nicht angebracht und zudem rechtlich unzulässig war. Trotzdem  wurde die Gesellschaft bei der ersten Gelegenheit ins Handelsregister eingetragen; am Montag dem 6. Januar pünktlich um 8 Uhr standen P. Mackay und B. von Plato vor der Tür des Handelsregisteramts in Klus-Balsthal. Später, auf Nachfrage beim Handelsregister, sagte der zuständige Beamte, wenn man gewußt hätte, daß vier Klägergruppen beim Amtsgericht klagen würden, hätten er die Gesellschaft nicht eingetragen, nicht zuletzt auch, weil auch die Vorgeschriebenen Dokumente nicht alle 100% zu Eintragung getaugt hätten. Die Eintragung wurde bekanntlich dann auch durch das Urteil des Obergerichts vom Februar 2005 wieder gelöscht.

 

11. Die beiden Generalversammlungen von November 2003

Da das Amtsgericht den beiden Klagen stattgegeben hatte, konnte die geplante erste ordentliche Generalversammlung der “Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (WT)” im April 2003 nicht stattfinden. Die Verfügung verbot dem Vorstand, Rechtshandlungen für die Gesellschaft zu tätigen. Zwei der drei Klägergruppen hatten nicht nur eine Klage in Bezug auf die Gesellschaft beim Amtsgericht eingereicht, sondern bemühten sich gleichzeitig darum zu verhindern, daß der Vorstand bei der kommenden Generalversammlung die geplante Fusion (Phase II) durchführen konnte. (In der Schweiz heißt ein solches Verfahren, in dem jemand oder ein Gremium etwas zu tun verboten wird, offiziell “Gesuch um Erlaß einer einstweiligen oder superprovisorischen Verfügung.)

Im April fand dann eine Generalversammlung der AAG statt. Dort wurde bekannt­gegeben, daß der Vorstand Rekurs gegen die beiden einstweiligen Verfügungen eingelegt hatte. Im Juni wurde das Urteil des Obergerichts dazu bekannt. Beide Klägergruppen verloren den Anspruch auf die einstweilige Verfügung, aber nur aus rechtlich-technischen Gründen. Eine Bundesrechtliche Beschwerde, die die Gruppe der GWT eingereicht hatte wurde auf Grund der gleichen Tatsachen ebenfalls abgewiesen. Nun konnte der Vorstand wiederum “durchbrechen“ und so plante er dann die Fusion der beiden Vereine AAG und AAG(WT) für November 2003. Zu diesem Zeitpunkt sollte sich also die AAG auflösen. An ihre Stelle sollte die AAG(WT) treten, die dann wiederum “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” heißen sollte. Als die Einladung eintraf, abgedruckt im NB28, waren diejenigen Mitglieder, die juristisch beurteilen konnten was der Vorstand alles wieder falsch gemacht hatte, wie z. B. S. Nordwall, bestützt, vor allem weil der Vorstand nicht das Urteil in Sachen Feststellungsklage bezüglich der Existenz des Vereins AAG(WT) abwarteten wollte, sondern verlangte, daß sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung nochmals bestätigt werden sollten.

Mittlerweile war ja bekannt geworden, daß bei dieser Versammlung im Dezember 2002 ernsthafte Fehler vorgekommen waren. Deshalb wollte der Vorstand erneut Rechtstatsachen schaffen, um zeigen zu können, daß die Mitglieder sich doch “sowieso” für diese Beschlüsse ausgesprochen hätten. Der gröbste Fehler war, das nicht eingeladen worden war nach der Modus gemäß Art.10 der Weihnachtstagungsstatuten und dadurch viele hundert Mitglieder aus Skandinavien gar nicht informiert worden waren. Schon deshalb waren alle Beschlüsse der Versammlung von 2002 rechtlich ungültig. Um angeblich nun die Mitglieder, die nicht eingeladen worden waren, doch noch eine Möglichkeit zu bieten, ihre Stimme abzugeben, sollten, laut der Einladung des Vorstands, alle Beschlüsse nochmals gefaßt werden. Das Absurde dabei war, daß der Einladungsmodus derselbe blieb. Rechtlich war das jetzt in Ordnung. Doch wie sollte nun diese Einladung die Mitglieder erreichen können, da sich ja nichts an dem Einladungsmodus geändert hatte? Wie zuvor,  würden sie von dieser neuerlichen Einladung also nichts erfahren. Es ist daraus ersichtlich, daß es sich hier lediglich um einen Vorwand des Vorstands handelte, um neue Rechtstatsachen zu schaffen, um so die begangenen Fehler wieder zu heilen zu versuchen. Um das wiederum zu verhindern, reichte die internationale Gruppe alias die alte Leitbildarbeitsgruppe, vertreten durch RA Gelzer, beim Amtsgericht ein Gesuch um Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein.

Durch die gleichen rechtlich-technischen Schwierigkeiten, die auch die anderen Gruppen erfuhren, nämlich daß man bei Anfechtungs- und Feststellungsklagen nicht noch zusätzlich um eine einstweilige Verfügung bitten kann, wurde dieser Verfügung, die durch RA Gelzer beim Amtsgericht beantragt wurde, ebenfalls nicht stattgegeben. Durch R. Kelder, R. Saacke, R. Weinberg und M. Meeussen wurde dann noch ein Antrag auf Nichteintreten beim Vorstand der AAG(WT) für die Generalversammlung eingereicht. Gab es an der a.o. GV von 2002 viele Besucher, rund 1600, und viele Anträge, über 100, so waren bei den beiden Versammlungen im November 2003 nur noch etwa 700 Mitglieder anwesend und es gab auch nur diesen einen Antrag auf Nichteintreten, während der Antrag von G. Proff nicht zugelassen wurde. Und wie auf der Versammlung von 2002, wurde wiederum von Anfang bis Ende durchgepaukt, alle Beschlußvorlagen rasch zu erledigen. Ohne weiteres beschloß die Generalversammlung der AAG sich selber aufzuheben, ohne Diskussion, ohne viele Voten. Auf die Frage von R. Kelder, weshalb man denn nicht warten könne, antwortete B. von Plato, daß der Vorstand den Zeitpunkt der Fusion selbst bestimmen könne (die ja die Generalversammlung beschlossen hatte), und man sich dem späteren Urteil des Gerichts fügen werde. Es sei doch, laut v. Plato, in zivilisierten Staaten so, das nicht nur ein Urteil bei Gerichtsprozessen erfolge, sondern auch eine Begründung, in der das Gericht dann Ratschläge erteilen könne. Diese wolle man abwarten. Was sich v. Plato wohl dabei gedacht haben mag, kann als äußerst kurios umschrieben werden, denn wo werden irgendwo in der Welt Beklagten, die in einem Prozeß für schuldig befunden wurden, noch gute Ratschläge erteilt? Als das Urteil kam, war, wie erwartet, überhaupt nicht mehr die Rede von solchen. Inhaltlich ist leider, wie auch bei der a.o. GV von 2002, wenig über diese zwei Versammlungen zu sagen. Was hätte man wohl noch tun können, wenn sich herausstellen würde, (darauf bezog sich u.a. den Antrag von R. J. Kelder), daß ein Verein, der aufgelöst ist, nicht wieder belebt werden kann. Wie sich später herausstellte, war die AAG(WT) kein Verein im Sinne Art. 60 des Schweizer ZGB. Dann hätte man in diesem Falle überhaupt keinen Verein mehr gehabt. Daß sollte man sich einmal in aller Eindringlichkeit und Klarheit vor Augen halten!!

Die beiden Versammlungen wurden dann zudem früher beendet als man aus der Tagesordnung  entnehmen konnte. So leicht fiel es offensichtlich den Mitgliedern die AAG aufzulösen. 

* * *

Wie oben schon angekündigt wurde, soll auch auf die abermalige Namensänderung der Gesellschaft eingegangen werden. Wurde im Dezember 2002 der Name der Gesellschaft selbstherrlich, ohne Beschußfassung durch die Mitglieder, die zudem gar nicht wußten was geschah, die “anthroposophische Gesellschaft” zunächst umgetauft in “Allgemeine Anthroposophischen  Gesellschaft (WT)”. Um über diesen Umweg dann ihren endgültigen Namen erhalten, nämlich „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” (ohne [WT]). S. Prokofieff trug den Vorschlag zur Namensänderung vor und betonte, Rudolf Steiner hätte der Gesellschaft von 1923 doch bereits den Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ gegeben. In dem “blauen Buch” das auch hier ausgelegt worden war, lesen wir unter „Begründung der Beschlußvorlage 6 – Namensänderung“ Rudolf Steiner habe zu Beginn der Weihnachtstagung 1923 darauf hingewiesen, daß die bei der Weihnachtstagung begründete Gesellschaft den Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ tragen solle. Dieser Name sei jedoch nicht in die Statuten aufgenommen worden. Er sei dann am 8. Februar 1925 dem Verein, der im Jahre 1913 gegründet war, gegeben worden. Durch die Eingliederung  dieses Vereins in die bei der Weihnachtstagung begründete Gesellschaft sollte die Gesellschaft nun diesen Namen erhalten”. Rudolf Steiner hat allerdings während der Weihnachtstagung nirgends darauf hingewiesen, daß diese Gesellschaft den Namen “Allgemeinen Anthroposophische Gesellschaft erhalten solle. Auch hier bestehen wiederum auch beim Vorstand irrige Ansichten über den Vereinsnamen. Vor der Weihnachtstagung war es vorgesehen, eine „internationale Anthroposophische Gesellschaft“ zu gründen. Und so wurde auch zu Weihnachten 1923 eingeladen. Dabei bleibt undeutlich ob wirklich das ”international” ein Teil des Namens der Gesellschaft sein sollte. Während der Weihnachtstagung hat Rudolf Steiner dann gesagt, man solle den Namen “internationalen Anthroposophischen Gesellschaft“ nie mehr gebrauchen, sondern nur davon sprechen, daß es eine “allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gebe. Da er selbst die Statuten formuliert hat, ist obenstehende Namensbegründung unsinnig. Denn wenn doch Rudolf Steiner der Gesellschaft von 1923 den Namen “Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft geben wollte, weshalb hat er das dann nicht in die Statuten hineingeschrieben? Außerdem hat er auch die Mitgliedskarte mit dem Namen “Anthroposophischen Gesellschaft“ entworfen. Zudem steht diese Begründung in scharfem Kontrast zu dem zitierten Text in der Präambel.

Auch alle anderen der Erklärungen, die der Vorstand für die durch die Generalversammlung zu beschließenden Änderungen angibt, stimmen nicht. Im blauen Buch wird unter dem Titel “Zum Konstitutionsprozeß der Anthroposophischen Gesellschaft” geschrieben, daß mit der erreichten Phase II nun die Intentionen Rudolf Steiners voll berücksichtigt seien, das heißt, die Namensänderung und die Eintragung ins Handelsregister, die schon oben behandelt wurden sowie die Zusammenfügung der beiden Gesellschaften, also die beabsichtigte Eingliederung. Rudolf Steiner soll schon, so der Vorstand, am 29. Juni 1924 diese Fusion beabsichtigt haben. Sie sei aber leider nicht durchzuführen gewesen. Weshalb, sagt der Vorstand hier nicht, verweist aber auf das NB (9/2003). Hingegen war am 29. Juni 1924 nachweislich ins Auge gefaßt worden, daß der Bauverein von 1913, als Abteilung in einen zur diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden Verein eingegliedert werden sollte und der Vorstand des Bauvereins sollte durch den Vorstand der Gesellschaft von 1923 erweitert werden. Es war keineswegs die Rede davon, den Bauverein durch Absorption verschwinden zu lassen. Im “Mannheimer Ergebnis”, das die beiden Vorstands­mit­glieder P. Mackay und B. von Plato unterzeichnet haben, ist davon die Rede es, solle eine “einheitliche Konstituierung” bewirkt werden, das bedeutet aber, zwei verschiedene Vereine mit identischem Vorstand. Von Fusion durch Absorption kann da wohl kaum die Rede sein.

Wenn nun nicht das Obergericht geurteilt hätte, diese neu entstandene Gesellschaft gäbe es im Sinne von Art. 60  Schweizer ZGB nicht, wäre ein Rechtskörper entstanden der eigentlich nicht zu unterscheiden gewesen wäre von der AAG in der wir heute leben. Bedeutungsvoll wird vom Vorstand behauptet, eine solche Eingliederung ergäbe Transparenz und die Intentionen Rudolf Steiners seien endlich erfüllt. Beides stimmt jedoch wiederum nicht, da es für die Mitglieder unmöglich war, die Handlungen des Vorstands damals ganz zu durchschauen, sie zudem beinahe von ihrer Mitgliedsrechte beraubt worden waren und es gerade nicht dem Wunsch R. Steiners entsprochen hatte, eine Gesellschaft mit einer solchen Struktur zu haben.

 

Intermezzo V 

Wichtige Ereignisse von 2003 bis 2008

2003

* Es wurden durch 4 Mitgliedergruppen 4 Klagen beim Amtsgericht eingereicht.

* Im NB29 vom März erschien ein Brief des Vorstands voller Fehler, die Konstitution betreffend.

* Im NB30 erschien das Rechenschaftsbericht von P. Mackay, mit Leugnung des Konstitutionsproblems.      

* Durch die einstweilige Verfügung ist es nicht möglich, Ostern 2003 die Fusion durchzuführen.    

* Der Vorstand hatte Rekurs eingelegt und gewann im Juni/Juli den Prozeß aus rein formalen Gründen.

* Der Einstweiligen Verfügung der internationalen Gruppe in November wurde nicht stattgegeben.

* Wieder kleines Forum im NB, aber durchgeführt mit drastischen Kürzungen der Beiträge. (darin Äußerungen, warum solche Eile geboten sei, wenn bereits 80 Jahre der alten Zustand existierte.)

* Erklärung des Vorstands vom 12. Oktober 2003    

* Im November trotz allem Durchführung der GV mit Fusion der AAG mit der AAG(WT).

* Bestätigung aller Beschlüsse der a.o. GV 2002 auf der GV der AAG(WT) von 2003

* Die Mitglieder der Gruppe der GWT gründen den “Verein zur Bewahrung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft”.

 

2004

* Das Urteil des Amtsgerichts wurde im Februar bekannt gegeben: die AAG(WT) gibt es rechtlich nicht!

* Auf der GV 2004 gibt der Vorstand den Rekurs bekannt, keine Anträge von der Gruppe der GWT.

* Anfang der Streitigkeiten mit der Gruppe der GWT um Bekanntgabe der Prozeßkosten.  

* Aktion zum Ausschluß der Mitglieder der GWT aus der AGiS gestartet.

 

2005

* Das Urteil des Obergerichtes wird bekanntgegeben, die AAG (WT) im Sinne Art. 60 existiert rechtlich nicht!

* Die Begründung wurde kurz vor der GV bekannt gegeben.

* Erst auf der GV wurde bekannt, daß der Vorstand  nicht nochmals Rekurs einlegen werde.

 

2006

* Die Gruppe der GWT drohte mit Gerichtsprozessen,  wenn nicht sämtliche ihrer Anträge behandelt werden würden.

* So wurde dann vor der o. GV erst eine a.o. GV abgehalten.

* Im Ganzen gab es 9 Anträge der Gruppe GWT, wovon 5 durch den Vorstand abgelehnt worden waren.

* Der Inhalt von einigen der 4 abgelehnten Anträge war in der Tat nicht abstimmungsfähig.

* Auf der a.o. GV war es der Vorstand selbst, der Nichteintretensanträge stellte

* Erwartungsgemäß wurde kein einziger Antrag angenommen.

* Diese merkwürdige Prozedur wurde durch die Gruppe der GWT erfolglos angefochten.            

* Im Juli wurde durch die Gruppe GWT bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige eingereicht.

* Ende 2006 wurden die Mitglieder der Gruppe GWT gebeten freiwillig aus die AAG auszutreten.

 

2007

* Im März wurde durch die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Goetheanum durchgeführt.

* Nach der GV schließt der Vorstand alle Mitglieder der Gruppe der GWT aus der Gesellschaft aus.

* Auch dieser Beschluß wurde durch die Gruppe der GWT persönlich am Amtsgericht angefochten.        

* Es wurden zwei Grundsatzbeschlüsse durch die GV (anwesend waren 700 Mitglieder) angenommen:

   1. Die Mitgliedschaft im Verein GWT ist nicht kompatibel mit der im Verein AAG.

   2. Alle Zahlungen in Sachen der Gerichtsprozesse gehen zu Lasten der AAG.       

* Die Staatsanwaltschaft gibt bekannt, es bestehe kein Verdacht wegen Veruntreuung.

 

2008

* Einstellung aller Gerichtsverfahren durch die Gruppe der GWT.

* Auflösung des Vereins “Gesellschaft zur Bewahrung der AAG” durch die Mitglieder Gruppe der GWT.

* Auflösung der Zeitschrift und der Website www.888goya.org der Gruppe der GWT.       

 

12. Weiteres zur rechtlichen Ideengeschichte

a) Einleitung

b) Die vier Rechtsgutachten

c) Das Mannheimer Ergebnis

d) Die Rechtsansichten der Kläger, der Beklagten und des Gerichts.

 

a) Einleitung

Wie zuvor erörtert, hatte Rudolf Steiner bereits auf der Weihnachtstagung geäußert, eine Relation dieser Gesellschaft mit dem Bauverein herstellen zu wollen. Die Form dieser Relation nannte er am 29. Juni 1924 “einheitliche Konstituierung”. In dieser Versammlung wurden die Statuten des Bauvereins etwas modifiziert, um als Glied in den noch zu gründenden Verein AAG aufgenommen werden zu können. Da diese Statuten im Handelsregister eingetragen waren, mußte man warten, bis der neue Verein AAG gegründet war, damit dann der Bauverein ausgetragen werden konnte, wie es Rudolf Steiner am 29. Juni erläutert hatte. Anscheinend war die Gründung dieser AAG für den 3. August geplant. Aber was sich dann tatsächlich abgespielt hat, liegt noch immer weitgehend im Dunkeln, da weder irgendwelche Aussagen noch Dokumente von dieser Versammlung oder der im Einladungsschreiben Rudolf Steiners vom 13. Juli anberaumten „wichtigen engeren Besprechung“ bekannt geworden sind.

Erst 6 Monate später fand dann die berüchtigte außerordentliche Generalversammlung vom 8. Februar statt. Sehen wir ab von den Fehlern im Vorgehen und den notariellen Fehlern, so läßt sich erkennen, daß aus dem Bauverein durch Namensände­rung der heutige Verein AAG entstanden war. Nichts weist darauf hin, daß die AG von 1923 in irgendeiner Weise mit diesem Geschehen etwas unmittelbar zu tun gehabt hätte, auch wenn der Vorstand der AG mit dem der AAG identisch ist.

Nach dem 8. Februar 1925 gab es also, wie man auch aus dem Riemer-Gutachten schließen kann, zwei selbständige Vereine, mit identischem Vorstand. Genau das aber hatte Rudolf Steiner vor Augen, wie gesagt eine “einheitliche Konstituierung“. Leider starb er bereits nach knapp 2 Monaten.

Die Frage entsteht nun, warum überhaupt das Konstitutionsproblem aufgetreten ist. Der Organismus brauchte keine weiteren Änderungen. Trotzdem wurde im Dezember 1925 bei der 1. ordentlichen Generalversammlung alles durcheinander geschmissen, wobei man für die Gründe allerdings nur vage Vermutungen anzustellen vermag.                                                                                      

Wie oben schon beschrieben, wurden die Mitglieder durch den Vorstand falsch informiert. Es wurde überhaupt nichts darüber ausgesagt, wie der Vorstand in der Zukunft vorzugehen gedachte. Und dabei wurde die Gesellschaft von 1923 stillschweigend in den Verein von 1925 hineingeschoben und man tat dabei so, als habe sich alles im Rechtsraum der Weihnachtstagungsgesellschaft abgespielt, was dem Vorstand natürlich genau bekannt war. Und so verschwand diese Gesellschaft von Weihnachten 1923 stillschweigend

Da hat man nun das Konstitutionsproblem, das durch den Vorstand selbst hervorgerufen worden ist. Der Grund, warum laut diesem Vorstand so zu verfahren sei, war, weil Rudolf Steiner angeblich wollte, daß die Gesellschaft von 1923 ins Handelsregister einzutragen wäre, jedoch die Statuten dafür untauglich gewesen seien. Deshalb hätte G. Wachsmuth mit dem Notar verhandelt um Statuten zu formulieren, die eintragungsfähig wären, die sogenannte “Handelsregisterstatuten”.

Aber was schreibt und sagt R. Steiner selber?

