Das Blaue Buch

 

 

Zur Vorbereitung der „Außerordentlichen Mitgliederversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft am 28. und 29. Dezember 2002 gab der Vorstand des Vereins AAG eine Art Begleitbuch heraus. Es besteht aus drei Teilen und ist in mehrfacher Hinsicht hochinteressant.

 

Ø      Teil 1 umfaßt

-         die Einladung zu dieser Versammlung und

-         eine sogenannte „Vollfassung“ von „Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft (Weihnachtstagung) – mit den vorgeschlagenen Ergänzungen“ (Seiten 1 bis 8)

Ø      Teil 2 beschreibt den geplanten „Ablauf der Versammlungen am 28. und 29 Dezember 2002 am Goetheanum, Dornach“ (Seiten 1 bis 10)

Ø      Teil 3 umfaßt die zugelassenen Anträge (Seiten 1 bis 152). Es ist dies der bei weitem größte und auch interessanteste Teil des Begleitbuchs zur Versammlung mit den Anträgen der insgesamt 36 Antragsteller gemäß folgender Aufstellung:

 

 

Es stellt sich hier die Frage, worauf diese Anträge wohl hinauslaufen mögen. Was mag diese 36 Mitglieder der AAG, deren Anträge dieser AAG-Vorstand, der glaubt als Repräsentant der Weihnachtstagungsgesellschaft von 1923 auftreten zu dürfen, die bereits 1925 von den durch Rudolf Steiner in den Vorstand dieser AG berufenen 5 Persönlichkeiten zum Verduften gebracht worden ist.

 

Für Leser, die sich für die Geschichte der anthroposophischen Gesellschaft näher interessieren, dürfte es sich lohnen, diese Antragssammlung eingehender zu studieren. Diese hier vollständig wiederzugeben, würde den Umfang unserer Internetpräsenz bei weitem übersteigen. Wir haben Mees Meeussen darum gebeten, ein paar aus seine Auffassung von Sinn und Bedeutung dieses „Blauen Buchs“ im nachfolgenden Beitrag zusammenzufassen.

 

Wir möchten zudem darauf hinweisen, daß es sich für Mitglieder, die sich ein umfassenderes Bild von der Stimmungslage und den wahrgenommenen Problemen  in der AAG machen möchten, dieses „Blaue Buch“ eine reichhaltige Fundgrube darstellt. Wir sind auch bereit, dieses „Blaue Buch“ als PDF-Datei online oder als Druckwerk (gegen Unkostenbeteiligung) auf Papier verfügbar zu machen. Unsere Kontaktdaten finden Sie im Impressum, Teil 5 dieser Ausgabe.

 

Die Versammlung war von Paul Mackay sorgfältig geplant worden und nichts hat er dem Zufall überlassen. Angefangen vom Termin 28. und 29. Dezember 2002 – auf den Tag genau 77 Jahre nach dem Tag, als der damalige Rest-Vorstand die zwei Jahre zuvor neubegründete Anthroposophische Gesellschaft zum „Verduften“ gebracht hatte, über die Verteilung der „Blauen Bücher“ erst unmittelbar vor Beginn der Versammlung, so daß niemand die Möglichkeit hatte, sich mit dem Inhalt diese über 170 Seiten fassenden „Versammlungsführer“ vertraut zu machen, dann weiter zu der Maßnahme, jeden Teilnehmer an der Versammlung die folgende Erklärung unterzeichnen zu lassen,

 

Dieser Zettel war von denjenigen Mitgliedern auszufüllen,
die in der Versammlung das Stimmrecht ausüben oder
abzustimmen beabsichtigten, wozu einer Teilnehmerkarte
notwendig war, die beim Einlaß vorzuweisen war.

 

in der er, falls er bei der Versammlung „sein Stimm- und Antragsrecht auszuüben“ beabsichtigte, sich ferner damit einverstanden zeigte, die Redezeit bei der Präsentation von Anträgen auf 3 Minuten beschränken zu lassen und was sonst noch alles im Beitrag von Mees Meeussen an erschwerenden Bedingungen für die Mitglieder ausgeführt ist.