Rudolf Steiner, im ersten NB31: “Der anthroposophischen Gesellschaft eine Form zu geben, wie sie die anthroposophische Bewegung zu ihrer Pflege braucht, das war mit der eben beendeten Weihnachtstagung am Goetheanum beabsichtigt. Eine solche Gesellschaft kann nicht abstrakte Richtlinien oder Statuten haben. Denn, ihre Grundlage ist gegeben in den Einsichten in die geistige Welt, die als Anthroposophie vorliegen”.

Rudolf Steiner auf der 3. a.o. Generalversammlung des Bauvereins am 29.06.2432:

“Es wird also notwendig sein, daß da bestehen werden die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft als handelsregisterlich eingetragener Verein. Innerhalb dieser Anthroposophischen Gesellschaft werden vier Unterabteilungen zu begründen sein.

Zur Zeit dieser Aussage Rudolf Steiners, der zu diesem Zeitpunkt schon die handschriftliche Unterzeichnung der 12.000 Mitliedskarten, überschrieben mit “Anthroposophischen Gesellschaft”, weitgehend geleistet hatte, war nur diese Anthroposophi­sche Gesellschaft bekannt. Eine “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gab es zu diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht. Dabei ist der Wortlaut so zu verstehen, daß diese Gesellschaft erst noch gegründet werden sollte. Bei meiner Anfrage bei der Rudolf-Steiner-Nachlaßverwaltung wegen des merkwürdigen Wortlauts, wurde mir berichtet, so stehe es tatsächlich im Stenogramm. “Werden” also und nicht “wird”, was man logischerweise denken würde. Vielleicht also im Plural gemeint, weil diese Anthroposophische Gesellschaft 4 Unterabteilungen haben sollte, aber noch nicht hatte, weil sie ja noch gar nicht existierte.

E. Leinhas33, ein Rudolf Steiner nahestehender Mitarbeiter, der leider manchmal bei komplizierten Zusammenhängen großen Unsinn formuliert hat, schreibt: “Davon, diese ‚Prinzipien’ in das Handelsregister eintragen zu lassen, war meines Wissens nie die Rede. Sie waren ganz unbürokratisch gedacht”.           

Die Statuten der Gesellschaft von 1923 wurden zu Prinzipien und die Statuten der AAG wurden zehn Jahre lang den Mitgliedern nicht bekannt gegeben – laut G. Wachsmuth – auf strikte Anweisungen von Rudolf Steiner. Aber ist das glaubhaft?

Man bedenke, die Mitglieder der Gesellschaft von 1923 bekamen nun abstakte Statuten, die sie nicht einmal selbst verabschiedet hatten und die ihnen zudem unbekannt waren, und die selbst den Gruppenleitern und Generalsekretären verweigert wurden. Und das sollte der Wunsch von Rudolf Steiner gewesen sein?

Noch zwei Mal wurde durch G. Wachsmuth auf den 8. Februar hingewiesen. Einmal auf der GV von 1935 abgedruckt im NB34 und dann anläßlich des ersten Bücherstreits, in dem Beitrag “Notwendige Abwehr im NB35 von 1950. Es dauerte dann noch rund 15 Jahre, bevor das Konstitutionsproblem durch sechs Mitglieder des Christian-Rosenkreutz-Zweiges, die die Redaktion des Zweigblatts – “Rosa Blätter” genannt – bildeten, aufgedeckt  wurde. Nachdem nun diese Mitglieder das Problem durch Anträge in die Generalversammlung von 1963 brachten, wurden sie alle sechs – ohne Angabe der Gründe – aus der Gesellschaft ausgeschlossen und der Vorstand ging daran, das Problem bis in die Statuten hinein zu zementieren, was dann 1965 auch geschah.

 

b) Die vier Rechtsgutachten

Es gibt insgesamt vier Rechtsgutachten, die im Zusammenhang mit dem Konstitutionsproblem erstellt wurden und hier kurz besprochen werden müssen.

1) Das Lüders-Gutachten (1986)

2) Das Leist-Gutachten (1989)

3) Das Riemer-Gutachten (2000)

4) Das Furrer/Erdmenger-Gutachten (2002)

 

1) Das Lueders-Gutachten36

Der Jurist H. Lueders ist in seinem Gutachten der Diskrepanz nachgegangen, die durch die außerordentliche Versammlung vom 8. Februar 1925 im Protokoll und in der Anmeldung der Beschlüsse für das Handelsregister verursacht worden ist. Rechtlich ist bei solchen Diskrepanzen, die Anmeldung stärker zu bewerten als das Protokoll. Und er kommt zu dem Schluß, daß sich rechtlich ganz andere Statuten ergaben als die beschlossenen, denn es sollten z.B. nur die ordentlichen Mitglieder Stimmrecht haben. Da es die alten ordentlichen Mitglieder nicht mehr gab, ging das Stimmrecht über an die neuen ordentlichen Mitglieder des umbenannten Bauvereins. Im Lüders-Gutachten heißt es in Art. 5: Die Mitglieder des Vereins sind a) die ordentlichen, b) die beitragenden und in Art 10 Absatz 1: Nur die ordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen berechtigt. Die Beschlüsse werden durch die ordentlichen Mitglieder gefaßt. Aber wie gesagt, es gab durch Änderung nur noch die in Art. 5 genannten Kategorien, die alte Kategorie der ordentlichen Mitglieder wurde also gestrichen, die alte Kategorie der beitragenden Mitglieder wurde geändert in die neue Kategorie der ordentlichen Mitglieder und die alte Kategorie der außerordentlichen Mitglieder wurde geändert in die neue Kategorie der beitragenden Mitglieder. Es gab also in der neuen Situation nicht mehr das kleine Gremium von (am 8. Februar 1925) 15 stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern. Mit anderen Worten: Da es die alte Kategorie der ordentlichen Mitglieder nicht mehr gab, ging das Stimmrecht über an die neue Kategorie der ordentlichen Mitglieder des umbenannten Bauvereins.

Daß übrigens die Statuten von 1925 nur für den umbenannten Bauverein galten, sieht man an zwei Stellen in ihnen. Erstens, in Art. 2 ist die 1. Unterabteilung die Administration der AG, was G. Wachsmuth, um es zu vertuschen, daß es sich eigentlich um die Administration eines anderen Vereins handelte, einfach bezeichnete als “Sekretariat”. Und zweitens in Art. 8, wo es heißt: Dem Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit dem Versammlungsleiter, steht bei Stimmgleichheit der Stichentscheid zu. Wie sollte nun in einer Generalversammlung der AAG, bei Abstimmungen, Stimmgleichheit auftreten? Die mathematische Wahrscheinlichkeit, daß so etwas eintritt, ist wohl zu beschreiben durch eine 1 mit sehr vielen Nullen. Diese Passage, die es noch bis 1979 in den Statuten gab, zeigt deutlich, das es sich um ein kleines Gremium von beschlußfassenden Mitgliedern handelte, nicht mehr als zu diesem Zeitpunkt die 15 bekannten alten ordentliche Mitglieder des Bauvereins.   

 

2) Das Leist-Gutachten37

Dieses Gutachten ist in soweit interessant, als Leist den 8. Februar so sieht, daß es eine Versammlung des Bauvereins und nur des Bauvereins war. Leist hat nun den Begriff “konkludent” eingeführt, um zu beschreiben, was sich seines Erachtens auf dieser 1. ordentlichen Generalversammlung der AAG abgespielt hat. Nach seiner Sicht gab es in dieser Versammlung zwei Arten Mitglieder, die der AG und die der AAG. Durch das Abstimmen der Mitglieder der AG in der Versammlung der AAG, sollen nun diese Mitglieder durch “konkludentes Handeln” auch Mitglieder des Vereins AAG geworden sein.

Nur ein Problem hat Leist offenbar nicht gesehen, die Mitglieder wußten leider nicht was sie taten. Da “konkludentes Handeln” voraussetzt daß man weiß was man tut, ist Leist an den Tatsachen vorbeigegangen. Man kann zwar trotzdem alles so beschreiben, aber real ist das nicht.

 

3) Das Riemer-Gutachten16

Vorstehend ist schon etwas über das Gutachten geschrieben worden. Nun gibt es allerdings davon zwei Versionen. Im NB13 wurde im November 1999 ein Brief von P. Mackay abgedruckt, der eine Sicht Prof. Riemers zum Konstitutionsproblem wiedergibt. Dessen Inhalt wollte P. Mackay benutzen bei der Anhörung 1999 am Goetheanum, um zu zeigen, daß durch Konkludentes Verhalten (einheitliches Vereinsleben in  Verbindung mit zwei autonomen Vereinen) die Gesellschaft mit dem Verein fusioniert wurde. Dabei schreibt P. Mackay, daß am 28. Dezember 1923 die “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gebildet und am 8. Februar 1925 der Name des Bauvereins in “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” geändert wurde. Zum einen wird hier das erste Mal gesagt (durch Prof. Riemer allerdings), daß es nach dem 8. Februar 1925 zwei separate Vereine gab, zum anderen, (hier durch P. Mackay) daß diese beiden Vereine beide den Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” führten. Das ist aber eine rechtliche Unmöglichkeit! Bei der Gruppenleitertagung mußte P. Mackay nun zugeben, als D. Böhm ihn danach fragte, das Ganze sei das Ergebnis eines Telefongesprächs zwischen ihm und Prof. Riemer und daß darüber keine Unterlagen existierten. Diese Auskunft sollte offenbar dazu dienen, die Mitglieder glauben zu lassen, die einzige Möglichkeit, die es noch gäbe, um die Weihnachtstagung wieder aufleben zu lassen, wäre ein Feststellungsbeschluß zur Bestätigung sowohl der Umbildung des Vereins von 1925 in die Gesellschaft von 1923 als auch der damaligen Papierkorb-Statuten. Es ist natürlich nicht möglich, per Dekret ein Verein in einen anderen Verein umzuwandeln, das ist lediglich ein juristischer Trick! Nun aber geht die Geschichte weiter, die noch nicht in den Annalen aufgezeigt wurde. Denn es stellte sich heraus das der Professor durch Mitglieder der AAG so viele Briefe, Aufsätze und Telefonate bekam, daß er beschloß seine Sicht, die P. Mackay für ihn den Mitgliedern im NB mitgeteilt hatte, selbst in seinen eigenen Worten in einem Rechtsgutachten zu formulieren und darauf zu bestehen daß dieses Gutachten abgeduckt wird. Und das geschah dann auch.

Dies alles laut einem Bekannten von mir, der die Sekretärin von Professor Riemer angerufen hatte. Durch den Abdruck dieses Gutachtens, meinte sie, könne man dann die Worte Riemers nicht mehr verdrehen. Und siehe da, bei der Generalversammlung 2000, als das Anliegen der 6 Konstitutionsbearbeiter genehmigt worden ist, wurde gleichzeitig im NB das Rechtsgutachten von Prof. Riemer abgedruckt. Dabei wurde von P. Mackay im Rechenschaftsbericht, mitgeteilt, Mitglieder hätten ihn gebeten ein Rechtsgutachten herzustellen. Mit Mitgliedern meinte er offensichtlich Mitglieder des Vorstands, denn P. Mackay, der grundsätzlich alles nur strategisch angeht und nur Sachen macht, die er mit seiner Intelligenz übersehen kann, und dann – nachweislich – manchmal Dinge sagt die nicht ganz stimmen, um seinen Kurs zur Erlangung seines Ziels wieder zurechtzurücken, hätte wohl kaum auf Bitten von Gesellschaftsmitglieder etwas dergleichen unternommen.

Warum aber war noch ein zweites Gutachten überhaupt vonnöten, denn man brauchte es keineswegs mehr, erstens weil bei der Anhörung die Mitglieder 1999 gezeigt hatte, daß sie eine solche Neufassung nicht wünschten und daß diese im “Papierkorb” gelandet war, und zweitens, daß die 3. Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufnehmen sollte. – Da glaube ich eher der Aussage der Sekretärin von Professor Riemer als der von P. Mackay.

Vergleicht man beide Dokumente, das telefonisch dem Vorstand übermittelte Vorgutachten und das Gutachten selbst, dann sieht man, daß Riemer nur noch rechtliche Referenzen im zweiten Teil eingebracht hat. Dabei hat er vermieden, die Gesellschaft von 1923 auch “Allgemeine Anthroposophische Gesell­schaft” zu nennen, sowie P. Mackay das tat. Dabei gebraucht Riemer den rechtlich nicht korrekten Namen “Weihnachtstagungsgesell­schaft”. Anscheinend, das ist meine Schlußfolgerung, hatte Riemer die Statuten beider Vereine als Unterlage nicht zur Verfügung, das ist auch nicht wahrscheinlich, denn die Auskunft wurde ja telefonisch mit  P. Mackay abgehandelt. Aus seinen Notizen hat er dann wahrscheinlich den nicht rechtsgültigen Namen “Weihnachtstagungsgesellschaft “ gewählt. Dabei sagt Riemer nichts aus über einen möglichen genauen Zeitpunkt dieser ”konkludenten“ Fusion”.

Nur:  “Dabei ließe sich die Meinung vertreten, die Weihnachtstagungsgesellschaft sei durch die beschriebene Behandlung (und Erscheinung) konkludent beseitigt und durch die AAG recht eigentlich ersetzt worden”. Dann geht er weiter, bleibt aber auf der Meinungsebene. Rechtsanwalt Prof. Furrer, bemerkte auf der Sitzung des Amtsgericht, Prof. Riemer hätte weiter keine zusätzliche Dokumente mehr einsehen wollen.

Im Ziffer 1 des Gutachtens wird zum ersten mal in der Gesellschaftsge­schichte festgestellt:

A) das es am 8. Februar 1925 noch zwei Vereine gab. (Dieser Schluß wurde durch Rudolf Saacke in seiner Studie „Aus der Geschichte der Anthroposophischen Bewegung – Der 8. Februar 1925“ schon 20 Jahre vor dem Gutachten schon zum Ausdruck gebracht.)

B) Das sich jedoch das Vereinsleben seit dem einheitlich abgespielt habe.

Bei einer Fusion ist das natürlich klar. Aber hier ist das ganz unklar, weil es sich ja um Identitätsverschiebung und Irreführung der Mitglieder handelte. Sagt doch Prof. Riemer selbst in Ziffer II, daß einen solchen Fall das Gesetz nicht regelt. Deswegen, weil es hierfür keine Regeln gibt, wird der Schluß aus dem Vorhergehenden nicht begründet durch objektive Rechtsregeln, sondern als Meinung geäußert. Es heißt denn auch “Man könne der Meinung sein, daß …”. Aber deswegen könnte man rechtlich vielleicht auch anderer Meinung sein!

Übrigens ist der Zeitpunkt der angeblichen „konkludenten Fusion” im Gutachten nicht angegeben und ergab sich vielleicht erst im Nachhinein. Wir werden weiter unten sehen, daß beide Gerichte wohl ohne Grund einen bestimmten Zeitpunkt nennen, nämlich den 8. Februar 1925, das weist darauf hin, daß diese Auffassung nur dem Rechtsansicht RA Thalers der Gruppe der GWT entnommen worden sein kann.

Ein Rechtsgutachten worin eine Gesellschaft nicht mit ihrem rechtlich verbindlichen Namen, also “anthroposophische Gesellschaft” bezeichnet wird, sondern  als “Weihnachtstagungsgesellschaft” und keine Literaturangaben enthält, ist m.E., mag der Professor auch noch so berühmt sein, als nicht tauglich zurückzuweisen, und vor allem wenn man die Umstände berücksichtigt, wie es zustandegekommen ist. Das ist jedoch nicht Prof. Riemer anzudichten, sondern wohl eher seinem Auftraggeber, sprich P. Mackay. Aber trotzdem wird sein Inhalt gänzlich durch die Gruppe der GWT und die beiden Gerichte übernommen.

 

4) Das Gutachten Furrer/Erdmenger24 

Auch dieses Gutachten weist Probleme auf. Es lehnt sich zwar an die 3. Stellungnahme an, die für die 3. Arbeitsgruppe bestimmt war, in der aber geraten wird, daß, wenn man Schritte zur Lösung unternehmen sollte, der Vorstand diese nur im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe gehen dürfe. Es liegt also der Schluß nahe, das der Vorstand gar nicht an einer wirklichen Lösung des Konstitutionsproblems interessiert war, wie es zuvor bei der Bildung der Arbeitsgruppe verabredet worden war. Das Gutachten (sowie die Stellungnahme) sind ein Fahrplan, nicht jedoch die Lösung des Problems. Ein mögliches Vorgehen wurde dann in der gemeinsam besprochenen dritten Stellungnahme beschlossen, worin sich jedoch nicht alle Mitglieder wiederfinden konnten. Doch das genügte anscheinend dem Vorstand, um seinen Alleingang vorzunehmen, ohne noch an der Arbeitsgruppe interessiert zu sein. Wie gesagt, es deutet alles darauf hin, daß der Vorstand das Geschehen lediglich als eine “schöne Spielwiese” ansah, und falls sich dann doch etwas tat, was zu gebrauchen war, konnte er es immer noch zur eigenen Verwendung erhaschen. Durch dieses Verhalten des Vorstands wurde - wie J. Wittich38 schrieb - die Arbeitsgruppe “düpiert”. Das Gericht wertet dieses Gutachten als nicht objektiv genug ab, da A. Furrer und J. Erdmenger beide Mitglieder der Gesellschaft sind und sehr nahe Beziehungen zu der Arbeitsgruppe hatten, und schließlich Prof. Furrer als Anwalt der Beklagten tätig war. Hätte hingegen der Vorstand einen neutralen Gutachter beauftragt, so wäre wohl zum einen nicht ein Fahrplan entstanden, der ihm angenehm war und zum anderen hätte der Gutachter dann sein Gutachten durch Dokumente belegen müssen mit der Konsequenz, daß er Einblicke in Ereignisse und Situationen gewinnen können, die wiederum dem Vorstand nicht angenehm gewesen wären. Denn hätte z.B. Riemer alle Unterlagen gehabt, und wäre sein (Vor-)Gutachten nicht telefonisch entstanden, hätte sich ein ganz anderes Gutachten ergeben. Auch kritisiert das Obergericht, daß das Gutachten Furrer/Erdmenger eine Problemlösung sei und nicht eine Problemanalyse.

 

c) Das Mannheimer Ergebnis18 

Dieses Ergebnispapier wurde als erstes Resultat der 3. Arbeitsgruppe (ohne G. Röschert und M. Glöckler) der Mitgliederversammlung angeboten. Interessant ist nun Folgendes. Übereinstimmung besteht bei diesem Teil der Arbeitsgruppe hinsichtlich der Ereignisse insoweit, diese (ohne Erwähnung der Behauptungen von G. Wachsmuth über den 8. Februar 1925), darauf deuten, daß am 8. Februar 1925 der Bauverein umbenannt worden in “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, und dadurch eine ‘einheitliche Konstituierung’ herbeigeführt worden sei. Weitere Untersuchungen, was nach dem 8. Februar alles  noch geschah, unterblieben eben wegen des Alleingangs des Vorstands. Die Hauptaufgabe, möglichst hohe Übereinstimmung zu erreichen über das Entstehen des Konstitutions­problems, blieb also ungelöst. Und das ist hinsichtlich der Beurteilung des Laufs der Ereignisse sehr wichtig zu wissen, denn in seiner Erklärung vom 23. März 2002 im NB 42, im Gutachten von Furrer/Erdmenger 2002 und in der Rechtsschrift von Prof. Furrer, wird eigentlich überhaupt nicht das Konstitutionsproblem thematisiert, ja, es wird völlig ignoriert! Aber das ist aus dem folgenden Grund doch ganz unmöglich. Da bereits das Konstitutions­problem beschrieben wurde als eine rechtlich nicht zulässige Überführung von einer Gesellschaftsidentität auf eine andere, wobei die Mitglieder nicht informiert, oder wenn man will, betrogen wurden, und aufgezeigt wurde, wie das geschah und wer dafür verantwortlich ist, wollte der Vorstand dieses Szenario am liebsten vermeiden, weil er ja dann zugeben müßte, daß der Gründungsvorstand (ohne Rudolf Steiner) Fehler gemacht hatte und so höchstwahrscheinlich die Weihnachtsta­gungs­gesellschaft zunichte gemacht worden sei. Das Mannheimer Ergebnis ist darum auch interessant, weil von gesellschaftsoffizieller Seite die Ereignisse bis zum 8. Februar 1925 zum ersten Mal richtig wiedergegeben wurden, wobei die gewünschte “einheitliche Konstituierung” mehrmals deutlich benannt wird. Aber dann endet das Ergebnispapier, wo es eigentlich zur Sache kommen sollte, nämlich das Konstitutions­pro­blem zu analysieren und vor allem seine offenen Fragen zu beantworten.