 

All diese Maßnahmen hatten einzig zum Ziel, jeglichen Versuch, sich gegen die Durchführungspläne des AAG-Vorstands zu Wehr zu setzen, von vorn herein auszuschalten. Und diese Rechnung Paul Mackays schien zunächst auch voll und ganz aufzugehen.

 

Weit schwieriger war es allerdings, etwaigen Bestrebungen einer Anfechtung der ordnungsgemäßen Durchführung der Versamm­lung und der sich daraus ergebenden Beschlüsse entgegenzu­treten. Zu diesen Anfechtungen kam es dann trotzdem, allerdings ist bisher keinesfalls geklärt, inwieweit es sich bei diesem „Sieg“ der Klägerparteien nicht um einen Pyrrhussieg gehandelt hat. Diese interessante Frage wird noch näher zu untersuchen sein.

 

Stand der Dinge heute ist es offensichtlich, daß sich im Grunde nichts zum Besseren verändert hat. Die Spitze der Hierarchie konnte Ihre Position nicht nur halten, sondern sogar noch ausbauen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der Bericht vorliegende von Mees Meeussen in dieser Ausgabe manchem Mitglied vielleicht doch die Augen wird öffnen können. Die Zeichen dafür stehen durchaus günstig.

 

Rudolf Saacke

im Januar 2010

 

 

Anmerkungen von Mees Meeussen zum

 

„BLAUEN BUCH“

Allgemeine Bemerkungen

An Hand dieses Versammlungsführers lassen sich interessante Einblicke gewinnen in die damaligen Absichten des selbsternannten „Vorstands“ der „AAG(WT)“.

 

Beim kürzlichen Durchblättern, fiel mir erneut auf, wie schwerleserlich der Inhalt angelegt worden ist. Wiederum war mir nicht klar wo ich bestimmte Teile zum Ablauf der Versammlung finden konnte.

 

Das erste Teil war den Mitgliedern am 22. Oktober im Voraus bekannt gegeben worden. Es enthielt die Einladung und die geplante Neufassung der Weihnachtstagungsstatuten.

 

In der Einladung hieß es, daß man durch vorzeigen der „Rosa Karte“ sich ausweist, Mitglied der Weihnachtstagungsgesellschaft zu sein. Im zweiten Teil, wo die Anträge für und den Ablauf der Versammlung beschrieben wurden, findet man jedoch keinen Hinweis, was der „Vorstand“ in der Praxis geplant hatte, nämlich, daß man einen Zettel ausfüllen mußte und zusätzlich noch erklären mußte, ob man sich als Mitglied der Gesellschaft von 1923 verstehe oder nicht. Wenn nicht durfte man nur als Gast anwesend sein. Viele Mitglieder empfanden dies als Nötigung. Diese Prozedur wurde erst in der Vorversammlung bekannt gegeben.

 

Im zweiten Teil wurden die „zugelassenen“ Anträge aufgelistet und der definitive Ablauf der Versammlung beschrieben. Das erste was ins Auge stach, war die Umänderung der Tagesordnung.

Die ersten zwei Punkte dieser Tagesordnung waren nun nicht mehr Bestandteil der eigentlichen Versammlung, sondern wurden als „Vorversammlung“ deklariert. In die Auflistung der Anträge wurden nur diejenigen Anträge berücksichtigt, die durch den „Vorstand“ nach Rücksprache mit dessen Rechtsberatern „zugelassen“ worden waren. Das heißt, der „Vorstand“ hatte nicht nur die rechtlich nicht taugliche Anträge abgewiesen, nein, bei der Beurteilung hieß es sehr oft in dem Begleitschreiben des „Vorstandes“ beispielsweise “Ihr Antrag kann nicht behandelt werden, weil er sich nicht bezieht auf eine der Beschlußvorlagen der Tagesordnung.“

 

Im dritten Teil wurden dann 104 Anträge, gestellt von 44 Mitgliedern (der AAG) abgedruckt.

Von diesen 104 Anträgen wurden nur 44 „zugelassen“ (42% der Gesamtanträge), davon  waren insgesamt  17 Anträge auf „nicht eintreten“, gestellt von 20 Personen (also rund 45% der Antragsteller hatte ein Antrag auf nichreintreten eingebracht!)