Statt dessen wurde, wie schon beschrieben, durch den Vorstand einfach der Fahrplan, der ausgearbeitet worden war für die Arbeitsgruppe, in die Erklärung vom 23. März 2002 und später in dem Gutachten von Furrer/Erdmenger übernommen. Dabei kann man feststellen, daß der Vorstand nur interessiert war an dem Zustand wo es noch zwei Vereine gab. Denn nach dem 8. Februar, schlimmer noch, nach dem 29. Dezember 1925 war das Konstitutionsproblem aufgetreten und es war nun nicht mehr möglich, allgemein von der Existenz zweier Vereine zu sprechen. Das sollte die Gruppe aber gerade untersuchen. Jedoch war der Vorstand daran offenbar nicht interessiert, denn das Ergebnis konnte ja nur negativ ausfallen als Nichtexistenz der Weihnachtstagungs­gesellschaft. Und was nicht existiert kann man auch nicht mehr reaktivieren. Das ganze Gutachten und die Sicht des Vorstandes negieren einfach die Existenz des Konstitutionsproblems, indem von der Situation nach dem 8. Februar ausgegangen wird. Bis dahin hatte ja die Arbeitsgruppe eine “einheitliche Konstituierung” festgestellt. Was alles geschah, aber wichtiger noch, wie alles geschah ab Dezember 1925 und auch später, danach wurde nicht gefragt.

 

d) Die Rechtsansichten der Kläger, der Beklagten und des Gerichts.

1)  Die Klagen

2)  Die tatsächliche Lage

3)  Die Ansicht der Kläger

4)  Die Ansicht der Beklagten

5)  Die Ansicht des Gerichts

6)  Schluß

 

1) Die Klagen

Wenn man nun, um ein deutliches Bild zu bekommen, erst einmal seinen Blick auf die untenstehende Tabelle aller Rechtsverfahren richtet, (im Anhang A) „Übersicht aller Rechtsverfahren”) dann, sieht man, daß nach der a.o. Generalversammlung insgesamt vier Klagen beim Amtsgericht eingereicht wurden, zwei Klagen von der Gruppe der GWT, eine Klage von der Gruppe Wilke-Buchleitner und eine Klage von der umgewandelten und erweiterten alten Leitbildgruppe vom “hof” in Frankfurt a.M. Drei der vier Klagen waren “Anfechtungsklagen”, und die vierte (die der Gruppe GWT) war eine “Feststellungsklage”. Erst später entstand auf Anregung des Amtsgerichts eine zusätzliche Feststellungsklage der Gruppe Wilke-Buchleitner.

Anfechtungsklagen sind Klagen, in denen man das Vorgehen auf eine Versammlung oder wegen gefaßter Beschlüsse der Generalversammlung als rechtlich ungültig ansieht und daher wünscht daß das Gericht ein Urteil spricht, also z.B. die Beschlüsse einer Versammlung für nichtig zu erklären. Eine Feststellungsklage ist eine Klage, in der bei Gericht angefragt wird auszusagen, ob, wie hier, einem Verein ein bestimmter Rechtsatz zugeschrieben werden kann, z.B. ob ein Verein im Sinne Art. 60 des schweizerisches Zivil  Gesetzbuchs (ZGB) existiert oder nicht. Daneben gab es einstweilige und superprovisorische Verfügungen (wie ich oben schon erläutert habe, ist eine superprovisorische Verfügung das Verbot einer Partei bestimmte Beschlüsse zu fassen oder Rechtshandlungen zu tätigen, ohne diese noch weiter anzuhören bei einer einstweiligen Verfügung wird dann auch noch die andere Partei gehört), wobei das Gericht, Entscheidungen treffen kann, die es einer Partei verbieten etwas zu unternehmen oder gebieten etwas zu unterlassen.

Die Bürgerkammer des Amtsgerichts beschloß ein sogenanntes Hauptverfahren, womit sie im Grunde genommen die Feststellungsklage meinte, die zuerst behandelt werden sollte. Da, wie es  unten beschrieben wird, die Gruppe von Wilke-Buchleitner ihre Anfechtungsklage teilweise in eine Feststellungsklage umgewandelt hatte, wurde etwas später das Hauptverfahren dadurch erweitert, um diese dann gemeinsam als Feststellungsklagen zu behandeln. Die drei Anfechtungsklagen sollten dann nach dem Hauptverfahren, falls nicht gegenstands­los geworden, behandelt werden. Das waren die Verfahren der internationalen Gruppierung mit RA Gelzer, ein Verfahren der Gruppe der GWT mit RA Thaler und das ursprüngliche Verfahren von der Wilke-Buchleitner Gruppe mit RA Strub. Das Urteil des Amtsgerichts wurde am 9. März 2004 veröffentlicht, das Urteil des Obergerichts (die Urteilsbegründung ist nicht weiter datiert) Anfang Februar 2005.

Mittlerweile waren neue Verfahren in der gleichen Sache beim Amtsgericht beantragt worden. Es waren dies Gesuche um den Erlaß einstweiliger Verfügungen und Anfechtungsklagen gegen die Fusion von 2003. Natürlich sind die ursprünglichen Rechtsverfahren als zwei Feststellungsklagen und drei Anfechtungsklagen die Wichtigsten. Da es sich aber um verschiedenen Ansichten zweier Klägergruppen handelt und eine des Vorstands, alles formuliert durch deren Rechtsanwälte, sollen diese hier kurz besprochen werden.

Dabei muß noch Folgendes über die Prozeßprozedur gesagt und im unserem Fall erklärt werden, was geschah. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, Grundlagenstudien zu treiben. Das Gericht muß an Hand der Rechtschriften der Parteien deren rechtlichen Ansichten beurteilen und sehen was beide beinhalten. Meint eine Partei etwas behaupten zu können, so muß sie das beweisen. Das geschieht hier meistens mit Dokumenten oder durch Zeugenaussagen. Die andere Partei tut das gleiche. Da es ja um einen Streit geht, muß der Richter nun an Hand der Rechtsschriften mit zugehörigen Beweisen prüfen, ob die Behauptungen der Kläger im Rahmen der Gesetze einen rechtlichen Tatbestand erfüllen können. Die Beweise der einen Partei können angefochten werden durch gegenteilige Beweise der anderen, oder man geht davon aus das man mit der Beweislast “einverstanden” ist. In diesem rechtlichen “Spiel” ist das Gericht frei, Beweise und Gesetze für das Urteil zu verwenden. Da es um rechtliche Tatsachen geht, und nicht wirklich reale, mutet manchmal in einem “klaren Fall”, das Urteil des Gerichts seltsam an, aber das ist ja nun mal gegeben durch die Juristik, wobei nichts abwertendes über diese Wissenschaft hierdurch ausgesagt werden soll. Durch diese Prozedur können die Tatsachen von der Wirklichkeit abirren. Was aber, wenn, wie es hier der Fall ist, zwei der  fünf Parteien (gemeint ist hier die Gruppe der GWT und der Vorstand) das Gericht falsch informiert haben? Da das Gericht eine Auseinandersetzung schlichten soll, und es zum größten Teil nicht darauf ankommt, was die Meinung des Gerichts über die Ansichten der Parteien ist, es geht ja um rechtlich eingekleidete Stellungnahmen, kann es ganz gut sein, daß das Gericht bestimmte Beweise unbeachtet läßt. Und da es um Schlichtung geht, und nicht um die Feststellung der Wahrheit, sind manche Urteile manchmal verblüffend. Dabei muß man als Partei, also als Privatperson oder als Person in einer Klägergruppe, ganz genau wissen, um was es sich real, aber auch juristisch handelt, wie der R.A. formuliert usw., denn es kann vorkommen, daß man sich noch so sehr im Recht fühlt, wenn die Rechtschrift untauglich oder das Rechtsbegehren falsch ausgerichtet ist, kann man trotzdem den Prozeß verlieren. In diesem Fall hatte das Gericht nicht alle Tatsachen zur Verfügung und beide Parteien behaupteten z.B. auch Sachen, die tatsachenwidrig sind. Es wird dann natürlich für ein Gericht schwer sein ein ausgewogenes Urteil abzugeben. Allerdings ist festzustellen, daß dem Gericht in unserem Fall doch auch Beurteilungsfehler unterlaufen sind.

 

2) Die tatsächliche Lage

Wie schon oben erwähnt wurde, war es Aufgabe der 3. Arbeitsgruppe, das Konstitutionsproblem zu analysieren und mögliche Lösungen zu suchen. Das wurde ihr allerdings durch das Vorgehen des Vorstands unmöglich gemacht. Die Gruppe hatte im „Mannheimer Ergebnis” klargestellt, daß am 8. Februar 1925 eine „einheitliche Konstituierung“ entstanden sei. Nach dem 8. Februar verschwand diese aber gänzlich von der Bildfläche. Man weiß nicht genau wann das geschah, obzwar das Gericht davon ausgeht, daß eine “konkludente Fusion” am 8. Februar 1925 erfolgt sei und M. Leist davon ausgeht, daß am 29. Dezember 1925 die Mitglieder der AG durch konkludentes Handeln auch Mitglieder in der AAG wurden. Die Identitätsumwandlung der AG in die AAG, besser bekannt als das Konstitutionsproblem, wurde allerdings durch keine der Parteien (möglicherweise jedoch durch die Gruppe Wilke-Buchleitner) und auch nicht vom Gericht wahrgenommen und als Urschache erkannt. Das ist wirklich eine äußerst erstaunliche Tatsache in der ganzen Angelegenheit. Sieht man sich die Tatsachen von Dezember 1923 bis Februar 1925 an, wo von zwei Rechtskörpern einer verschwindet, und man fragt nicht nach den wirklichen Ursachen, dann theoretisiert man in der Luft. Das taten leider die Anwälte dreier Parteien. Denn die Gruppe Wilke-Buchleitner (1), die Gruppe der GWT (2) und der Vorstand (3), gehen nicht von wirklichen Tatsachen aus, sondern von theoretisch mögliche rechtliche Ansichten und zwar:

1)   Die Gesellschaft sei verschwunden durch Inaktivität (obzwar die Mitglieder der AG doch aktiv in ihrer Gesellschaft sein wollten) ist die „Ansicht“  der Gruppe von Wilke-Buchleitner);

2)   die Gesellschaft sei verschwunden aufgrund konkludenter Fusion am 8. Februar 1925 (obwohl die meisten Mitglieder der AG nicht einmal wußten was sich am diesem 8. Februar abgespielt hatte) ist die „Ansicht“ der Gruppe der GWT und teilweise der von Riemer;

3)   das Gesellschaftsleben hat sich einheitlich abgespielt, und der Vorstand der AAG hat später in Geschäftsführung ohne Auftrag die Sachen der AG verwaltet (obzwar er und die Mitglieder der AAG sich dessen nicht bewußt waren) ist die „Ansicht“ des Vorstandes der AAG(WT).

Schließlich ist im Urteil des Obergerichts auch die Rede von einer “Konkludenten Fusion” am 8. Februar 1925. Da, wie man aus den Dokumenten erkennen kann, die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 gewissermaßen in dem Verein AAG verschwand   man könnte sagen durch Täuschung der Mitglieder,  ertrank, wobei ihr Leichnam  in dieser AAG, vielleicht noch sehr schwach lebend, zu finden ist.

Leider kenne ich nicht alle Rechtsschriften, aber aus den allgemeinen Bemerkungen der Gruppen und denen in den Urteilen kann man sich schon ein gutes Bild machen. Allgemeine Hinweise über die Auflösung eines Vereins, sind im Schweizer Vereinsrecht Art. 76, 77 und 78 gegeben. Art. 76 Auflösung durch die Vereinsversammlung, Art. 77 von Gesetz wegen bei Konkurs oder Unmöglichkeit der Vorstandsbestellung und Art. 78 durch den Richter, bei gesetzwidrigen oder unsittlichem Vereinszweck. Auch kann ein Verein aufgelöst werden durch Fusion und, wie Prof. Riemer meint, bei einer konkludenten Fusion, das heißt, hier z.B. die Auflösung einer Gesellschaft (die AG) in einem Verein (die AAG) die von den Mitgliedern gutgeheißen wurde, aber nicht formalrechtlich durch Mitgliederbeschluß (Die Mitglieder wußten am 8. Februar 1925 gar nichts von einer geplanten Fusion). Und schließlich wäre es laut M. Leist möglich, daß durch konkludentes Handeln der Mitglieder zweier Rechtskörper diese zusammen leben aber nicht verschmelzen.

So ist die Auflösung realiter nicht geschehen und ist auch nicht juristisch feststellbar, obzwar es das Gutachten von Prof. Riemer gibt. Aber wie wir gesehen haben ist das ganze Problem unter recht merkwürdigen Umständen entstanden. Furrer mag davon ausgegangen sein. daß die AG von 1923 formal noch existieren, denn rechtlich gibt es nur drei Paragraphen im Gesetzbuch die beschreiben wie Vereine liquidiert werden können. Dabei handelt es sich hier aber um hochkomplizierte Geschehnisse. Natürlich gibt es im Allgemeinen Vereine, die nach einiger Zeit aufhören zu existieren, weil z.B. die Mitglieder keine Lust mehr haben an dem Vereinsleben weiter teilzunehmen, oder keine Vorstandsmitglieder zu finden sind usw., usf. Jedoch ist das hier nicht der Fall. Obzwar der folgende Vergleich nicht ganz zutrifft, könnte man ihn doch vielleicht gebrauchen. In der Mineralogie gibt es bestimmte Kristalle, die, wenn man sie näher betrachtet, nur die Form eines anderen angenommen haben, jedoch bestehen sie aus unterschiedlicher Substanz gegenüber dem ursprünglichen Mineral. Das vorhandene Mineral hat die Form des vorherigen Minerals angenommen, wuchert eigentlich auf der Form des anderen. Diese Körper nennen sich dann “Pseudomorphosen”. Die AAG könnte man also eine “rechtliche Pseudomorphose” nennen. Für solche rechtlichen Seltenheiten gibt es natürlich keine allgemeingültigen Regeln oder Lösungen, aber bei Rechtsverfahren muß das Gericht  darüber wohl informiert sein. Das war es hier nicht. Und deswegen stimmen auch die Urteilsbegründungen nicht. Insofern hat der AAG-Vorstand Recht wenn er das feststellt, daß er viele Tatsachen ebenfalls nicht bei Gericht vorgebracht habe. Zudem trifft sein eigenes Urteil über die Urteilsbegründung ebenfalls nicht zu! 

 

3) Ansichten der Kläger

a) Die Gruppe der GWT

Diese geht davon aus, daß alles in guter Ordnung abgelaufen ist, die Weihnachten 1923 gegründete, nach ihre Sicht “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” genannt,  jedoch Statuten hatte die laut G. Wachsmuth nicht eingetragen werden konnten.  Es wurden deshalb 1925 die geänderten Bauvereinstatuten verwendet, um damit die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft von 1923 einzutragen. Als Beweis weist die Gruppe auf die Bemerkung “Rechtsnachfolgerin” in den  Statuten von 1925 hin. Mit “Rechtsnachfolgerin” soll, so die Gruppe, die Weihnachtstagungsgesellschaft gemeint sein, dabei wird jedoch vergessen, daß diese in der Anmeldung nicht enthalten ist!

Die Gruppe GWT stützt sich weitgehend auf das Riemer-Gutachten.

Hier einige Zitate aus der Rechtschrift von RA Thaler vom 14. März 200339 [Anmerkung: „wegen der Rechtschreibung im Text, muß darauf hingewiesen werden, daß alle untenstehende Zitate aus der Schweiz stammen und daß das ss ursprünglich nicht als ß geschrieben wurde.]

4) Diesen Mitgliedskarten (siehe Vorder- und Rückseite) kann unmißverständlich entnommen werden, daß die Bezeichnung „Anthroposophische Gesellschaft“ synonym für “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” verwendet wird. Über ein Dreivierteljahrhundert hindurch wurde diese unbestreitbare Tatsache nie ernsthaft in Frage gestellt.

9) In der sog. “Weihnachtstagung” von 1923 gründeten Rudolf Steiner und andere Persönlichkeiten die gesellschaftsrechtliche Trägerschaft für die anthroposophische Bewegung, d.h. einen Verein mit dem Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”.

10) Allerdings ergab sich nach Vorabklärungen, daß die Statuten der 1923 gegründeten “Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft” aus behördlichen bzw. formellen Gründen nicht ohne wesentliche Veränderungen in das Handelsregister eingetragen werden konnten.

12) Erstens sollte unverzüglich eine Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft als ein im Handelsregister eingetragener Verein geschaffen werden. Dieser Wille ist durch die damaligen Protokolle klar belegt. (Rudolf Steiner: Es wird also notwendig sein, daß da bestehen werden die Allgemeine Anthroposophischen Gesellschaft als handelsregisterlich eingetragener Verein. Innerhalb dieser anthroposophischen Gesellschaft werden vier Unterabteilungen zu unterscheiden sein.)

16) Daß das Rechtskleid des Bauvereins tatsächlich grundlegend verändert worden ist, zeigt sich schon aus dem Wortlaut dieser veränderten Statuten. In dessen ersten Paragraph heißt es: „Unter dem Namen „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” besteht als Rechtsnachfolgerin des Vereins des Goetheanum. ... ein Verein”. (Fettschrift von Thaler.)

Die revidierten Statuten wurden demnach als Ablösung der alten Statuten des Bauvereins durch jene, im Geiste der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft formulierten Statuten empfunden. Diese Ablösung und gleichzeitige Weiterführung der einen Anthroposophischen Gesellschaft in nun handelsregisterlich eingetragener Form wurde bezeichnenderweise als Rechtsnachfolge empfunden. Auch wenn dieser Begriff der Rechtsnachfolge keine treffende juristische Bezeichnung für die damaligen Vorgänge ist (denn der ursprüngliche Bauverein lebte, streng rechtlich betrachtet, unter neuem Namen  und mit neuen Statuten weiter, Hervorhebung durch den Autor), so belegt er doch eindeutig, daß die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft nun eben den rechtlichen Bahnen des ehemaligen Bauvereins (nach)folgte und nicht – wie die Beklagte zu behaupten versucht – als unregistrierter Verein weiter existierte.

17) Der Rechtswille der Beteiligten zur Schaffung einer Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft – und zwar in Form eines im Handelsregister eingetragenen Vereins – lag deutlich und unmißverständlich vor, und im Sinne eines über Jahrzehnte hinweg konkludenten Verhaltens wurde dieser Rechtswille auch bindend.

Aus der Rechtschrift  RA Thalers vom 29. Juni 2004 zum Rekurs am Obergericht:

32) Auch als Rechtsvertreter stützte sich Prof. Furrer auf fragwürdige Methoden. Er verwendet durch alle seine Prozeßschriften hindurch den Bergriff der “WTG”, soll heißen “Weihnachtstagungsgesellschaft”. Aber eine solche Gesellschaft, die diesen Namen getragen hätte, hat es nie gegeben. Die Gesellschaft, der Prof. Furrer diesen Namen andichtet, ist die absolut zentralste Gründung in der gesamten 100jährigen Geschichte der anthroposophischen Bewegung, nämlich die bei der Weihnachtstagung 1923/24 gegründete Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft bzw. AAG. (Fettschrift von Thaler)

(Dies ist ein wahres ”Blümchen” von RA Thaler, in dem er mit Emphase einen falschen Namen für die Gesellschaft von 1923 gebraucht, zugleich richtig meint, daß es eine WTG nie gegeben hat, um seinen Opponenten Prof. Furrer darin auszuschalten. Wie nennt aber Prof. Riemer in seinem Gutachten eigentlich diese Gesellschaft? Richtig, er gebraucht den nicht rechtlich verbindlichen Namen “Weihnachtstagungsgesellschaft”!! Plötzlich scheint RA Thaler das vergessen zu haben obzwar er das Gutachten gebraucht um seine irrigen Rechtsansicht zu stützen. Was ein RA nicht alles vermag! Kommentar des Autors MM)  

69) Bereits der Vorinstanz konnten zahlreiche Belege präsentiert werden, wonach die Begriffe “Anthroposophische Gesellschaft” und “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” nicht nur synonym zu verstehen sind, sondern tatsächlich auch von allen Anthroposophen synonym verstanden wurden. (Fettschrift von Thaler).

(Beachte hier, daß Thaler alles durcheinanderwirft, indem er (absichtlich?) meint, ohne Zeitangaben zu nennen, seit 1923 sei diesen Synonym durch jeden verwendet und auch verstanden worden. Das mag in der Tat stimmen seit 1925 bis heute, wo das hier gemeinte Synonym eine Kürzel darstellt (AG statt AAG). Aber, wie das Obergericht selbst festgestellt hat, war der rechtlich richtige Name der Gesellschaft von 1923 Anthroposophische Gesellschaft. Dabei meint es weiter, daß auch ein Name „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ als Synonym gebraucht wurde. Dabei verwendet das Obergericht hier nicht dieselbe Logik wie Thaler, weil ja hier das Synonym nicht als Kürzel angewendet wird, sondern als ein anderer Name. Dabei muß man den Schluß ziehen, von 1923 bis 1925 waren die beiden Namen AG und AAG keine Synonyme, wurden jedoch für zwei verschiedene Rechtskörper verwendet, Kommentar MM)   

70) Die Vorinstanz hat sich denn auch mit der Frage der synonymen Verwendung der Begriffe “Anthroposophische Gesellschaft “ und “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft eingehend befaßt, wie die nachstehende Urteilspassagen belegen:

“Das Amtsgericht folgt bei dieser Frage der Auffassung der Kläger, wonach die beiden Begriffe synonym verwendet werden. Ersichtlich ist dies zum einen in den Mitgliedskarten selbst, wo [es] auf der Vorderseite „Anthroposophische Gesellschaft“ [heißt], auf der  Rückseite jedoch von der “AAG” die Rede ist. Zum anderen läßt sich dies etwa auch im Protokoll der elften ordentlichen Generalversammlung des “Vereins des Goetheanum” vom 29. Juni 1924 erkennen. Darin wird erwähnt, daß der Verein nun als eine Abteilung der Anthroposophischen Gesellschaft weiter bestehen werde. Es ist aber belegt, daß mit dieser Anthroposophischen Gesellschaft eben gerade nur die AAG gemeint ist und gemeint sein kann”. (Das Obergericht formuliert aber selbst welches der Name der 1923 gegründeten Gesellschaft ist, also „Anthroposophische Gesellschaft”. Kommentar des Autors, MM.)

105) Die Nichtexistenz der Beklagten wurde festgestellt, nicht etwa weil der 1923 gegründete Verein nicht existieren würde, sondern weil dieser erwiesenermaßen noch heute unter seinem ursprünglichen Namen “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” existiert und im Handelsregister eingetragen ist. (Fettschrift von Thaler)

112) Der an der Weihnachtstagung 1923 gegründete Verein hieß von Beginn weg “Anthroposophische Gesellschaft” bzw. Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”. Es ist  kein Zufall, daß die heute im Handelsregister eingetragene, real existierende Gesellschaft diesen Namen trägt und nicht jenen der Beklagten. (Welche ist aber dann laut RA Thaler der richtige Name der Gesellschaft, denn man kann nicht nach Belieben offiziell, mal AG, mal AAG sagen, Kommentar MM).

169) Wie erwähnt, wurde an der Generalversammlung des “Vereins des Goetheanum” vom 29. Juni 1924 eine Fusion  mit dem 1923 gegründeten Verein beschlossen, wenn auch dergestalt, daß der erstgenannte Verein vom letzteren übernommen (absorbiert) werden sollte, was dann wegen der erwähnten handelsregisterlichen Problemen verworfen wurde. Weshalb sollte man angesichts dieses klar bekundeten Willens zur Vereinheitlichung der beiden Vereine in einem Verein – wie er auch dem historisch gesicherten Bestreben von Rudolf Steiner entsprach – nur gerade acht Monate später, an der Generalversammlung desselben Vereins vom 8. Februar 1925, keine Vereinheitlichung mit dem 1923 gegründeten Verein mehr gewollt haben? (Es ist nicht die Rede von einer Fusion, sondern von einer Art Mitgliedschaft, es sollte, wie es in den Satzungen vom 29. Juni 1924 hieß, ein Glied des anderen Vereins sein, wobei die eigene Existenz explizit nachweisbar sein sollte, MM.)

171) Damit liegt folgende rechtliche Situation vor. Zwar liegen kein schriftlicher Fusionsvertrag und – bezüglich einer Fusion i.S. einer Absorption des 1923 gegründeten Vereins in den ehemaligen “Verein des Goetheanum” von 1913 – keine formellen Fusionsbeschlüsse der beiden Vereine vor

176) Daß ein klarer Zeitpunkt für die Fusion fehlte trifft sodann ebenfalls nicht zu: Mit der am 8. Februar  1925 erfolgten umfassenden Umgestaltung des 1913 gegründete vormaligen “Vereins des Goetheanum” in die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft und die Integration von Statuteninhalt, Vorstand, Vereinsmitgliedern, und Vermögen des 1923 gegründeten Vereins in dem erstgenannten Verein, war die Fusion vollzogen. (Wie kann man nun etwas beweisen was sich nie ereignet hat?  Kommentar MM )

191) Am 8. Februar 1925 übernahm der damalige Verein des Goetheanum, Namen, Mitglieder, Vorstand, Vereinsvermögen sowie den wesentlichen Statuteninhalt des 1923 gegründeten Vereins “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”. Nach dem Willen Dr. Rudolf Steiners und allen übrigen damaligen Beteiligten sowie späteren Mitgliedern der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft war damit die einheitliche Konstituierung der Anthroposophischen Bewegung erreicht, indem der 1923 gegründete Verein personell und materiell in das zu diesen Zweck angepaßte Rechtskleid des im Handelsregister eingetragenen, 1913 gegründeten vormaligen Vereins des Goetheanum integriert wurde. (Anscheinend will RA Thaler nicht wissen, was Rudolf Steiner unter “einheitlicher Konstituierung” verstanden hat, und was deutlich im “Mannheimer Ergebnis” zu lesen ist, Kommentar MM.) 

 

b) Die Gruppe Wilke-Buchleitner

Diese Gruppe hat eine rechtliche Ansicht, die am genauesten den Tatsachen entspricht. Sie nennen den Verein, um den es geht, “Anthroposophische Gesellschaft” und gehen davon aus, daß weder eine (konkludente) Fusion noch konkludentes Handeln festzustellen sei, wobei die AG in der AAG verschwand, jedoch ist die AG durch Inaktivität untergegangen. Die einheitliche Konstituierung sei erfolgt, aber danach wäre die AG einfach eingegangen. Interessant ist, daß in der Rechtsschrift R.A. Strubs die Ungereimtheiten um den 8. Februar und den 29. Dezember 1925 aufgelistet sind, ob das aber auch deutlich in der Feststellungsklage erfolgte, kann ich nicht feststellen, da ich diese Rechtschriften nicht kenne. Man geht jedenfalls davon aus, daß am 29. Juni 1924 ein noch zu gründender Trägerverein geschaffen werden sollte, der als Unterabteilungen dann die Gesellschaft von 1923, den Verlag, die Klink und den Bauverein umfassen sollte. Am 8. Februar gab es keine Fusion, aber die Mitglieder dachten allmählich, die AAG sei identisch mit der AG. Hier Ziffer 1 der Rechtschrift als Antwort von RA Strub auf dem Rekurs zu der einstweiligen Verfügung:

IA 1) An der Weihnachtstagung vom 28.12.1923 wurde die Anthroposophische Gesellschaft, anknüpfend an die im Jahre 1912 gegründete Anthroposophische Gesellschaft, als freie Mitgliedergesellschaft mit in 3-facher Lesung angenommenen Statuten, aus denen “alles verwaltungsmäßige … heraus ist”, durch Rudolf Steiner und die Anwesenden Mitglieder neu begründet. Administrative oder wirtschaftliche Tätigkeiten sollten entgegen der Behauptung in Ziff. 21 des Rekurses nicht Aufgabe dieser Gesellschaft sein. …

 

c) Die geänderte, ursprüngliche Leitbildarbeitsgruppe, die internationale Gruppe

Diese Gruppe hat nur das Vorgehen des Vorstandes vor und auf der a.o. GV von 2002 als fehlerhaft bemängelt und wollte diese durch das Gericht für nichtig erklären lassen. Soweit kam es jedoch nicht. Trotzdem kann aber gesagt werden, wäre die Existenz der AAG(WT) festgestellt worden, dann hätte der Vorstand wirklich ein Problem gehabt, denn ich behaupte mit 100%-tiger Sicherheit, er hätte diesen Prozeß der Anfechtung glänzend verloren, denn die gemachten Fehler an der a.o. GV von 2002 werden durch das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 12. November 2003 auf Seite 2-3 wie folgt zusammengefaßt:

“… Daß die Kläger im vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen vermochten, daß die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 28./29. Dezember 2002 möglicherweise ungültig sind”.

Dabei ist zu verstehen daß dann der Vorstand erst recht Schwierigkeiten bekommen hätte, dann hätte man zwar eine neue Gesellschaft gehabt, müßte aber der Tatsache ins Augen sehen, daß nicht nur alles falsch gemacht worden war, sondern daß man alles von vorne an neu hätte beginnen müssen, ohne dieselben Fehler zu wiederholen. Der Vorstand hätte so wirklich sein Gesicht verloren, und es hätte Grund gegeben ihn zum Zurücktreten aufzufordern. Das geschah aber nicht.

Ich erlaube mir an dieser Stelle eine persönliche Bemerkung. Beim Rückblick auf das gesamte Prozeßgeschehen ist bei mir der Eindruck entstanden, daß der Vorstand diese Verfahren gar nicht gewinnen wollte, um die zuvor beschriebenen Gefahren nicht heraufzubeschwören. Es ist dies nur eine Vermutung. Leider kenne ich nicht alle Rechtsschriften Prof. Furrers, an hand derer sich diese Vermutung vielleicht beweisen ließe. Jedenfalls dürfte die präsentierte Form der beiden einfachen Gesellschaften in Verbindung mit der Geschäftsführung ohne Auftrag eher juristischer Fabulierungskunst als begründeter Rechtsauffassung des vom Vorstand engagierten Anwalts Dr. Furrers entsprechen. Auf diese exotischen Ausführungen sind zudem beide Gerichte auch gar nicht erst eingegangen.


4) Die Ansichten der Beklagten

Der Vorstand ließ die letzte Stellungnahme für die Konstitutionsgruppe ganz umarbeiten und anpassen an die Erklärung vom 23. März 2002. Die Rechtsauffassung wurde, wie schon in der 3. Stellungnahme beschrieben, noch expliziter ausgearbeitet. Die am 8. Februar 1925 entstandene einheitliche Konstituierung hätte ohne weiteres problemlos in der Praxis funktionieren können. Dabei war der Vorstand der Gesellschaft AG gleichzeitig der Verwaltungsvorstand des Vereins AAG. Da jedes Mitglied begeistert war von der Weihnachtstagung und man hätte sich doch darüber freuen können, daß nun der Wunsch von Rudolf Steiners endlich realisiert wurde. Leider mußte alles ohne ihn ablaufen, aber funktioniert hätte es.

Aalle aufbauenden, weiterführenden Entwicklungsmöglichkeiten wurde dann ungefähr 11 Monate später, im Dezember 1925, völlig zerstört und aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen wurde die Weihnachtstagungsgesellschaft eliminiert.

Laut amtierenden Vorstand, war den Gebrauch des Namens auf der Weihnachtstagung Anthroposophische Gesellschaft synonym mit Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft und so hieß diese Gesellschaft auch AAG, wobei dieser falsche Gesichtspunkt in der Rechtsschrift von Prof. Furrer nicht vorkommt. Die Statuten der Gesellschaft  von 1923 sollten eingetragen werden, und diese Eintragung wurde weiter betrieben. Sie scheiterte allerdings laut den Aussagen des Vorstands und Prof. Furrers und deswegen wurde der Bauverein umgeformt und umbenannt.

Eine zusätzliche Merkwürdigkeit entsteht hierbei, denn einerseits sollte es nur eine Gesellschaft geben, wobei dann laut Vorstand der Bauverein absorbiert werden sollte (was zuvor gar nie beabsichtigt war, M.M.), andererseits sind nach dem 8. Februar 1925 immer noch zwei Vereine existent, die beide bis Dezember 2002 nicht untergegangen wären. Diese zwei sollten dann letztendlich ineinander fließen durch Fusion mit Absorption, wie in den Generalversammlungen von 2003 beschlossen wurde und so sollte damit der „Wunsch” Rudolf Steiners verwirklicht sein und eine Gesellschaft die alles in sich vreint hatte, sollte auf diese Weise entstehen. Denn laut Vorstand, sei damals eine derartige Konstruktion noch nicht möglich gewesen, sei heute aber realisierbar, weil die Eintragungsbedingungen im Handelsregister inzwischen weniger rigide seien. Was hier gemeint ist, beruht auf folgender irrige Ansicht: Es sei der Wunsch Rudolf Steiners gewesen, nur eine Gesellschaft zu haben. Damit sei dann am 29. Juni 1924 angefangen worden, und laut Furrer, sollte der Bauverein in die Gesellschaft von 1923 hineinfusioniert werden. Aber das ist belegbar nie der Fall gewesen, denn Grund für diese Versammlung war doch die Relation des Bauvereins mit der Gesellschaft von 1923 herzustellen, dabei ist eine Fusion aber keine Relation, wenn der ganze Bauverein verschwinden sollte. Das Mannheimer Ergebnis sagt aus, man hat am 29. Juni 1924 die Statuten des Bauvereins so geändert, daß dieser später dann, wenn die AAG gegründet war, als (Unter-)Abteilung erscheinen könnte, unter Beibehaltung seiner eigene Identität, denn weshalb sollten überhaupt die Statuten des Bauvereins geändert werden, wenn dieser nicht weiter als separater Körper bestehen sollte? In den geänderten Statuten lesen wir, daß der Verein als “Glied” der AAG bestehe. Nun sei aber, so Furrer, es erst 2003 möglich geworden, den “Wunsch” Rudolf Steiners zu realisieren, und eine Gesellschaft zu haben. Dabei aber sagt das Mannheimer Ergebnis, wenn man überhaupt bestrebt war, nur ein Gebilde zu haben, sollte der Bauverein in die neue AAG hineinfusioniert werden, und nicht wie Furrer meint, der Bauverein in die Gesellschaft von 1923. Die Gesellschaft von 1923 sollte ja gerade frei sein von allem Vereinsmäßigen und hatte deshalb ungewöhnliche Statuten, weil sie die Verbindung mit der geistigen Welt ausdrücken sollten. Und sicherlich nicht eine Fusion durch Absorption, wobei dann der Bauverein ganz verschwinden würde. Denn, so der Vorstand in verschiedenen Artikeln im NB, schaffe ein solcher Zustand Transparenz. Jedoch würde es in Wirklichkeit dann noch schwieriger sein zu durchschauen, was der Vorstand alles mit unseren Geldern macht. Jedenfalls  wurde 2003 eine Fusion geplant, wobei die heutige AAG aufgelöst werden sollte, um dann, laut Fusionsvertrag in die neubelebte Weihnachtstagungsgesellschaft integriert zu werden.     

(1997 hat der Vorstand in den Besprechungen mit der 1. Arbeitsgruppe zur Konstitution einen Beamten vom Handelsregister eingeladen, der erläuterte, daß die Weihnachtstagungsstatuten so nicht ohne weiteres eingetragen werden könnten. Was merkwürdigerweise 1999 mit den Papierkorb-Statuten doch gerade geschehen sollte, obwohl diese genau den Wortlaut hatten, wie die der AG von 1923.)  

Deutlich wird hier, daß diese falschen Ansichten auch noch auf zwei Beinen hinken, denn erstens mußte natürlich die AG noch existent sein, um sie reanimieren zu können und zweitens sollte die einheitliche Konstituierung, die dann endlich nach rund 80 Jahren realisiert worden wäre, sogleich wieder verschwinden, weil Rudolf Steiner angeblich eine Absorption des Bauvereins in der AG beabsichtigt hätte. Eine solche Mischung von tatsachenwidrigen Ansichten kann natürlich keinen Bestand haben. Aber das hat das Gericht außer acht gelassen, sie bemängelten nur die irrige Auffassung der Doppelorganschaft mit Geschäftsführung ohne Auftrag. 

In der Rechtschrift vom 12. März 2003, als Rekurs für die einstweilige Verfügung der Gruppe Wilke-Buchleitner, schreibt Prof. Furrer:

14) Die WTG (gemeint ist die anthroposophische Gesellschaft von 1923, MM) hat seit ihrer Gründung bis heute ein Vereinsleben und Mitglieder. Sie hat es jedoch unterlassen, Jahresversammlungen durchzuführen und den Vorstand ordentlich wählen zu lassen. Erst am 28./29. Dezember 2002 wurde eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um diese Versäumnisse zu korrigieren.

(Diese Aussage mutet recht merkwürdig an, denn laut Rechtsvertreter Prof. Furrer, bestanden seit dem 8. Februar 1925 die Gesellschaft von 1923 und der Verein von 1925 bis 2002 nebeneinander, und es spielte sich das geistige- und gesellschaftliche Leben in der Gesellschaft, die administrativen Aktivitäten in dem Verein ab. Es wurde angestrebt diese beiden Körper zu integrieren, was am 29. Juni und 3. August 1924 mißlang. Da heute aber eine losere Form der Eintragung durch das Handelsregister gehandhabt wird, ist es jetzt erst möglich den „Wunsch” Rudolf Steiners zu verwirklichen, die Statuten der AG von 1923 einzutragen und die zwei Körper Gesellschaft und Verein durch Fusion zu integrieren. Dabei ist der Vorstand der AAG schon immer auch Vorstand der AG gewesen, bis 1963 weil der Vorstand noch Mitglieder hatte aus der Gründungszeit und nach 1963, durch “Geschäftsführung ohne Auftrag”. Kommentar MM.)

Weitere Punkte:

24) … Diese Weihnachtstagung 1923 verfolgte das Ziel eines geistigen und gesellschaftlichen sowie administrativen juristisch fundierten Neubeginns der anthroposophischen Bewegung auf übernationaler Ebene. …

25) Die Gründungsversammlung beschloß am 28. Dezember 1923 nach tagelangen Debatten und Vorträgen, dem von Rudolf Steiner vorgeschlagenen Weg der Zusammenfassung dieser Bereiche in einem einzigen Verein zuzustimmen und gründeten die WTG mit den Statuten, die bis zum 28./29. Dezember 2002 Geltung hatten. (Sic!!, MM) Rudolf Steiner wurde erster Vorsitzender dieses Vereins.

26) Das geistige und gesellschaftliche Leben spielt sich seither im Rahmen der WTG ab. Hierzu verweisen die WTG-Statuten in Art. 4 Satz 2, Art. 5, Art. 7, Art.8 und Art. 9 auf die FHG, in der Forschung auf geistigem Gebiet getätigt wird, und in Art. 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 13 auf die Gesellschaft, in der die Pflege des seelischen Lebens und die Förderung der Forschung auf geistigem Gebiet erwähnt wird.

27) Es galt nun, gemäß dem vorstehenden Ziel die AAG in die WTG zu integrieren. (Also im Jahre 2003, MM).

32) Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, daß sich seit 1923 das geistige und gesellschaftliche Leben der Anthroposophie im Rahmen der WTG, die administrativen Angelegenheiten in der AAG abspielen. Somit wurde auch die FHG (Freie Hochschule für Geisteswissenschaft) von den beiden Vereinen in unterschiedlicher Weise unterstützt.

38) Die Vereinsaktivitäten konzentrierten sich seit 1925 in administrativer Hinsicht in der AAG, während sich das geistige und gesellschaftliche Leben im Rahmen der WTG entwickelte, in der dort verankerten FHG und in den über die Welt verteilten Gruppen der Anthroposophischen Gesellschaft.

41) Seit Beginn haben somit immer die gleichen Personen die Vorstandsfunktionen in diesen zwei Vereinen wahrgenommen. Anfangs als gewählte Vorstandsmitglieder der AAG und der WTG, später in der WTG ohne formelle Wahl in Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieser Zustand dauerte bis zum 28. Dezember 2002.   

50) Damit wird deutlich, daß die Kläger die Entstehung des Gutachtens Furrer/Erdmenger wider besseres Wissen diffamierend und falsch darstellten: Keine Machtsansprüche des Vorstandes, kein versteckter Drang nach “neuen Statuten”, Keine Umgehung vereinsrechtlicher Strukturen. Der Vorstand fühlt sich vielmehr verpflichtet, auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Konstitutionsgruppe die dargestellten Schwierigkeiten aus der Gründungszeit der WTG zu bereinigen, um dann die auch in der Mitgliedschaft stark diskutierte Frage einer Reformierung der Gesellschaft auf einer klaren rechtlichen Grundlage in Angriff zu nehmen. All dies sind jedoch Fragen, die ausschließlich im vereinsinternen Rahmen zu klären sind.