 

Die ersten zwei Teile waren unterzeichnet mit dem Namen der Vorstandsmitglieder, als <Der Vorstand am Goetheanum>. Diese Umschreibung ist zweideutig und vage, anscheinend aber absichtlich so gewählt, um nicht schreiben zu müssen, „Der Vorstand der AAG(WT)“, was er ja noch nicht war.

 

Im 2. Teil wird dann lakonisch bei Tagesordnungspunkt 2, Seite 1 mitgeteilt:

„Der Tagesordnungspunkt 2 (Bericht des Vorstands zum Konstitutionsprozeß, zur Vorstandswahl zu den Ergänzungen der Statuten mit Aussprache) ist während der Vorversammlung, die am Vormittag und in der ersten Hälfte des Nachmittags stattgefunden hat, bereits behandelt worden. Daher kann nunmehr unmittelbar auf den Tagesordnungspunkt 3 eingetreten werden.“ Das hatte jedoch juristische Konsequenzen, denn alle wichtigen zu behandelnden Anliegen wurden dadurch juristisch von der Behandlung in der Versammlung ausgeklammert. Erst im Nachhinein wurde das vielen Mitgliedern klar.

 

Daß es dem „Vorstand“ offensichtlich gar nicht um eine ausgewogene Neustrukturierung der Weihnachtstagungsgesellschaft mit angepaßten Statuten ging, wurde schon klar durch die Aussagen die der „Vorstand“ nicht aufrecht hielt. Das war nämlich, angeblich in Phase 1 zu realisieren, was bedeutet hätte, nur die Handlungsfähigkeit des Vorstandes wiederherzustellen, mit einem Minimum an Änderungen. Es hieß:

„So wenig wie möglich, so viel wie notwendig“. Zu gleicher Zeit aber sieht man in den Beschlußvorlagen Änderungsvorschläge, die damit nichts zu tun hatten, die aber bei Annahme ausschließlich die Rechte der Mitglieder beschneiden würden.

 

Eine rechtliche Verirrung, wobei man offenbar mit Absicht einen Paragraphen des schweizerischen ZGB mißintepretierte, wird weiter unten noch besprochen werden.

 

Auch  in verschiedenen Antwortbriefen des „Vorstandes“ wird schon im voraus mitgeteilt, daß die Anträge den Mitgliedern erst in der Versammlung bekannt gegeben werden würden.

 

In dieser kurzen Beschreibung der Tatsachen finden sich schon so viele rechtliche Untauglichkeiten, sodaß die ganze Versammlung ohnehin als juristisch ungültig anzusehen war. Die Fehler waren u.a.:

 

1)     Der Vorstand versteht sich schon vor der Nominierung als „gewählter“ Vorstand der AAG(WT).

2)     In der Praxis hatte man sich noch zusätzlich auszuweisen durch das Ausfüllen einer Erklärung, was nicht vorher bekanntgegeben  und von vielen als Nötigung empfunden wurde.

3)     Umänderung der Tagesordnung, wobei dann die ersten zwei Traktanden in eine Vorversammlung verlegt wurden und so außerhalb der Versammlung abliefen. Außerdem wurde einfach in einer Notiz (S.1, 2. Teil) festgehalten, daß man, da der Punkt

2 der Tagesordnung schon in der Vorversammlung behandelt werden sollte, sogleich mit Traktandum 3 beginnen könne.

4)     Das Vorhaben, die Anträge erst am Anfang der Versammlung bekannt zu geben.

5)     Nur Anträge zuzulassen, die sich auf die aufgelistete Tagesordnung bezogen.

6)     Misinterpretation des Paragraphen 10 Absatz 3 der schweizerischen ZGB

 

Nebenbei werden dann noch autoritäre Hinweise an die Mitglieder erteilt. Nämlich:

 

Ø      Keine Rede sollte länger als 3 Minuten dauern.

Ø      Wenn schriftliche Unterlagen im Blauen Buch bereits abgedruckt worden seien, man auf seine Rede verzichten solle.

Ø      Für Voten solle man Formulare „Wortmeldungsformulare“ verwenden und das Thema benennen.

Ø      Eine schriftlich beantragte Wortmeldung war vom Versammlungs­leiter zu genehmigen.