 

5) Die Ansichten des Gerichts

a) Das Amtsgericht

Das Amtsgericht stützt sich auf das Riemer-Gutachten, übernimmt die irrige Bezeichnung  “Weihnachtstagungsgesellschaft” als Name für die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 und gibt als Zeitpunkt der “konkludenten Fusion” den 8. Februar an, obwohl nur einige Mitglieder des Bauvereins diesem Ereignis beiwohnten, und man davon ausgehen darf, daß diese zugleich auch Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft von 1923 waren. Das dürften insgesamt höchstens einige Hundert Mitglieder gewesen sein, also nur ein Bruchteil der 12.000 Mitglieder der Anthroposo­phi­schen Gesellschaft von 1923. Wie kann man dann von einer konkludenten Fusion sprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt, die Mitglieder der letztgenannten Gesellschaft über dieses Geschehen in Unkenntnis waren. In der Einladung zu dieser Versammlung wurden zwar die Mitglieder der AG zu einer Vorbesprechung eingeladen, doch dürften dieser Einladung schon aus technischen Gründen nur relativ wenige Mitglieder – in erster Linie aus  der näheren Umgebung dieser Einladung gefolgt sein. Und da nichts Näheres über den Zweck der Versammlung bekannt gegeben wurde, konnten die weltweit verstreuten Mitglieder nicht voraussehen, daß es sich um wirklich sehr ernste, einschneidende Maßnahmen handelte.

Wenn es schon etwas an Konkludentem gegeben hätte, dann am 29. Dezember 1925, wo aber die Mitglieder, wiederum ohne es zu wissen, in einer verkehrten Generalversammlung abgestimmten. Da konkludent „schlüssig“ heißt, kann man nur eine konkludente Fusion konstatieren, oder konkludent handeln, wenn man weiß was man tut. Merkwürdigerweise, wird dieser wichtiger Punkt durch das Amtsgericht ignoriert, obzwar es bei der “Geschäftsführung ohne Auftrag”, die ebenfalls nur ausgeführt werden kann, wenn man um dieses Geschäft weiß, wohl anerkennt. Das ist sehr bedenklich. Das kann wohl nur damit zusammen hängen, daß das Gericht der falschen Auffassung der Kläger (Gruppe der GWT) gefolgt ist, denn Riemer nennt kein Datum für die konkludente Fusion.

Einige Auszüge aus der Urteilsbegründung im Urteil vom 2./3. Februar 2004

* Nach der Gründung der WTG durch Rudolf Steiner im Jahre 1923 versuchte man im Verlauf des Jahres 1924, diesen Verein  ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dies scheiterte aus steuerlichen und registerrechtlichen Gründen.

* Nach Ansicht der Kläger kam es im Jahre1925 zu einer konkludenten Fusion: Die neu entstehende AAG   übernahm sämtliche Inhalte und Funktionen der WTG (von 1923), deren Mitglieder sowie deren Vorstand. Die  Kläger stellen sich auf den Standpunkt, daß von nun an die AAG die Universalgesellschaft der anthroposophischen Bewegung bildete, die WTG hingegen in die AAG fusioniert worden sei und damit ihre   eigenständige rechtliche Existenz verloren habe.

 

* Die Beklagten bestreiten diese Wahrnehmung. Nach ihrer Ansicht übernahm die AAG jetzt einfach die Funktionen des “Vereins des Goetheanum”, und zwar nur diese: Die AAG sei seit 1925 für die Administration zuständig gewesen. Die WTG, als weiterer neben der AAG bestehender Verein, werde auf der anderen Seite seit 1925 vom Vorstand der AAG in Geschäftsführung ohne Auftrag geleitet.

* Seit 1923 existierte also die WTG parallel zur AAG, wobei der Vorstand der AAG auch die WTG in Geschäftsführung ohne Auftrag führe. Die beiden Vereine zusammen würden eine einfache Gesellschaft bilden, da sie einen gemeinsamen Zweck mit der Förderung der anthroposo­phi­schen Idee verfolgten. Das Amtsgericht hält diesen Standpunkt für falsch. Es ist hinreichend belegt, daß im Vorstand der AAG über Jahrzehnte die Einheitsauffassung vorherrschte. ... Ein wichtiges Element der Geschäftsführung ohne Auftrag bildet das Vorhandensein eines Fremdgeschäftsführungswillens. Wie aber soll das möglich sein, strikt die Einheitsauffassung zu vertreten und gleichzeitig dieses Erfordernis zu erfüllen?

* Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Riemer-Gutachten weit stärker zu gewichten als dasjenige von Furrer-Erdmenger. Auch wenn von den Beklagten Andeutungen gemacht wurden, Professor Riemer habe nicht alle Unterlagen einsehen wollen, ist es offensichtlich, daß Riemer als Außenstehender Informationen und Belege erhalten haben muß, denn andernfalls hätte er gar kein Gutachten erstellen können.

(Was aber würde geschehen sein, wenn das Amtsgericht die tatsächlichen Fakten gekannt hätte, die oben beschrieben wurden? Das heißt, das ganze dubiose Entstehen des Riemer-Gutachtens. Wenn Prof. Furrer aber alles offengelegt hätte, was er anscheinend nur andeutungsweise getan hat, indem er sagte, Riemer hätte nicht mehr Unterlagen einsehen wollen, wäre das zum einen zu Furrers Vorteil gewesen, weil das Riemer-Gutachten dann als weniger maßgebend hätte beurteilt werden müssen, und zum anderen zu seinem Nachteil, weil dann P. Mackay im dubiösen Lichte erschienen wäre, weil er ja den Auftrag an Riemer erteilt hat. Ich gehe selber davon aus, Prof. Riemer hat zusätzlich gar keine anderen Unterlagen benutzt, als die Information die er am Telefon bekommen hatte, MM)

* Das Amtsgericht stützt sich bei seinem Urteil vor allem auf folgende Überlegungen:

1925 wurde der “Verein des Goetheanum” in die AAG umgewandelt. Die Statuten blieben aber nicht etwa gleich, so daß man von einer bloßen Namensänderung ausgehen konnte. Sie wurden vielmehr total revidiert und auch erweitert. Die Zahl der Mitglieder stieg beträchtlich (über 1000) an. Zusätzlich wurde der Vorstand des “Vereins des Goetheanum”, welcher in globo zurücktrat, durch den Vorstand der WTG ersetzt. Dieser klar als konkludente Fusion zu wertende Vorgang erfolgte am 8. Februar 1925 anläßlich der außerordentlichen Generalversammlung des „Vereins des Goetheanum“.

*Zum einen sind die “Rosa-Karten” die einzigen Mitgliedskarten, die existieren. Es sind also nicht etwa zwei Mitgliedskarten für zwei Vereine im Umlauf. Außerdem fällt auf, daß auf der Vorderseite dieser Mitgliedskarten der Begriff “Anthroposophische Gesellschaft” verwendet wird. Die Kläger behaupten, die Begriffe “AAG” und “AG” seien synonym, während die Beklagten geltend machen, es sei die WTG gemeint, wenn von der Anthroposophischen Gesellschaft die Rede sei. Das Amtsgericht folgt bei dieser Frage der Auffassung der Kläger, von denen die beiden Begriffe synonym verwendet werden. ( Bei uns in den Niederlanden werden seit Jahren Mitgliedskarten in der Landessprache, also in Holländisch, ausgegeben, wobei der irrige Vereinsname “Algemene Antroposofische Vereniging” also “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” verwendet wird. Damit wird für Inhaber einer solchen Karte es wohl sehr schwer zu verstehen, weshalb überhaupt ein Namensproblem existiert. Anmerkung MM.

*„Interessant ist der Klagebeleg 8 (gemeint ist das “Rosa-Büchelchen”), weil auch dieser bestätigt, daß die beiden Begriffe “AAG” und “Anthroposophische Gesellschaft „immer synonym gebraucht wurden: Zuerst wird von den “Prinzipien”  der Anthroposophischen Gesellschaft gesprochen, dann von den Statuten der AAG. Zuletzt heißt es dann, “auf der Basis ... kann die Gesellschaft…” ( Hervorhebung durch den Schreibenden [also das Amtsgericht M.M.])

(Siehe weiter bei Die Gruppe der GWT Ziffer 70 weiter oben)

 

b) Das Obergericht

Das Obergericht hat dieselbe Ansicht wie das Amtsgericht: Absorption durch konkludente Fusion am 8. Februar 1925. Es verwendet jedoch nicht den irrigen Ausdruck des Amtsgerichts “Weihnachtstagungsgesell­schaft” und gibt selbst an, welches der Name des betreffenden Vereins von 1923 ist, nämlich “Anthroposophische Gesellschaft”. Merkwürdig ist, daß die beiden Urteile des Obergerichts, bei zwei verschiedenen Klägern, inhaltlich und wörtlich beinahe identisch sind, obzwar ich mir nicht vorstellen kann, das die Gruppe Wilke-Buchleitner ebenfalls, wie das Obergericht ausführlich zitiert, Belege eingereicht hat, wie die der Gruppe der GWT von Tatsachen verfälschenden Aufsätzen von Kurt Franz David und Paul Eugen Schiller und selbst von Günther Wachsmuth.

[Rechtliche Anmerkung: In das Urteil des Amtsgerichts für die Gruppe Wilke-Buchleitner, wird zurecht durch Prof. Furrer darauf hingewiesen, daß hier durch die beiden Parteien (also Kläger Wilke-Buchleitner Gruppe und Beklagten Vorstand der AAG(WT) unbestritten die Auffassung vertreten wird, 1925 habe es keine konkludente Fusion gegeben. Furrer wirft nun dem Amtsgericht vor, es hätte Fakten aus der anderen Feststellungsklage, die der Gruppe der GWT, in diese Klage hereingenommen, was nicht tauglich sei. Zu Recht sagt Prof. Furrer, das Amtsgericht hätte sich zu beschränken auf die Ansichten der jeweiligen Parteien. Das Obergericht sagt aber, daß das Ergebnis schließlich gleich sei, und es keine weitere eigenständige Existenz der Gesellschaft von 1923 gäbe. Aber was hätte dann in der Begründung angeführt werden müssen? Das wäre doch interessant gewesen zu erfahren. Kommentar MM.]

 

Einige Passagen:

* An der sog. Weihnachtstagung 1923 wurde unter dem Vorsitz von Dr. Rudolf Steiner ein Verein  unter dem Namen “Anthroposophische Gesellschaft” gegründet. Es fand keine Handelsregistereintragung statt.

* Die Kläger (Gruppe der GWT, M.M.) sind Mitglieder der am 26. Dezember 1913 im Handelsregister eingetragenen Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft. Der Vorstand hat in der Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung vom 28./29. Dezember 2002 erklärt, daß jedes Mitglied, das sich durch seine rosa Mitgliedskarte ausweise, an der Versammlung teilnehmen könne. Stimm- und Antragsrecht berechtigt waren jedoch nur diejenigen Mitglieder, die mit  ihrer Unterschrift erklärten Mitglied der während der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1925 begründeten Anthroposophischen Gesellschaft zu sein. Wer diese Anerkennungserklärung nicht abgeben wollte, durfte als Gast an der außerordentlichen Versammlung teilnehmen, hatte aber kein Stimm- und Antragsrecht. Die Kläger haben die Erklärung, daß sie den an der Weihnachtstagung von 1923 gegründeten Verein anerkennen, nicht abgegeben. Es grenzt an Rechtsmißbrauch die Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, zunächst zu einer Anerkennung der Beklagten bzw. des wiederbelebten, im Jahre 1923 gegründeten Vereins (Anthroposophische Gesellschaft) zu nötigen, und dann bei Verweigerung der Anerkennung geltend zu machen, wegen der fehlenden Rechtsbeziehung bestehe gar kein Feststellungsinteresse. (Kommentar MM, m.E. grenzt es nicht an Rechtsmißbrauch, es ist  Rechtsmißbrauch!!)

* Die Kläger vertreten die Meinung, in der bestehenden AAG, deren Mitglieder sie seien, würden die Prinzipien der Weihnachtstagung von 1923 weiterleben.

* Bereits dem Eröffnungsvortrag von Rudolf Steiner ist zu entnehmen, daß zwischen “Anthroposophischer Gesellschaft” und “Allgemeiner Anthroposophischer Gesellschaft” keine Unterscheidung gemacht wird, sondern daß die beiden Begriffe synonym verwendet werden. Rudolf Steiner richtete die Bitte an die Anwesenden nur davon zu sprechen, daß es eine “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gibt, die ihren Mittelpunkt am Goetheanum in Dornach haben will.

Die historischen Fakten, wie sie unter Ziff. 4 erwähnt sind, zeigen klar, daß Rudolf Steiner und seine anthroposophischen Freunde die Eintragung der 1923 gegründeten anthroposophischen Bewegung??, M.M.) im Handelsregister anstrebten, weil es nur eine einheitliche Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft mit 4 Unterabteilungen geben sollte. Diese Absicht wird von der Beklagten ausdrücklich anerkannt. Es ist auch unbestritten, daß die Statuten des an Weihnachten 1923 gegründeten Vereins nicht ins Handelsregister eingetragen werden konnten. ...

* Im Nachrichtenblatt vom 17. Mai 1964 legte Paul Eugen Schiller unter dem Titel “Über die Entstehung und Bedeutung der Statuten und deren Beziehung zu den Prinzipien” nochmals ausführlich dar, wie die Vorgänge vom 8. Februar 1925 zu verstehen sind. Es gebe kein Recht, für die Konstruktion eines Unterschiedes zwischen einer Anthroposophischen und einer Allgemeiner Anthroposophischen Gesellschaft. Die Behauptung  eines solchen Unterschiedes wäre der Versuch einer Verfälschung  des Weihnachtstagungsimpulses …

(Es wurde dem Obergericht nicht zur Kenntnis gebracht, daß alle zitierten Autoren, wie P. Schiller und K. David, Gewährsleute von G. Wachsmuth waren, und deshalb durch die Ereignisse der 60ger Jahre, versuchten seine posthume Position zu stärken mit irrigen, die Tatsachen verfälschenden Aufsätzen. Auch waren sie es u.a., die die Neufassung der Statuten von 1965 formulierten, Kommentar MM)

* Die konstitutionelle Gestalt der AAG, wie sie am 8. Februar 1925 beschlossen worden war, wurde von den Mitgliedern in den folgenden beinahe 80 Jahren nie in Frage gestellt. …

(Diese Aussage ist objektiv falsch, da schon Ende der 40er Jahre, und später in den 60er Jahren diese Problematik in der Gesellschaft, soweit das überhaupt möglich war, dargestellt wurde, Kommentar MM)

Im “Rosa Heft”, mit dem Titel “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, das sämtlichen neuen Mitgliedern abgegeben wird, sind sowohl die Prinzipien als auch die Statuten der AAG abgedruckt. Im Nachwort steht, daß (Daß Ohne Strich) die Prinzipien von Rudolf Steiner bei der Gründungsversammlung gegeben worden seien. Die Statuten würden den rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Im Zusammenhang von Prinzipien und Statuten könne die Gesellschaft stets neu die Erfüllung ihrer Aufgabe anstreben, wahre Esoterik in der vollen Öffentlichkeit zu pflegen.

 

 (Hier macht das Obergericht eine allzu simple Aussage. 1. wurden auf der Versammlung von 1923 die angenommenen Richtlinien nicht damals schon Prinzipien genannt, sondern schlicht Statuten, 2. wurden diese nicht durch Rudolf Steiner gegeben, sondern von ihm entworfen und in gedruckter Form der Versammlung zur Diskussion gestellt, also dann gemeinsam auf der Versammlung beraten und stellenweise geändert, wenn einzelne Mitglieder das wünschten. Das steht alles aber so nicht im Rosa Heft,  denn der 1. Satz im Nachwort heißt : Die << Prinzipien der Anthroposophischen Gesellschaft>> sind den Mitgliedern von Dr. Rudolf Steiner bei der Gründungsversammlung zu Weihnachten 1923 gegeben worden Wie das Obergericht ja selbst ausgeführt hat, war 1923 eine Gesellschaft mit Namen Anthroposophische Gesellschaft gegründet worden, natürlich mit Statuten und nicht mit Prinzipien. Als nach dem 8. Februar 1925 aus dem Bauverein die Allgemeine Anthroposopische Gesellschaft  hervorging, gab es also zwei gültige Statuten, die eingetragenen Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft und die nicht eingetragene der Anthroposophischen Gesellschaft. Anfang 1926 aber waren die Weihnachtstagungsstatuten obsolet geworden, denn wie sollten sie für eine andere Gesellschaft gelten? Sie wurden “Prinzipien “genannt”. Was aber das Gericht nicht wußte, war, das diese Statuten in dem 1. Dezennium der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, für diese ausgegeben wurden, weil die wirklichen Statuten den Mitgliedern nicht bekannt gegeben wurden.  Kommentar MM)

*  Auch hier läßt sich wieder eine Bestätigung dafür finden, daß es nur eine Allgemeine Anthroposophische  Gesellschaft gibt und daß daneben kein zweiter Verein besteht. Die im Handelsregister eingetragene   Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft stützt ihre Existenz auf zwei konstitutive Elemente ab, nämlich   die Prinzipien und die Statuten.

(Eine solche Aussage eines Obergerichts mutet doch recht merkwürdig an, denn wie sollte ein Rechtskörper sich nach zwei Arten Statuten konstituieren können? Das ist doch gerade ein rechtliches Unding, etwas worauf Dr. J.W. Ernst40 bereits in den 80ziger Jahren hingewiesen hat.)

 

(Auch ist merkwürdig, daß das Obergericht, dieses hier spontan zitiert und offenbar nicht bemerkt, mit welchem manipulativen Wortlaut das Ganze formuliert ist. Es geht anscheinend davon aus, daß der Text einfach als Ausdruck der Tatsachen geschrieben worden ist. Leider ist dem nicht so, aber das Obergericht hatte ja keine Übersicht über alle manipulierten Dokumente und keine Dokumente die das Gegenteil vortragen. Im letzten Absatz wird einfach der merkwürdige Umstand akzeptiert, die Gesellschaft basiere auf zwei rechtlichen Grundsätzen, was natürlich ein Unding ist. Es liegt doch auf der Hand, daß das nur ein Rudiment der merkwürdigen Geschehnisse ist. Hätte wirklich eine Fusion stattgefunden zu Lebzeiten Rudolf Steiners, dann ist es doch merkwürdig, daß die obsoleten “Weihnachtstagungs­statuten” eine so besondere Position einnehmen konnten. Das alles ist doch nur logisch zu erklären, wenn man davon ausgeht, es hätte zwei Vereine mit eigenen Statuten, aber nur ein Vorstand geben sollen [die einheitliche Konstituierung], wobei später aber widerrechtlich der eine Verein in den anderen geschoben wurde. So hatte man nur noch einen Verein, und zwei Statuten, aber da die Mitglieder von Anfang an nur die Statuten der Gesellschaft von 1923 kannten und nichts weiter beschlossen hatten, konnte man diese Statuten nicht einfach auch verschwinden lassen, deshalb wurden sie zu “Prinzipien”. Das rosa Büchelchen ist also nur ein Zeugnis des Konstitutionsproblems, Kommentar MM.)

* Zusammenfassend ist festzustellen, daß nur noch die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft existiert. Aus den dargelegten Gründen muß davon ausgegangen werden, daß die Mitglieder des 1913 gegründeten Johannesbauvereins (später umbenannt in Verein des Goetheanum der freien Hochschule für Geisteswissenschaft), Mitglieder der 1923 gegründeten und 1925 angepaßten Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft wurden. Der Vorstand des an Weihnachten 1923 gegründeten Vereins wurde der Vorstand des 1913 Gegründeten Vereins. Es wurde mithin eine Fusion durch Absorption durchgeführt, ohne daß damals oder danach während rund 80 Jahren irgend jemand daran gezweifelt hätte, daß dieses nicht dem Willen der Mitglieder der beiden 1913 und 1923 gegründeten Vereine entsprochen hätte.

* Auch wenn kein schriftlicher Fusionsvertrag vorliegt, muß doch aus den geschilderten Fakten geschlossen werden, daß eine Fusion gewollt war. Die Argumente der Beklagten gegen eine Fusion verfangen nicht, zumal  für die Behauptung der Geschäftsführung ohne Auftrag keine stichhaltigen Beweise angeboten werden.

(Dieser Schluß ist vollkommen aus der Luft gegriffen, denn wie kann die überwiegende Mehrheit der Mitglieder eine Fusion gewollt haben, da sie zum Zeitpunkt dieses Geschehens überhaupt nichts von diesen Geschehnissen wußten. Und danach wurden die Mitglieder getäuscht, und hatten nicht einmal Grund an der Richtigkeit dieser sogenannten Fusion durch Absorption zu zweifeln. Aus den Fakten läßt sich meiner Ansicht nach beweisen daß von Fusion gar nicht die Rede sein und deshalb auch nicht eine Fusion gewollt sein kann, weil die Mitglieder der AG nichts davon wußten, und man vor, auf und direkt nach der 4. a.o. GV vom 8. Februar 1925 überhaupt nichts aber auch nicht das geringste Bißchen von einem Fusionswillen feststellen kann, MM)

 

6) Schluß

Dieses Papier, “die verhinderte Diskussion”, wurde mit der Intention verfaßt, um zu beschreiben, wie sich der gesellschaftliche Geschichtsablauf vor und nach der Versammlung von 2002 zugetragen hat und auch weil es noch keine ausführliche Analyse der Situationen und Positionen der Parteien gibt. Hätte man hoffen können, die Unklarheit rund um die Konstitution wäre nun endlich geklärt worden, und alles sei nun ersichtlich, dann hätte sich vielleicht etwas zum Positiven verändern können. Doch leider ergibt sich seit 2005 eigentlich dieselbe Situation wie sie vor 2002 bestand. Die Rechtslage ist wiederum völlig verworren und wiederum, wird, wie früher, nicht alles im NB veröffentlicht. Man wird als Mitglied eingeladen, um an einer Arbeitsgruppe teilzunehmen, und die Resultate werden oft gar nicht oder nur lückenhaft mitgeteilt. Und dabei ist nichts geklärt worden. Das kann offenbar nur noch geschehen, wenn man nochmals zu Gericht zieht und die damalige Situation mit wirklichen Tatsachen belegt, die zeigen, daß hier ein vereinrechtliches Verbrechen durch Mitgliederbetrug von Seiten des Ur-Restvorstands (Rudolf Steiner natürlich ausgenommen) und stetige Irreführung der Mitglieder vorliegen. Es ist natürlich bedauerlich, ein solches Fazit ziehen zu müssen. Und man muß leider feststellen, daß die Falschdarstellungen nach dem Prozeß, auch durch den Vorstand, immer noch nicht verschwunden sind, also immer wieder auftauchen. Hoffentlich ist es möglich, das man bald in einer Gesellschaft leben kann die wirkliche Transparenz nicht scheut, denn ich erlebe leider diese Vorstandstransparenz als einen Rauchvorhang  zur Verschleierung der wirklichen Tatsachen. Und es sollte doch klar sein, daß so etwas in der  Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft nicht sein sollte.

13. Anhang

A)  Exkurse

B)  Brief, abgedruckt in “Symptomatischen Illustrationen” Nr.70 von W. Lochmann

C)  Erklärungen des Vorstandes

 

A) Exkurse

1) Vereinsrechtliche Kuriosa, entstanden durch das Konstitutions­problem

2) Übersicht aller Rechtsverfahren              

3) Exkurs zu den Gerichts- und Anwaltskosten 2003-2005

 

1) Vereinsrechtliche Kuriosa, entstanden durch das Konstitutionsproblem

* Auf angeblichem Wunsch von Rudolf Steiner, sollten die Statuten von 1923 eingetragen werden, was sich als unmöglich erwies, weshalb die Gesellschaft neue “behördliche” Statuten bekam, die aber in Wirklichkeit die geänderten Bauvereinstatuten darstellten und die dann zur indirekten Eintragung der Gesellschaft von 1923 dienten, wobei nicht weiter auf den Namen geachtet wurde.

* Der Handelsregisterführer hätte die Statuten von 1923 nicht eintragen wollen weil sie zu weitschweifig seien, jedoch hätte er geeignete Punkte fürs Handelsregister zusammengezogen, wobei dann merkwürdiger Weise die Bauvereinstatuten herauskamen.

* Die Statuten der AAG sind also nicht von Rudolf Steiner selbst, wie die Statuten der Gesellschaft von 1923, nicht durch G. Wachsmuth, sondern durch einen Notar entworfen worden. Dabei war dieser Notar auch Handelsregisterführer, und hätte wissen müssen, daß weder ein Notar noch ein Registerführer selbstherrlich Änderungen an einem Statut vornehmen darf. Der Registerbeamte hat nur zu prüfen ob die Statuten den Handelsregisterverordnungen genüge tun.

* Die Eintragung wäre nie geschehen wenn der Notar und Registerführer zwei verschiedene Personen gewesen wären, denn laut Handelsregisterverordnung, muß auch die Struktur des Vereins kurz beschrieben werden. Aber in den Statuten der AAG von 1925, werden die wesentlichen Bestandteile der Gesellschaft wie die Hochschule oder die freien Gruppen nicht einmal erwähnt!

* Die Mitglieder der AG bekamen 1925 Statuten, die sie selbst weder verabschiedet hatten, noch gar kannten.  

* Die Mitglieder erhalten seit 1925 eine Mitgliedskarte mit anderem Namen als in den Statuten festgelegt ist. Laut  damaligem Vorstandssekretär K.F. David sei “Allgemeine” aus ästhetischen Gründen weggelassen worden.

* Die Vereinsstatuten wurden erst 1935, 10 Jahre nach der Namensänderung des Bauvereins, veröffentlicht.          

* 1931 wurden bei Anwesenheit eines Registerbeamten, die Statuten geändert, ohne daß die Mitglieder den ursprünglichen Statutentext kannten, was gewiß auch dem Registerbeamtem nicht bekannt war.   

* Bis heute wird noch so getan, als hätte die AG/AAG zwei Arten von Statuten, die aktuelle AAG Statuten und potentielle AG Statuten.

 

2) Übersicht über die Rechtsverfahren

Die Rechtsvertreter der Gruppen sind:

Für die Gruppe der GWT:                           RA Thaler

Für der Gruppe Wilke-Buchleitner :           RA Strub

Für die internationale Gruppe:                   RA Gelzer

Für den Vorstand:                                        RA Furrer

Für Frau H. Scholze                                    RA Rottstedt 

            

Angegeben werden jeweils der Namen des RA, das Einreichungsdatum und die Art des Verfahrens.

 

Die Verfahren wurden numeriert, die Entscheidungen des Gerichts
mit Sternchen versehen.

2003

1) 20. Januar RA Rottstedt reicht eine Strafanzeige ein wegen Nötigung.

2) 24. Januar RA Thaler reicht eine Feststellungsklage ein.

3) 24. Januar RA Thaler reicht eine einstweilige Verfügung ein.

4) 27. Januar RA Thaler, reicht eine Anfechtungsklage ein.

5) 27. Januar RA Strub reicht eine Anfechtungsklage ein.

6) 27. Januar RA Strub reicht eine einstweilige Verfügung ein.

7) 27. Januar RA Gelzer reicht eine Anfechtungsklage ein.

* Das Amtsgericht verfügt:

a)  Die drei Anfechtungsklagen  4), 5) und 7) werden aufgehoben (sistiert) 

b)  Die Feststellungsklage wird Hauptverfahren

c)  Den einstweiligen Verfügungen 3) und 6) werden stattgegeben

8) 21. Februar: RA Furrer legt beim Obergericht gegen die Verfügungen von RA Thaler Rekurs ein

9) 21. Februar: RA Furrer legt beim Obergericht gegen die Verfügung von RA Strub Rekurs ein

* Das Obergericht befindet den Rekurs gegen die Verfügungen  von RA Furrer für gut.

10) 25. Juni: RA Thaler legt Rekurs gegen den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht ein.

* Das Bundesgericht lehnt die Klage von RA Thaler ab.

* Das Amtsgericht hebt eine Ziffer in der Anfechtungsklage von RA Strub auf.

Erläuterung: Der RA numeriert die Auflistung der Rechtsbegehren in seiner Rechtsschrift. Eine dieser  Rechtsbegehren, also mit Ziffer versehen, wurden dann durch das Amtsgericht freigegeben, weil ja alles sistiert war. Das Amtsgericht fragte Strub nun, ob er diese Ziffer, also das Rechtsbegehren, nicht auch in eine Feststellungsklage, wie die Gruppe der GWT, umwandeln wollte, was er dann auch tat.

5) 10. Oktober: Ein Rechtsbegehren wird durch RA Strub in eine Feststellungsklage umgewandelt. Dadurch entstand also ein weiteres Rechtsverfahren, es waren nun insgesamt 5. Zwei davon waren nun Feststellungsklagen und drei Anfechtungsklagen.

11) 23. Oktober: RA Gelzer beantragt ein Gesuch um eine superprovisorische (möglich: einstweilige) Verfügung

* Das Amtsgericht lehnt die superprovisorische Verfügung, später auch die einstweilige Verfügung ab.

12) 28. November: RA Thaler beantragt eine einstweilige Verfügung.

* Das Amtsgericht  erläßt auf die Klage 12) ein Superprovisorium.

13) 15. Dezember: RA Thaler reicht eine Anfechtungsklage ein, nun gegen die AAG

14) 16. Dezember: RA Thaler reicht eine zusätzliche Anfechtungsklage zum Rechtsverfahren 4) ein

* Das Amtsgericht bestätigt das Superprovisorium nicht und lehnt die Klage 12) ab.

 

 2004

* Das Amtsgericht heißt die Klagen 2) und 5) gut. Die AAG(WT) existiert rechtlich nicht!!

15) 12. Februar: RA Furrer beantragt eine vorsorgliche Appellation gegen Klage 2).

16) 12. Februar: RA Furrer beantragt eine vorsorgliche Appellation gegen Klage 5).

 

2005

* Das Obergericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts. Die AAG(WT) existiert rechtlich nicht!!

Es wurden also im Ganzen 11 Rechtsverfahren durch drei verschiedene Gerichte behandelt, wobei es sich in  4 Verfahren um 2 verschiedenen? Feststellungsklagen und sich in 7 Verfahren um 4 verschiedene Verfügungsverfahren handelte.

Alle 5 Anfechtungsklagen wurden durch das Urteil vom Obergericht hinfällig.

Insgesamt wurden also 16 Rechtsverfahren beim Gericht beantragt!!

Die Verfahren zogen sich rund 25 Monate hin und haben schätzungsweise insgesamt (Kosten der Klagegruppen geschätzt, da keine Angaben) 800.000 +250.000 +100.000 + 30.000=1.130.000SFR ~ 700.000 Euro gekostet.                          

 

3) Exkurs zu den Gerichts- und Anwaltskosten 2003-2005

Da nach der a.o. GV 2002, wie oben angeführt, verschiedene Gerichtsverfahren gegen die AAG(WT) und/oder gegen den Vorstand dieses Vereins geführt wurden, entstanden für die Beteiligten im erster Linie erhebliche Anwaltskosten, die die Klägergruppen bereit waren auf sich zu nehmen. Da die Gruppe der GWT die meisten Verfahren durchführen ließ, hatte sie als Klägergruppe wohl die höchsten Kosten (6 Verfahren), dann die Gruppe Wilke-Buchleitner (4 Verfahren) und schließlich die Gruppe Gelzer (2 Verfahren). Der Vorstand der AAG(WT), der in allen Prozessen Beklagter war, und selbst 4 Verfahren beantragte, hatte natürlich die höchsten Kosten.

Es ist Praxis, daß wenn man ein Rechtsverfahren beginnt und gewinnt, die verlierende Partei die Gerichtskosten und eine Entschädigung an die gewinnende Partei bezahlen muß. Bei Appellation oder Rekurs beim höheren Gericht, werden dann diese Kosten aufgehoben, bis das Urteil des anderen Gerichts gefällt ist. Die Kosten und Entschädigung sind dann bei Verlust jedoch höher.

Im NB41 macht P. Mackay im Interview mit S. Jüngel einen Unterschied in Gerichtskosten und Anwaltskosten. Vermutlich werden die Gerichtskosten finanziert durch Spenden von verschiedener Seite. Die Anwaltskosten gingen auf die Rechnung der AAG, obwohl diese mit den Rechtsverfahren überhaupt nichts zu tun hatte. Die AAG hat, so scheint es, im Budget jährlich 50.000 SFR frei für eventuelle Rechtskosten.  Laut C. Pietzner im NB42 betrugen diese Rechtskosten in den Jahren 2001 und 2002 zusammen 130.000 SFR. Und weil laut Pietzner jährlich  50.000 SFR abgeschrieben werden können, also 2 x 50.000 = 100.000 SFR plus 30.000 SFR an Spenden, zusammen also sind 130.000 SFR und somit entstanden also “offiziell” keine Kosten  Es gab ja auch keine Rechtsprozesse. C. Pietzner weiter: “Wie die meisten Mitglieder wissen, mußte die “Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” (sic!) von 2003 bis 2005 schwierige Gerichtsprozesse führen”. Wie seltsam, somit hat also doch die AAG und nicht die AAG(WT) diese Prozesse geführt?!

Würde das so stimmen, dann brauchte man keine Bedenken wegen der Kosten haben. Aber im Gegensatz zu den Mitgliedern der Klägergruppen, die ihr schwer verdientes Geld zu den Anwälten hintrugen, die sie herangezogen hatten, beriet sich der Vorstand der AAG(WT), der ja personengleich mit dem Vorstand der AAG war, einfach weiter mit deren Anwalt Prof. Furrer, der nun nur angeblich ermäßigten Kosten berechnete. Da staunt man nicht wenig, denn am Ende der Prozesse, waren die Anwaltskosten gestiegen auf etwa 600.000 SFR, also 100.000 SFR pro Vorstandsmitglied. Das hätten sie eigentlich, als Vorstand der AAG(WT), aus eigener Tasche zahlen müssen. Die AAG(WT) hatte nämlich gar keinen eigenen Finanzhaushalt, somit hätte der Vorstand diese enormen Beträge persönlich aufbringen müssen, d.h. es hätten, wie bei den Gerichtskosten, diese Kosten auch aus Spenden finanziert werden müssen. Nun aber wurden diese Anwaltskosten für 2004, einfach, ohne die Mitglieder davon zu informieren, oder gar zu fragen, von der AAG übernommen, also von dem Budget der AAG von 2004 abgeschrieben. Das ist doch wiederum erstaunlich! Im Jahr 2006, wurde auf Drängen von zwei Mitgliedern dann deren Antrag Nr. 4 und Nr.5 behandelt, wobei Offenlegung aller Kosten in Sachen Gerichtsprozesse verlangt wurde. Das tat dann C. Pietzner mit kargen Worten. Wie bereits erwähnt: Die Gesamtkosten dürften rund 820.000 SFR betragen, davon rund 600.000 SFR Anwaltskosten und rund 220.000 SFR Gerichtskosten, wobei die letzteren durch Spenden bis auf 7.000 SFR bezahlt werden konnten. Die AAG hat also, ohne die Mitglieder zu fragen, einfach die bestehenden Kosten von 600.000 + 7.000 = 600.700 SFR vom Budget abgeschrieben. Dann, als ein Paar Mitglieder danach fragten, wurden die Kosten zögerlich etwas offengelegt, die schon längst ausgegeben worden waren. Undeutlich bleiben einige Aussagen von P. Mackay im NB, diese Anwaltskosten betreffend, denn man kann ihn so  verstehen, daß der Vorstand der Gesellschaft AAG überhaupt keine Kosten in Sachen Prozeßverfahren (auch nicht für Anwaltskosten) aufbürden will, und alles aus Spenden bezahlt werden soll. Aber dann kam alles doch so, wie wir jetzt wissen.

Die AAG hat also über eine halbe Million SFR an Prozeßkosten ausgegeben die sie nicht zu vertreten hatte.

Damit nicht genug, am 6. März 2007 wurde am Goetheanum eine Hausdurchsuchung durch 20 Polizisten und Vernehmung der Vorstandsmitglieder durchgeführt. Es wurden Akten und Computerspeicher beschlagnahmt, weil einige Mitglieder der Gruppe der GWT am 7. Juli 2006 eine Strafanzeige gegen den Vorstand der AAG wegen Veruntreuung und unsauberer Geschäftsführung bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatten. Am 16. August 2007 wurde jedoch das Verfahren eingestellt, weil laut Staatsanwaltschaft, die Beschuldigung nicht aufrecht erhalten werden konnte.

Die Mitglieder wurden über die Vorgänge recht vage informiert, so hatte laut Staatsanwaltschaft zwar der Schatzmeister den Prozeßverlauf unsachgemäß beschrieben, es konnten sich jedoch auch dissidente Stimmen aussprechen.  Der ausschlaggebende Punkt der Staatsanwaltschaft war aber, daß die Mitgliederversammlung wiederholt die Beschlüsse in Sachen Anwaltskosten angenommen hatte. Dabei bleibt jedoch unklar ob der angenommene Beschluß der Generalversammlung von 2007 die Anwaltskosten betreffend, die Staatsanwaltschaft erreicht hat.

 

B) Brief, abgedruckt  in “Symptomatischen Illustrationen” Nr. 71 von W. Lochmann43.

Vorbemerkung: Anläßlich der Besprechung von R. Saackes Rundbrief zu seiner Pfingstdarstellung 2009 zur 1. Generalversammlung der AAG in 1925, kommentiert von R. Menzer in den „Symptomatologischen Illustrationen“ Nr. 70, schrieb der Autor an W. Lochmann einen Brief über den Namen der Gesellschaft. Diesen Brief wurde im Forum der Nr. 71der „S.I“ abgedruckt. R. Menzer kommentiert diesen auch wieder, sein Kommentar wird hier wiedergegeben in den fettgedruckten Fußnoten, wobei er aber einfach seine Falschdarstellungen fortsetzt.    

Die Nichtsynonymität der Namen AG, aAG und AAG von Dezember 1923 bis Dezember 1925.

Die numerierten Fußnoten stammen von Rudolf Menzer.

 

Da Rudolf Menzer in den „Symptomatologischen Illustrationen”, herausgegeben von Willy Lochmann, seine Falschdarstellungen über die Namensfrage der Gesellschaft  ständig wiederholt, sei hier zum letzten Mal eine Richtigstellung gegeben2.

2 Sehr geehrter Herr Meeussen, Zunächst meinen aufrichtigen Dank für Ihre „Richtigstellung“, die Sie mir über Herrn Lochmann zukommen ließen. Sie verzichten damit auf das sonst mir gegenüber praktizierte Totschweigen. Mir scheint, Sie unterstellen Rudolf Steiner, daß er an Weihnachten 1923 eine „AG“ gründen (oder auch nur fortsetzen) wollte, dabei eine „Dach-AAG“ mental reserviert habe und diese dann „am 8.2.1925 realisiert“ hätte. In Ihrer Beweisführung übersehen Sie geflissentlich die Ihnen nicht genehmen Dokumente oder interpretieren sie Ihren Vorstellungen entsprechend um.

 

 

Anthroposophische Gesellschaft.

 

Wer heute noch behauptet, wie das der Vorstand in Dornach 2009 noch auf seiner Website tut, Weihnachten 1923 sei die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” neubegründet worden, will den Tatsachen nicht ins Auge sehen. Schon intuitiv sagt jeder, wenn man ihn fragt, wodurch denn der Name einer Gesellschaft ersichtlich sein könne, „durch die Statuten natürlich”. Vier Indizien, die das belegen und bestätigen, sind (zum Teil) noch nicht allzu lange bekannt3

3 Wenn der Dornacher Vorstand heute noch behauptet, der „Eingetragene Verein AAG“ sei an Weihnachten 1923 begründet worden, belügt er die Mitglieder und die Öffentlichkeit. Laut Gerichtsurteil ist die „WTG“ am 8.2.1925 erloschen, weil der VDG in AAG „umgetauft“ worden war. Zugleich sei er so „umgekrempelt“ worden, daß der Geist der  Weihnachtstagung auf ihn übergesprungen sei. Im Klartext:

Die an Weihnachten 1923 gebildete WTG wurde am 8.2.1925 stillschweigend fallengelassen – ohne die Mitwirkung Rudolf Steiners! – Die ersten gedruckten Statuten lauteten:

Statuten der „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“! (Statuten der Anthroposophischen Gesellschaft wurden erst später gedruckt und niemand weiß genau wann. Möglicherweise erst nach dem 8.2.1925.)

 

1) 2002: In der 3. Stellungnahme für die 3. Arbeitsgruppe zur Konstitution, als vorletztes „Konzept für das “Gutachten” von Furrer/Erdmenger erklärt Andreas Furrer auf Seite 4, Nr. 10: „Aus rechtlicher Sicht ist hierzu darauf hinzuweisen, daß allein die Namen maßgebend sind, die in den jeweiligen Statuten verwendet wurden: „anthroposophische Gesellschaft” in den Statuten des am 28. Dezember 1923 gegründeten Vereins, „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” in den Statuten des Vereins, dessen Name so am 8. Februar 1925 beschlossen und anschließend ins Handelsregister eingetragen wurde”4.