 

 

Antragsbeispiele aus dem Blauen Buch

 

Die Antragsteller kann man in vier Kategorien einteilen

 

Ø      8 bekannte Dissidenten

Ø      5 Mitglieder aller Konstitutionsarbeitsgruppen Vorstandsmit­glieder der 3 Landesgesellschaften

Ø      17 Unbekannte Mitglieder

Ø      2 Mitglieder der Gruppe GWT

 

Aus der Vielfalt an Anträge, werden hier 5 ausgewählt, die die Verfahrensweise des „Vorstandes“ besonders deutlich illustrieren.

 

1) Der Antrag der beiden Juristen der 1. Konstitutionsarbeit­sgruppe, R. Eichholz und D. Spitta (S.24-29) ging eine kritische Note voran, in der es heißt:

„In der Nachbesinnung zu unserer Sektionstagung Ende November haben wir uns - schweren Herzens - entschlossen, den als Anlage beigefügten Entschließungsantrag einzubringen. Wir sind zu der Überzeugung gekommen, daß das vorgesehene Verfahren zu so zahlreichen und fortdauernden Auseinandersetzungen führen wird, daß wir dem weiteren Vorgehen eine Andere Wendung geben möchten.“ Die Entschließung beinhaltete verschiedene Anregungen, das Konstitutionsproblem zu lösen, die Bildung einer Arbeitsgruppe usw. Im Antwortbrief des Vorstands wurde dazu mitgeteilt, der Antrag könne nicht angenommen werden weil er sich nicht auf einen der Punkte der Tagesordnung bezöge.

Daraufhin schrieben die Antragssteller, der Antrag bezöge sich sehr wohl auf Tagesordnungspunkte, änderten den Antrag in zwei Alternativanträge um. Diese wurden nun akzeptiert und zur Abstimmung gebracht.

 

2) Zwei renommierte Mitglieder, die beide Mitglied in der 3. Konstitutionsarbeitsgruppe waren, G. v. Beckerath und G. Röschert, zusammen mit Altrichter E. Krauss und Frau B. von Pokrzywnicki (s. S. 105-111) beantragten 3 Anträge und 7 Eventualanträge. Der wichtigste war der 1. Antrag, wobei die Versammlung sich als eine Versammlung der AAG verstehen sollte. Als Antwort erhielten die Antragsteller die Mitteilung, daß nur drei Anträge zugelassen seien. Der oben erwähnte Antrag wurde abgelehnt. Zuvor wurde G. v. Beckerath durch das Sekretariat am Goetheanum mitgeteilt, es sei keineswegs an einer Veröffentlichung der Anträge vor der Versammlung gedacht, diese wollte man den Mitgliedern erst bei der Versammlung bekannt geben. Daraufhin schrieb G. v. Beckerath, ein solches Vorgehen sei nicht rechtens, laut eineingeholter Rechtsauskunft. Die Antragsteller schrieben daraufhin, sie hielten alle ihre Anträge aufrecht, und erhielten dann als Antwort, daß nicht vom 1. Schreiben abgewichen werden könne.

Zusatz: Am Schluß der Versammlung kündigte Herr v. Beckerath seine Mitgliedschaft.

3) H. Ludwig (S.86-96) [dessen Aufsatz in Novalis in meinem Text „Die verhinderte Diskussion“ referiert wurde] sandte 3 Anträge für die Versammlung 2002 ein. Sein 1. Antrag war gleichlautend mit dem 1. Antrag aus 2) dieser wurde also auch nicht zugelassen. In einer längeren Begründung versuchte H. Ludwig zu erklären warum das Vorgehen des Vorstandes in Sachen der 3. Arbeitsgruppe sehr zu tadeln war. Er schrieb: „Hinter dem Rücken der meisten übrigen Gruppenmitglieder bereitete der Vorstand seine Erklärung vom 23.03.02 vor, mit der er, für jene völlig überraschend, den schon erreichten Konsensboden verließ und die Konstitutionsgruppe dadurch sprengte.“ Weiter erklärt er, daß ein solches Vorgehen einen doppelten Rechtsbruch darstelle. In dem Antwortbrief wurde nur der 2. Antrag zugelassen, ein Antrag auf nicht eintreten. Der letzte wurde abgelehnt, weil er sich nicht auf einem Tagesordnungspunkt bezöge. Herr Ludwig wehrt sich nun kräftig indem er schreibt:

“Sie setzen mit Ihrer Einladung die Existenz der WTG [Weihnachtstagungsgesellschaft von1923, Anm. Red.] voraus und nötigen alle Mitglieder der eingetragenen Gesellschaft, mit dem Vorzeigen der rosa Karte ihre Ansicht von der noch-bestehen der WTG zu bestätigen. Wer die Existenz der WTG verneinen muß oder noch kein endgültiges Urteil darüber hat, kann dies nur noch in der angesetzten Mitgliederversammlung mit gestaltender Einflußmöglich­keit geltend machen. Mit dem Betreten des Versammlungssaales wird er aber  gezwungen, sich diesen Schritt als Anerkennung der Existenz der WTG auslegen zu lassen. Welch eine diabolische Falle! Welch ungeheuere geistige Nötigung, die Sie da ausüben! Wie können Sie glauben, daß daraus etwas spirituell und sozial Gutes für die Anthroposophische Gesellschaft entstehen kann!“

Der 1. Antrag wurde dann noch einmal geändert und der 2. Teil als Nichteintretensantrag zugelassen.

 

4) Das Ehepaar Kohr (S. 75 - 81), beide Mitglieder der Gruppe GWT, reichen ein Schreiben für die  außerordentliche Generalversammlung ein mit Vorschlägen für die Versammlung. In rechtlicher Hinsicht kann man sich vorstellen, daß der „Vorstand“ hier zu verstehen gibt, daß diese Anregungen nicht als Anträge gelten können. Trotzdem hält das Ehepaar fest an diesen. Der folgende Antwortbrief des „Vorstandes“ ist ziemlich undeutlich, weil nun hier auch gesagt wird, laut Paragraph 67 Absatz 3 müßten diese Bestimmungen explizit  in den Statuten der AG enthalten sein. Da sie es nicht seien, könne auch nicht abgestimmt werden. Ob nun mit diesen Bestimmungen die Anregungen des Ehepaars gemeint sind, bleibt jedoch undeutlich. Die Anträge wurden nicht zugelassen. Der Paragraph 67, Absatz 3, wird unten noch weiter ausgeführt werden.

 

5) Frau U. Piffaretti (S.101-102), Mitlgied des Vorstandes in der Antroposophischen Gesellschaft in der Schweiz, stellte folgenden Antrag.  „Anträge können sich nur auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Beschlußfassung in der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten sind.“ In ihrer Begründung heißt es:

„In Beschlußvorlage 10 wird vorgeschlagen, bei Artikel 10 einen Absatz 6 hinzuzufügen, der die Angelegenheiten aufzählt, wozu Beschlüsse ausschließlich von der Generalversammlung gefaßt werden können. Wenn davon ausgegangen wird, daß Beschlußvorlage 10 angenommen wird, dann müßte der letzte Satz dieser Beschlußvorlage sich auf diese beschlußfähigen Angelegenheiten beziehen. Bei Anträgen handelt es sich um das formale Ersuchen, eine Entscheidung in der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Anträge sollten sich deshalb nur auf die (im vorgeschlagenen Absatz 6 des Artikels 10 erwähnten) beschlußfähigen Angelegenheiten beziehen. Im Rahmen des allgemeine Rederechts der Mitglieder können in der Mitgliederversammlung selbstverständlich Anliegen und Anregungen, die nicht Anträge zur Beschlußfassung sind vorgebracht werden.“

Hierbei ist der vorgestellte Satz im Antrag deutlich. Anträge können sich also nur noch beziehen auf die Traktanden, welche einen Beschluß darstellen. Wenn nun dieser Antrag angenommen werden würde, sollte das eigentlich besagen, daß das freie Antragsrecht, das schon durch den Vorschlag des „Vorstandes“ erheblich beschnitten würde, ganz aufgehoben war. Aber in der Begründung kommt nicht deutlich zum Ausdruck ob dies auch wirklich gemeint ist. Denn man kann daraus ableiten, das nur noch abgestimmt werden kann über Gegenständen die abstimmbar sind. Erwartungsgemäß wurde auch dieser Antrag angenommen und so hatte dann die Mitgliedschaft sich selbst entmündigt! Eine unglaubliche Sache. Das mutet zynisch an, weil ja das Rederecht ebenfalls auf 3 Minuten eingeschränkt worden war!!