4 Ein „Professor“ oder ein „Amt“ antworten immer entsprechend der Fragestellung und dann nicht einmal immer richtig. Im Handelsregister werden nicht die „Vereinsstatuten“, sondern der Verein als Rechtspersönlichkeit eingetragen. Die Statuten sind der Anmeldung nur beizufügen und müssen nicht immerzu den vollen amtlichen Namen wiederholen. Rudolf Steiner schrieb zu recht anthroposophische Gesellschaft“ oder auch nur „Gesellschaft“. Niemand hat an Weihnachten 1923 darunter etwas anderes verstanden als die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“, zumal Rudolf Steiner am 24.12.1923 vorlas: „§ 10. Die ‚Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft’ hält jedes Jahr … eine ordentliche Jahresversammlung ab…“; und „§ 11. … Die ‚Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft’ hat ihren Sitz am Goetheanum.“ Das wurde allerdings in der 3. Auflage von 1963 ohne Hinweis weggelassen obwohl behauptet wird, es handle sich um eine Reproduktion der Erstausgabe!

 

2) 2005: In den beiden Urteilsbegründungen vom Obergericht Kanton Solothurn, zum Urteil von 12. Januar 2005, Seite 3, findet man die Aussage: „An der sog. Weihnachtstagung von 1923 wurde unter dem Vorsitz von Dr. Rudolf Steiner ein Verein unter dem Namen „Anthroposophische Gesellschaft” gegründet. Es fand keine Handelsregistereintragung statt.” Die gleiche Aussage wiederholt sich auf Seite 8.5

5 In den „Urteilsbegründungen“ steht auch, daß Rudolf Steiner „AAG“ und „AG“ synonym verwendet hätte. Wenn die Richter dennoch an Weihnachten 1923 eine „AG“ und am 8.2. 1925 eine „AAG“ unterschieden haben, dann nur, weil sie sowohl von den Klägern wie den Beklagten falsch informiert worden sind. Wenn am 29.6.1924 der VDG sich „als ein Glied der AAG“ erklärt hat, dann kann nur die AAG von Weihnachten 1923 gemeint gewesen sein, weil es eine andere „AAG“ damals nicht gab! Schon allein dieses Faktum reicht aus, um alle Namens-Irrlehren von Rolf Saacke und seinen Gefolgsleuten ad absurdum zu führen.

 

3) 2005: In einem Antwortbrief an Mees Meeussen vom Handelsregister in Kanton Solothurn, heißt es: „Es spielt keine Rolle, welche(r) Name(n) von den Gründern – wie sie es nennen – „gemeint, gewollt oder gewünscht“ wurde(n). Entscheidend ist einzig und alleine, der für die Eintragung angemeldete Name und somit derjenige Name, der in den Gründungsstatuten erwähnt wird und von der Gründungsversammlung durch die Genehmigung der Statuten gutgeheißen wurde.” (Markus Saner, Handelsregisteramt)6.

6 Eben: Das Schreiben des Handelsregisteramts lautet: „Entscheidend ist einzig und alleine der für die Eintragung angemeldete Name, der von der Gründungsversammlung gutgeheißen wurde.“ Genau das trifft für die AAG von Weihnachten 1923 zu: Jeder Teilnehmer hat die „AAG“ „gutgeheißen“. Rudolf Steiner durfte nichts anderes als die „AAG“ zur Eintragung anmelden! Am 5.1.1924 wurden „Statuten der AAG“ gedruckt. Rudolf Steiner hat im Nachrichtenblatt Nr.1 die neu gebildete „AAG“ bekannt gegeben (s. Faksimile in Nr. 70) und diese „AAG“ so gut wie sicher am 8.2.1924 zur Eintragung

angemeldet.

4) 2008: Die Kontroverse von Rudolf Saacke und Walter Kugler, betreffend Rudolf Steiner – Das graphische Werk – Band GA K 45, wurde dahingehend entschieden, daß die Nachlaßverwaltung anerkennt, daß der ursprüngliche Briefkopf 1923/1924 richtig lautet „Anthroposophische Gesellschaft” und nicht „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft.” Siehe dazu auch „freies forum anthroposophie”, Heft Nr. 6, Seite 66 – Winter 2007/20087.

7 Die Kontroverse Saacke – Kugler berührt die Namensfrage nicht, denn ein „Briefkopf“ konnte je nach Verwendung sowohl AAG als auch AG lauten.

Anscheinend gibt es nur noch Richard Weinberg und Rudolf Menzer gemeinsam mit dem Vorstand in Dornach, die fälschlich meinen, die Gesellschaft von 1923 hieße AAG. Dabei geht die Logik von Rudolf Menzer dahin, daß er meint, Weihnachten 1923 wäre nicht eine Gesellschaft mit festgestelltem Namen begründet worden, und Rudolf Steiner hätte die Gesellschaft im Handelsregister unter den Namen AAG eintragen können. Das ist jedoch nachweislich falsch. In der 1. Antwort vom Handelsregister heißt es, daß Namensgebung zwar nicht im Art. 60 explizit verlangt wird, aber einen Verein zu begründen, ohne daß ein Namen festgelegt worden ist, sei unmöglich8.

8 Selbstredend hieß die Vereinigung AAG. Kein Gründungsmitglied hat daran gezweifelt. Vgl. auch Fußnote 5.

allgemeine Anthroposophische Gesellschaft

Einige Argumente, die zeigen, daß AG und aAG keine Synonyme sind, und „allgemein“ ein Adjektiv ist: Daß auf der Weihnachtstagung und danach, jedoch vor 1925, doch die Rede war von „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”, hat seinen Grund darin, daß damit etwas ganz anderes als die Weihnachtstagungsgesellschaft gemeint war. Wir können diese Bezeichnung im Anfang des Nachrichtenblattes (NB) oft lesen: 1. weil der Name der Gesellschaft 1923 sich nicht geändert hatte,

konnte das allgemein nur als Adjektiv verwendet werden, und wurde anstatt „international” gebraucht, nicht als Vereinsname, sondern als Kennzeichnung und Abgrenzung für alle Gruppen in der Gesellschaft. Sollte doch erst, eine sogenannte „internationale Anthroposophische Gesellschaft” begründet werden, worin nur Gruppen und keine natürlichen Personen als Mitglieder zugelassen waren. Dieser Umstand kann an vielen Stellen in GA 260 aufgezeigt werden. Die Landesgesellschaften waren zwar keine Mitglieder, waren aber mit der anthroposophischen Gesellschaft verbunden (rechtlich: vertraglich verbunden [Kommentar zum Schweizer Privatrecht (Zivilrecht), das Personenrecht)]9.

9 Sie scheinen allen Ernstes zu glauben, daß Rudolf Steiner das Wort ALLGEMEINE immer adjektivisch (klein) und ANTHROPOSOPHISCHE substantivisch (groß) „gemeint“ hätte! Tatsächlich hat er aber im Statutenentwurf nur „anthroposophische Gesellschaft“, an die Wandtafel „Allg. anthr. Ges.“ und im Nachrichtenblatt „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ geschrieben! Die „AG in der Schweiz“ hat auch nicht zur Gründung der „internationalen“, sondern der „Internationalen Anthroposophischen Gesellschaft“ eingeladen (GA 260, S. 28), die selbstverständlich auch nur natürliche und keine juristischen Personen als Mitglieder haben sollte. Rudolf Steiner hat sich eindeutig den Namen „Internationale“ verbeten und dafür „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ gefordert.

Öfters wird von Rudolf Steiner auch der Terminus „Zentralvorstand” gebraucht. Aber warum sollte eine übernationale Gesellschaft die nur Mitglieder als natürlichen Personen hat, einen Zentralvorstand haben? Anscheinend um klarzustellen, das es also noch mehrere Vorstände gibt. Und was für Vorstände könnten das denn sein? Die einzig einleuchtende Antwort ist natürlich, Vorstände der Landesgesellschaften. Denn diese sind ja ebenfalls „Anthroposophische Gesellschaften”. Um anzudeuten, um welche Landesgesellschaft es sich dann handelt, ist der genaue Name „Anthroposophische Gesellschaft in X” und mit X ist das Land gemeint, in dem die betreffende Gesellschaft sich befindet. Die Gesellschaft als Ganzes heißt „Anthroposophische Gesellschaft”, und um weiter besser zu unterscheiden ist der Name (es ist ja hier nicht eine Gesellschaft gemeint) „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft” gemeint für die Stelle in Dornach, oder noch genauer alle Gruppen samt Zentralvorstand. Leider wird dies aber nicht weiter erläutert.

Aber in dieser Logik ist es eigentlich selbstredend. Der Zentralvorstand ist also Vorstand der „allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“. Man sieht das in der heutigen AAG noch, denn man kann die Konferenz der Generalsekretäre, die General­ver­sammlung der aAG nennen10.

10 Jede internationale Vereinigung braucht ein Zentrum. Die AAG hatte ihren Sitz in Dornach und logischerweise dort einen „Zentralvorstand“. Ausnahmslos alle „Gruppen“, auch die „Landesgruppen“ waren rechtlich autonom (GA 260, S. 53). Es gab deshalb in Dornach den „verantwortlichen“ und den „erweiterten“ Vorstand. Verantwortlich war der Gründungs- oder Zentralvorstand (der im Handelsregister zu deklarieren war). Der „erweiterte“ Vorstand umfaßte die „Funktionäre“, die sich „die einzelnen Gruppen in ihrer Autonomie wählen“ (GA 260, S. 55) und die, solange sie sich in Dornach aufhielten, beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen konnten, so auch an den Sitzungen im Verlauf der Weihnachtstagung. Die AAG war in dieser Hinsicht die „zentrale Gruppe“ oder die „im engeren Sinne“ (GA 260a, S. 504), der alle Mitglieder angehörten, Die „a/Anthroposophische Gesellschaft im weiteren Sinne“ war die Gesamtheit aller Gruppen, die der grundsätzlichen Autonomie wegen keinen Rechtsstatus hatte.

Auch bei der Weihnachtstagung haben die Generalsekretäre zusammen mit dem Zentralvorstand konferiert, ohne Mitglieder. Dort spricht Rudolf Steiner dann konsequent von „allgemeiner Anthroposophischer Gesellschaft”11.

11 Selbstverständlich haben an den Vorstands-Sitzungen nur dessen Mitglieder teilgenommen. Mein Sprachgefühl und mein Verstand sagen mir, daß Rudolf Steiner so konsequent wie logisch nicht „allgemeine“, sondern „Allgemeine Anthroposophischen Gesellschaft“ zum Ausdruck bringen wollte.

Bei der freien Aussprache der Schweizer Delegierten heißt es dann (GA 260), daß da ein Band bestehe zwischen der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz und der zentralen anthroposophischen Gesellschaft. Und in diesem Zusammenhang liest man dann auch den Ausdruck „allgemeine Anthroposophische Gesellschaft”. Hier ist natürlich der Gebrauch eines Synonyms nachweisbar, denn was soll denn dieser merkwürdige Gebrauch, wenn es nur eine Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft gäbe?12

12 In der „Sitzung des Vorstandes der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft ... und der Schweizerischen Zweige“ (GA 260, S. 169ff.) grenzt Rudolf Steiner scharf die „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ gegen die  Anthroposophische Gesellschaft in der Schweiz“ ab. Ebenso in „Freie Aussprache der Schweizerischen Delegierten“ (GA 260, S. 224ff.). Rudolf Steiner sprach dort zunächst von der „zentralen a/Anthroposophischen Gesellschaft“ (S. 125), ab S. 127 aber nur noch von der „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“, die schlußendlich die Verwaltung der „AG in der Schweiz“ übernahm.

In seinem Einleitungsvortrag auf der Weihnachtstagung, beim Verlesen der Statuten gibt Rudolf Steiner gleich einen Kommentar dazu. So heißt es in Paragraph 11: „Die Mitglieder können sich auf jedem örtlichen oder sachlichen Felde zu kleineren oder größeren Gruppen zusammenschließen.”

Kommentar Rudolf Steiners: „Für die Allgemeine* Gesellschaft ist jede Gruppe, auch die Landesgruppe, in diesem Paragraphen enthalten. Die Allgemeine* Gesellschaft ist weder international noch national, sie ist allgemein menschlich. Und alles andere ist für sie Gruppe.” (* Schreibweise in GA 260, die jedoch durch Rudolf Steiner keinesfalls gedeckt ist). Kann es noch deutlicher gesagt werden, daß mit „allgemeiner Anthroposophischer Gesellschaft“ die Gruppen gemeint sind, ich glaube doch nicht13!

13 Rudolf Steiner setzte noch hinzu: „Dadurch bekommen wir wirklich auf Freiheit gestütztes Leben in die a/Anthroposophische Gesellschaft hinein und auch überall, wo es sich entfalten will, durchaus autonomes Leben. Anders kommen wir nicht weiter.“ Die Gruppen sind autonome „Glieder“ oder „Abteilungen“ der zentralen AAG und kein „Verein“! (Man sollte hier nichts „glauben“, sondern die Verhältnisse „kennen“ und verstehen).

In der Beilage von GA 260a, S. 4f, findet man den „Entwurf einer Geschäftsordnung“. Es schreibt Rudolf Steiner:

Die unmittelbar an die allgemeine Anthroposophische Gesellschaft angeschlossenen Einzelmitglieder erhalten (gegen erhöhten Mitgliedsbeitrag) direkte Benachrichtigung. Wir mögen doch annehmen, daß Rudolf Steiner logische Sätze schrieb, denn nur bei der Annahme, daß es sich hier NICHT um die Gesellschaft von 1923 handelt, ist dieser Satz richtig! Einzelmitglieder sind nur Mitglied in Dornach, und nicht in einer Landesgesellschaft. Es liegt doch auf der Hand: daß wenn es sich hier um die Gesellschaft von 1923 handelte, alle Mitglieder doch unmittelbar Mitglieder der Gesellschaft sind. Es gibt keine Mitglieder, die mittelbar Mitglied der Gesellschaft sind. Das ändert sich aber, wenn man hier die richtige Bezeichnung des Namens anwendet, nämlich, als Bezeichnung für die Zentrale, dort hat man ja nur Gruppen, und jedes Mitglied ist mittelbar Mitglied durch seine Landesgesellschaft.

Nur nicht, wenn es in der Tat  ein Einzelmitglied ist!!14

14 Der „Entwurf einer Geschäftsordnung“ vom 10.1.1924 ist erstens vereinsintern, zweitens nur ein „Entwurf“. Zur gleichen Zeit hat Rudolf Steiner seinen Tagungsbericht für das Nachrichtenblatt vom 13.1.1924: Die „Bildung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft durch die Weihnachtstagung 1923“ verfaßt. Diese „AAG“ hatte prinzipiell nur „Einzelmitglieder“. Niemand war „mittelbar durch seine Landesgesellschaft“ Mitglied. Die „Landesgesellschaften“ haben Dornach verwaltungsmäßig entlastet, indem sie beispielsweise Mitgliederlisten führten und Beiträge einzogen. Wer sich keiner Landesgesellschaft anschloß, machte daher mehr Aufwand, den er ersetzen sollte. Bei Rudolf Steiner ist, sofern man ihn genau nimmt, alles „logisch“!

Eine AAG von 1925 neben der AG von 1923

In den Statuten der AAG heißt es auch heute noch in Paragraph 2 unter Unterabteilungen: „a) die Administration der Anthroposophischen Gesellschaft“. Damit geben diese Statuten an, daß es neben der AAG noch eine AG gibt, deren Administration durch die AAG geführt wird. Dies ist doch der einzig logische Schluß.

Ein weiteres Beispiel: In der Einladung zur 1. Generalversammlung der

AAG, im NB von 15. November 1925 lesen wir auf Seite 180: „Einladung zur ersten ordentlichen General-Versammlung. … Der Vorstand der AAG” und weiter unten: ”Vor dieser Versammlung findet um 10 Uhr eine Vorversammlung für die Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft statt”. Wenn also Rudolf Menzer immer wieder behauptet AG und AAG seien synonym, wie können nun, hier zwei verschiedene Versammlungen angekündigt werden? Im Übrigen ist die Liste noch nicht erschöpft15.

15 Die „AAG von 1925“ war und ist nicht die Weihnachtstagungsgesellschaft, sondern der rechtswidrig manipulierte Bauverein VDG! In seiner Generalversammlung am 29.6.1924 hat der VDG seine Administration an die AAG von Weihnachten 1923 übertragen (GA 260a, S. 512, § 14)! Am 8.2.1925 wurde alles „auf den Kopf gestellt“ und damit Rudolf Steiners Intentionen und die wahre AAG zerstört. Das ist die logische Wahrheit!

Ich glaube, daß hiermit zum Letzten alles gesagt ist. Wenn man nun weiter noch behaupten will, die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 hieße Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, sieht man weg von den Tatsachen, achtet nicht die nachgewiesenen Belege / Tatsachen und ist nicht einsichtig. Wir sollten aber offen für neue Erkenntnisse sein und den Mut haben, diese öffentlich anzuerkennen16.

16 Ja, wir sollten den Mut haben, endlich aufzuwachen, uns nicht von den „Neuen Anthroposophen“ dumm reden zu lassen, sondern für Rudolf Steiners Ehre eintreten. –

 

Mees Meeussen, 3.9.2009;

Rudolf Menzer,    6.9.2009;

 

 

С) Erklärungen des Vorstandes

1)  Mitteilung des Vorstands vom 18. April 1998 NB44

2)  Erklärung des Vorstands vom 23. März 2002 NB45

3)  Erklärung des Vorstandes vom 19. März 2005 NB46

 

1) Mitteilung des Vorstandes vom 18. April 1998

Mitteilung des Vorstandes zur Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft

Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft wurde durch die Weihnachtstagung 1923 gebildet und existiert seitdem. Der Vorstand betrachtet die Mitglieder als Mitglieder dieser Gesellschaft und versteht sich als Vorstand dieser Gesellschaft. Er fühlt sich den bei der Weihnachtstagung am 28. Dezember 1923 angenommenen Statuten verpflichtet und betrachtet die Realisierung dieser Statuten (die später Prinzipien genannt wurden) als seine Aufgabe.

In letzter Zeit sind erneut Fragen entstanden bezüglich der konstitutionellen Vorgänge, die sich seit der Weihnachtstagung abgespielt haben. In diesem Zusammenhang wurde vom Goetheanum aus eine Arbeitsgruppe gebeten, diese Vorgänge und die sich daran anschließenden, unterschiedlichen Auffassungen zu klären. Diese Arbeit ist noch nicht abgeschlossen. In der Gruppe leben in bezug auf die konstitutionellen Vorgänge in der Vergangenheit derzeit unterschiedliche Auffassungen; Übereinstimmung  besteht darin, daß die Gesellschaft seit der Weihnachtstagung durch den ganzen Umfang der geleistete Arbeit - einschließlich derjenigen der Hochschule - bis heute lebt und gepflegt wird. Bei ihrer Arbeit verfolgt die Gruppe die verschiedenen Ansichten zur Konstitution, die in der Mitgliedschaft leben.

Es ist uns im Vorstand ein Anliegen, gemeinsam mir den Mitgliedern in aller Welt im Bewußtsein des Fortwirkens der Weihnachtstagung zu arbeiten.

Dornach, 18. April 1998

 

Manfred Schmidt Brabant
Dr. Verginia Sease

Dr. Heinz Zimmermann
Rolf Kerler
Paul Mackay     

                                                                                                              

2) Erklärung des Vorstands  zum gegenwärtigen Konstitutionsprozeß der Anthroposophischen Gesellschaft (Nur Aufmachung geändert wegen Einheitlichkeit der andere Nummer  1) und 3)!)

Mit den folgenden beschriebenen Schritten im Konstitutionsprozeß möchten wir eine gesunde konstitutionelle Grundlage für die weitere Entwicklung der Allgemeinen Anthroposophische Gesellschaft schaffen. Damit soll nicht ein für allemal die Konstitutionsfrage gelöst sein, sondern ein Prozeß eingeleitet werden, der zu einer – auch in rechtlicher – einwandfreien und nachvollziehbaren Verfassungsgrundlage führen soll. Wir möchten dieses Vorhaben bis Ostern 2003 realisieren. Im Hochschulkollegium besteht über diese Arbeitsrichtung Konsens; die Generalsekretäre und Landesvertreter bejahen sie. Mit den Mitgliedern der Konstitutionsgruppe wollen wir in dieser eingeschlagenen Richtung weiterarbeiten.

Worum geht es bei dieser Konstitutionsfrage? Es handelt sich darum, dem Lebensgefühl sowie dem Willen und den Arbeitszielen der Weltgesellschaft Ausdruck zu verleihen, indem der von Rudolf Steiner auf der Weihnachts­tagung  neu konstituierten Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft auch in rechtlicher Hinsicht eine klare Verfassung gegeben wird - in Respekt vor ihrer Begründung, der bisherigen Entwicklung und den künftigen Erfordernissen.

Wir sind der Auffassung, daß am 28. Dezember 1923 mit der Gründung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft eine Körperschaft als Verein nach schweizerischem Recht entstanden ist. Die Frage, ob diese Körperschaft als solche (d.h. im juristischen Sinne) heute noch existiert, wurde durch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans Michael Riemer (vom 9. März 2000, abgedruckt im Nachrichtenblatt Nr. 14 vom 2. April 2000, S. 8) verneint. Auf Grund der Arbeit der Konstitutionsgruppe entstanden dazu neue Fragen. Ein zweites Gutachten, das von Prof. Dr. Andreas Furrer in Zusammenarbeit mit Dr. Jürgen Erdmenger erstellt worden ist, kommt zu der Feststellung, daß die Gesellschaft, die als Verein bei der Weihnachtstagung begründet wurde, weder durch Fusion, noch durch Auflösung untergegangen ist. Sie gehen deshalb vom Fortbestand dieses Vereins aus.

Wir gehen davon aus, daß die Mitglieder in ideeller und rechtlicher Hinsicht Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft, die bei der Weihnachtstagung begründet wurde, sein wollen. Vor diesem Hintergrund  wollen wir Prozesse in die Wege leiten, die diese Wirklichkeit auch in rechtlich einwandfreier Weise herstellt. Dazu wollen wir – nach Angemessener Vorbereitung – eine Versammlung der Mitglieder nach Artikel 10  der Statuten (Prinzipien) einberufen und für sie die Tagesordnung festsetzen. Die jetzigen Prinzipien sind damit als Statuten wieder etabliert. Die Einladung zur Versammlung wird, wie in Artikel 14 dieser Statuten festgehalten, in der Beilage <Was in der Anthroposophischen Gesellschaft vorgeht> der Wochenschrift <Das Goetheanum> erscheinen. An dieser Versammlung sollen [der] Vorstand bestätigt und die Statuten durch Ausführungsbestimmungen, die eine Handlungsfähigkeit gewährleisten, ergänzt werden. Anschließend soll die Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Abklärungen mit dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn haben ergeben, daß eine Eintragungspraxis gegenüber 1924 flexibler geworden ist.

Um dem Selbstverständnis der Mitglieder und des Vorstandes, die sich als Mitglieder bzw. Vorstand der bei der Weihnachtstagung begründeten Gesellschaft betrachten, Rechnung zu tragen und um klare Verhältnisse zu schaffen, beabsichtigen wir, im weiteren wie folgt vorzugehen: Wir wollen den heute bestehenden Verein, der ursprünglich Johannisbauverein hieß und der seit dem 8. Februar 1925 den Namen <Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft> trägt und dessen Statuten beim Handelsregister eingetragen sind, mittels Aufnahme (Absorption) in den zu Weihnachten 1923 begründeten Verein auflösen. Mit dieser unserer Intention möchten wir bekräftigen, daß wir die Mitglieder immer als Mitglieder der bei der Weihnachtstagung begründeten Gesellschaft betrachtet haben.

Nach diesem vorläufigen Ergebnis können dann die Statuten im Hinblick auf eine konstitutionelle Erneuerung erprobt und bearbeitet werden.

Wir wollen mit diesen Schritten die Intentionen Rudolf Steiners, ebenso wie den geistigen und menschlichen Strom, der sich im Laufe des 20. Jahrhunderts mit dem Weihnachtstagungsimpuls verbunden hat, bekräftigen. Über die weiteren Vorgänge im nächsten Arbeitsjahr werden wir die Mitglieder jeweils informieren.

Dornach, 23. März 2002                                                                                              

Der Vorstand am Goetheanum    

               

3) Erklärung des Vorstands am Goetheanum zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2005 bezüglich der vereinsrechtlichen Existenz der „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung)“

 

I

Am 23. März 2002 haben wir unsere Initiative bekanntgegeben, eine gesunde konstitutionelle Grundlage für die Weiterentwicklung der Anthroposophischen Gesellschaft zu schaffen (siehe Nachrichtenblatt (NB)17/2002). Wir haben diese Initiative ergriffen, weil die Verfassung als nicht genügend klar empfunden wurde und daher die Konstitutionsfrage immer wieder neu gestellt worden war. Es gab die unterschiedlichsten Auffassungen, insbesondere zur rechtlichen Existenz des 1923 gegründeten Vereins. Auch ein von Prof. Dr. H.M. Riemer im März 2000 erstelltes Gutachten (NB 3/2000), das diese Existenz verneinte, blieb umstritten. Die Stimmung und die anthroposophische Arbeit in der Gesellschaft wurden dadurch beeinträchtigt.

Unsere Initiative ging von der von Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung vollzogenen vereinsrechtlichen Gründung der Anthroposophischen Gesellschaft vom 28. Dezember 1923 aus, d.h. von der selbständigen vereinsrechtlichen Existenz dieser Gesellschaft von 1923. Vorausgegangen war die Arbeit der im Jahre 2000 entstandenen Konstitutionsgruppe, die nach eingehender Untersuchung mehrheitlich zu dem Ergebnis kam, daß in den Vorgängen von 1924 und 1925 keine Hinweise für eine vereinsrechtliche Auflösung der Gesellschaft von 1923 zu finden sind (NB 20 und 26/2001). Auf dieser Grundlage sind Prof. Dr. Andreas Furrer und Dr. Jürgen Erdmenger gebeten worden, ein weiteres Gutachten zu erstellen. Ihr Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß 1925 ein Verbund der beiden bestehenden Vereine, aber keine Fusion beschlossen wurde (NB 18/2002).

Dieses Gutachten machte es möglich, die Konstitution, d.h. die Verfassung der Anthroposophischen Gesellschaft mit ihrer Hochschule, rechtlich direkt auf die Gründung von 1923 zu beziehen. Dieser Bezug war für uns deswegen wichtig, weil Rudolf Steiner während der Weihnachtstagung 1923 die Aufgabe der Anthroposophischen Gesellschaft klar beschreibt: „die denkbar größte Öffentlichkeit zu verbinden mit echter, wahrer Esoterik“. In der Gründung hat er diese Verbindung vollzogen. Er hat eine Gesellschaft nach Schweizeri­schem Vereinsrecht gegründet und in diese Gesellschaft die Freie Hochschule für Geisteswissenschaft eingestiftet. Darauf wollten wir aufbauen. Mit der am 28./29. Dezember 2002 vollzogenen außerordentlichen Mitgliederversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft von 1923 wurde diese Arbeitsrichtung des Vorstandes bestätigt und der erste Schritt zu der geplanten Gesundung der konstitutionellen Grundlage getan (NB 3/2003). Dabei wurde auch der Name der Gesellschaft von 1923 in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung)“ geändert. Die überwältigende Mehrheit der Teilnehmer hat zu den Statuten von 1923 Ergänzungen beschlossen, mit denen die vom Vorstand vorgeschlagene Eingliederung des Vereins „Allgemeine Anthroposo­phische Gesellschaft“ in die Gesellschaft von 1923 ermöglicht werden sollte. Diese Beschlüsse sind in den Versammlungen vom 15. und 16. November 2003 nochmals bestätigt worden (NB 48/2003).

Durch die Klagen der beiden Klägergruppen und die nachfolgenden Gerichtsverfahren ist die weitere Ausführung des ursprünglichen Planes zur Bereinigung der Konstitution in Frage gestellt worden. Das Obergericht des Kantons Solothurn ist in seinen beiden Urteilen vom 12. Januar 2005 zu dem Schluß gekommen, daß die Anthroposophische Gesellschaft von 1923 am 8. Februar 1925 als eigenständiger Verein zu existieren aufgehört hat, weil sie durch <konkludente Fusion> von dem 1913 gegründeten ehemaligen Bauverein absorbiert wurde, der in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ umbenannt wurde. Das Obergericht ist damit der von Prof. Riemer in seinem früheren Gutachten vertretenen Auffassung gefolgt. Es hat zugleich die von der einen Klägergruppe vertretene Meinung ausdrücklich verworfen, der Verein von 1923 sei durch Untätigkeit spurlos untergegangen. Der Vorstand hat sich nach reiflicher Überlegung und Beratung innerhalb des Hochschulkollegiums und mit der Konferenz der Generalsekretäre entschlossen, gegen die Urteile keine bundesgerichtlichen Rechtsmittel einzulegen. Sie erhalten damit Rechtskraft. Es wird somit in rechtlicher Hinsicht abschließend und auch für die Zukunft bindend von der schweizerischen Gerichtsbarkeit festgestellt: Der Verein, den Rudolf Steiner am 28. Dezember 1923 gegründet hat, der damals aber nicht ins Handelsregister eingetragen werden konnte, wurde am 8. Februar 1925 in den Verein von 1913 hineinfusioniert. Er wurde dadurch als eigenständige Körperschaft nach schweizerischem Vereinsrecht aufgelöst.

 

II

Wir hatten bei der Entscheidung, nicht in Berufung zu gehen, mehrere Gesichtspunkte abzuwägen: Die endgültige Klarstellung, daß der 1923 an der Weihnachtstagung gegründete Verein in rechtlicher Hinsicht nicht mehr existiert, ist bedauerlich und bedeutet für die anthroposophische Bewegung einen Verlust. Wir meinen, daß die von uns vor dem Obergericht vertretene Rechtsauffassung der Fortexistenz des Vereins von 1923 gut begründet ist. Das Gericht hat in seinen Urteilen keine näheren rechtlichen Argumente genannt, warum es dieser Auffassung nicht gefolgt ist. Eine Anrufung des Bundesgerichtes wäre damit möglich.

Diese Berufung birgt aber ein erneutes Prozeßrisiko- in sich. Der bisherige Prozeßverlauf in erster und zweiter Instanz macht deutlich, daß die Gerichte das Hauptgewicht auf die vereinsrechtlich relevanten Handlungen und Äußerungen der Beteiligten von 1925 bis Ende der 90er Jahre legen. Es ist nicht zu leugnen, daß seit 1925 keine formellen Versammlungen des 1923 gegründeten Vereins mehr stattgefunden haben, obwohl allein daraus nicht auf die Auflösung geschlossen werden kann. Außerdem ist zu bedenken, daß die zum Teil unrichtigen Tatsachenfeststellungen des Obergerichts aus prozeßrechtlichen Gründen vor dem Bundesgericht nur noch beschränkt gerügt werden können. Weiterhin muß die negative Wirkung bedacht werden, die eine weitere Prozeßführung in der Öffentlichkeit und in der Gesellschaft selbst hervorruft. Es geht uns als Vorstand aber hauptsächlich darum, zu der Frage der Existenz des Vereins von 1923 Klarheit zu erlangen. Mit unserer Auffassung wollen wir nicht um jeden Preis „Recht behalten“.

Die gewünschte Klarheit erlangen wir jetzt mit der Rechtskraft der Urteile des Obergerichts, wenn auch anders, als ursprünglich erhofft: Mit der Durchfüh­rung einer Fusion durch Absorption des Vereins von 1923 in den heutigen Verein „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ ist festgestellt, daß die Weihnachten 1923 begründete Gesellschaft in vereinsrechtlicher Hinsicht aufgegangen ist in den weiterbestehenden Verein von 1913. Wir sind der Überzeugung, daß unabhängig von diesem Prozeßausgang der geistige Impuls der Weihnachtstagung ungebrochen fortlebt. Aus diesem Impuls heraus können und wollen wir gestalten. Da sind wir frei, die Arbeitsformen zu bilden, die dem Geist der Weihnachtstagung entsprechen. Die vereinsrecht­liche Auflösung müssen wir hinnehmen, die geistige und soziale Existenz ist unangefochten.

 

III

Wie kann nun die Gesellschaft in Zukunft gestaltet werden? Im Vordergrund wird unsere Bemühung stehen, eine lebendige anthroposophische Arbeit in Hochschule und Gesellschaft zu fördern. Das wird nach wie vor unser Hauptziel sein und darf nicht durch eine weitere Konstitutionsdebatte beeinträchtigt werden. Wir haben den Verein von 1913, der dem Leben der Anthroposophischen Gesellschaft und der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft durch Jahrzehnte hindurch gedient hat. Diese Tatsache sollten wir schätzen. Mit unserer Initiative von 2002 war verbunden, daß wir die Statuten von 1923 als rechtlich relevante Lebenswirklichkeit sehen wollen. Rudolf Steiner hat dem Vorstand die Aufgabe gegeben, diese Statuten zu realisieren.

Daran gilt es fruchtbar weiterzuarbeiten. Natürlich werden wir die 2002 begonnene Bereinigung der Konstitution mit Besonnenheit fortsetzen. Das Ziel einer klaren Verfassung auf der Basis des in der Weihnachtstagung 1923 Gewollten bleibt bestehen. Dabei ist insbesondere der Verankerung der Hochschule innerhalb der Anthroposophischen Gesellschaft große Aufmerksamkeit zu schenken. Wir möchten den Mitgliedern danken, daß sie uns auf diesem Weg ihr Vertrauen schenken.

Dornach, den 19. März 2005

 

14) Literaturangaben und Literaturhinweise

Literaturangaben

1    Korrespondenz, Sonderhefte zu  “Mitteilungen aus der anthroposophischen Arbeit in Deutschland” (4 Hefte)

2    Magdalena Zoeppritz. Dokumente und Stimmen zur Konstitutionsfrage der Anthroposophischen   Gesellschaft, Dossenheim 2002

3   G. v. Beckerath, “Die Anthroposophische Gesellschaft als lebendiger Leib für die anthroposophische Bewegung“, Info 3 7/8 1986, S. 14

4    Hans Mrazek, Protokoll der GV von 1963, NB 05.05.63, Nr.18 Seite74-78

5    Antwortbrief vom eidg. Amt für das Handelsregister an Emil Stöcklin, 18.04.63
6    Karl Buchleitner, In “Das Schicksal der anthr. Bew. und die Katastrophe Europas”, S. 192, Novalis Verl. 1997

7    Manfred Leist, Zum 8. Februar 1925, NB 12.02.89 Nr. 7 Seite 25-33

8    J.E. Zeylmans van Emmichoven, “Wer war Ita Wegman, eine Dokumentation”. Edition Georgenberg, 1992

9    Michaela Glöckler, Die Allg. Anthr. Ges. Und der 8. Februar 1925, NB 15.08.93, Nr.33/34, Seite 177-184

10 Wilfried Heidt, “Muß die Allg. Anthr. Ges. Neu begründet werden?” NB 16.02.97, Nr. 46

11 Paul Mackay, “Zur Konstitution” kommneter & auf dem Zwischenbericht, NB 06.12.98, Nr. 49 S. 35

12 Zwischenbericht der Arbeitsgruppe zur Konstitution der AAG, Mitteil. der anthr. Arbeit in D. 1998/ 206, S.347-352

13 Das Vorgutachten Prof. Hans Riemer, durch Paul Mackay, NB 07.11.99 Nr. 45 Seite 316

14 Urteilsgrundlagen herausgegeben u.a. von Gerhard von Beckerath, November 1999

15 Antrag Nr. 11 für die GV 2000, NB 05.03.00 Nr.10, Seite 62/63

16 Riemer-Gutachten, NB 02.04.00 Nr. 14, Seite 104 

17 Anträge für die GV von 2000, NB 05.03.00 Nr. 10 Seite 58-64

18 Mannheimer Ergebnis, NB 13.05.01 Nr.20/ Deutsche Mitt. Nr. 217, Michaeli 2001 Seite 237-241

19 Anträge der Gruppe der GWT für die GV von 2000, 2001 wiederum abgedruckt im NB Nr. 9/2001, Seite 62-68

20 Anträge auf Nichteintreten im Kurzprotokoll genannt (Alexander Overhage), NB 14.03.00 Nr. 20, Seite 151

21 Bericht der Auflösung der Arbeitsgruppe zur Konstitution, NB September 2002, Nr. 36 Seite 237

22 Interview von Sebastian Jüngel mit dem Vorstand, NB 13.10.02 Nr. 42, Seite 284-288

23 Hermann Ludwig “vom Vorgehen des Dorn. Vorstandes im Konstitutionsproblem Novalis 1/2004, Seite 88.

24 Gutachten Furrer/Erdmenger, NB April 2003 Nr. 18, Seite 129-134

25 Bericht von Sebastian Jüngel über die Informationssperre, NB 03.11.02 Nr. 45 Seite 2

26 Einladung zur ao GV 2002, NB 03.11.02 Nr. 45 Seite 3-8

27 Doris Orsan, Gelebte Weihnachtstagung, Ostern 2003, J.10/3 Seite 60-64

28 Einladung  zur G.V November 2003, NB Nr. 40/2003, Seite 2-10

29 Brief vom Vorstand. Irriges über Konstitution und “Werbung” für Anwaltskosten, NB 13/2004, S.1-3

30 Rechenschaftsbericht  von Paul Mackay, NB 18.05.03, Nr. 20, Seite 5-6 

31 Allererste Aufsatz im Nachrichtenblatt, NB 13.01.24, Nr.1 Seite 1

32 die 3. a.o. GV des Bauvereins, 29 Juni 1924, Seite …, GA 260a, 19872, Seite 503

33 Emil Leinhas, Mitt. aus der anthr. Bewegung i/d Schweiz, 1963, Michaeli, Seite 12

34 Protokoll der GV von 1935, NB 19.05.35 Nr. 20 Seite 82

35 Günther Wachsmuth in “Notwendige Abwehr”, NB 13.04.50 Nr. 18 Seite 84

36 Lüders-Gutachten, VGD Forum Nr. 5, 1985, Seite 25-28

37 Manfred Leist „Zum 8. Februar 1925“, NB 12.02.89 S. 25-33

38 Bericht von Justus Wittich in Korrespondenz Nr. 4, S. 1

39 Klageschrift von RA Thaler, Zeitschrift „Gelebte Weihnachtstagung“, Pfingsten 2005, S. 19-79

40 J.W. Ernst „Über den Ursprung der sogenannten „Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“, 1980

41 Interview von Sebastian Jüngel mit Paul Mackay, NB Nr. 15 /2006, Seite 6

42 In der Mitteilung des Vorstandes im NB von 7 April 2006

43 In Forum der “Symptomatologischen Illustrationen” Nr. 71 herausgegeben von W. Lochmann

44 Mitteilung des Vorstandes NB 18 April 1998

45 Erklärung des Vorstands 23 März 2002 NB

46 Erklärung des Vorstandes 19 März 2005 NB

 

Literaturhinweise

 

Es werden hier nur die größeren Darstellungen genannt, in Form von Büchern und Broschüren im A4-Format.

1) Korrespondenz zur Konstitutionsfrage der Allgemeinen  Anthroposophischen Gesellschaft 1998- 2002

Zeitschrift A-4 Format, rund 120 Seiten pro Heft, Heft 4 70 Seiten, 4 Sonderhefte der Mitteilungen aus der anthroposophischen Arbeit in Deutschland.

2) Sebastian Boegner, 100 Seiten

Wie wollte Rudolf Steiner die “einheitliche Konstituierung” erreichen? Manuskriptdruck Herausgegeben von der Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland e.V., Frankfurt a/M, 2003

3) Karl Buchleitner, 224 Seiten

Das Schicksal der anthroposophischen Bewegung und die Katastrophe Mitteleuropas. Novalis Verlag, Schaffhausen, 1997

4) Wilfried Heidt,  375 Seiten

Wer ist die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft?, Edition Medianum, Achberg, 1998     

5) Rudolf Menzer, 301 Seiten
Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft von Weihnachten 1923 und ihr Schicksal, Lochmann Verlag, Basel 2006

6) Rudolf Saacke,

Die Formfrage der Anthroposophischen Gesellschaft und die Innere Opposition Gegen Rudolf Steiner, 163 Seiten, Verlag Geisteswissenschaftliche Dokumentation, Pyzdry Polen, 2000

7) Magdalena Zoeppritz,

Dokumente und Stimmen zur Konstitutionsfrage der Anthroposophische Gesellschaft. Eine annotierte Bibliographie. Manuskriptdruck, M. Zoeppritz, Dossenheim 2002, 430 Seiten

 

Autor dieses Aufsatzes:

Mees Meeussen, Weihnachten 2009
meesmeeussen@hotmail.com