 

Bei der Versammlung empfahl B. v. Plato der Mitgliedschaft dem Antrag zuzustimmen! In einer noch möglichen Aussprache führte P. Schlegel, Mitglied der Gruppe der GWT, der für jemand  sprach der nicht in der Lage war das zu tun, Folgendes aus: „Er bitte zu bedenken, daß man bei Zustimmung zu dieser Vorlage der eigenen Entmündigung zustimme. Es werde nicht mehr verbindliche auf die Tagesordnung kommen können, was der Vorstand nicht wolle. Die Anthroposophische Gesellschaft  lebe jedoch davon, daß ihre Mitglieder Mitverantwortung trügen.“

 

* * *

 

In diesem Zusammenhang kommt wieder den Paragraph 67 Absatz 3 zum Vorschein. Denn in der Begründung von Beschlußvorlage 10, die Frau Piffartetti ja nennt, heißt es:

„Nach Artikel 67, Absatz 3, ZGB, darf über nicht gehörig angekündigte Gegenstände kein Beschluß gefaßt werden, es sei denn, die Statuten gestatten dies ausdrücklich. Das ist hier nicht der Fall. Daraus ergibt sich, daß sich Anträge nur auf die bekanntgegebene Tagesordnung beziehen können.“ 

 

Im Kommentar des ZGB wird dieser Paragraph jedoch so verstanden, daß es ein Schutz für die Mitgliedschaft sein soll, daß der Vorstand nicht z.B. mit undeutlichen Traktanden wirtschaften kann. Aber auch, daß der Mitgliedschaft eine bestimmte Frist gewährleistet wird, sich gut auf die Vereinsversammlung vorbereiten zu können. Nun aber will der „Vorstand“ seine Handlungsfähigkeit wiederherstellen und deswegen werden die Statuten geändert. Oben zitierte Beschluß­vorlage ist jedoch eine rechtliche Verirrung. Denn worüber geht es hier? Es geht hier um die Fristen für die Einladung zur Jahresversammlung und die der Einreichung der Anträge der Mitglieder.

 

In den WT Statuten ist festgehalten, daß die Einladung für die Jahresversammlung sechs Wochen zuvor bekanntgeben werden soll. Das Einreichen von Anträgen kann noch bis eine Woche vor der Versammlung geschehen. Daraus ist den Schluß zu ziehen, daß in der Tat Anträge innerhalb einer Woche eingeliefert, nicht gehörig angekündigt werden können. Aber das Ziel dieser ganzen Versammlung war doch wohl, bessere Statuten zu erhalten. Warum wurde dann nicht in Anlehnung von Paragraph 7 der Satzung der AAG von 1925, der Inhalt, was Fristen anbelangt, übernommen? Dort ist nämlich festgehalten, daß die Frist zur Einladung der Generalversammlung 6 Wochen ist und die Frist zur Einreichung von Anträge der Mitglieder länger, nämlich 8 Wochen. Dann kann kein Problem entstehen, wie das in Paragraphen 67 Absatz 3 beschrieben ist. Übrigens sind in Paragraph 7 Anträge die sich beziehen auf die Tagesordnung der Generalversammlung bis eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. So entsteht gar kein Problem. Hat das der „Vorstand“ denn nicht gesehen, oder wollte er diesen Paragraphen die Fristen einfach nicht ändern? Hätte er das aber wohl getan, dann wäre das ganze Problem wie es im ZGB beschrieben wurde gar nicht aufgetreten und wäre der einschränkende Vorschlag des „Vorstandes“ die Freiheit der Anträge zu bescheneiden viel deutlicher sichtbar geworden, und es würde der Antrag von Frau Piffarerri viel stärker aufgefallen sein als ein Vorsuch zur Selbstentmündigung der Vereinsversammlung.  

 

Die Beschlußvorlage 10 täuscht vor, daß man keine Änderungen in den WT Statuten selbst vornehmen, sondern nur Änderungen als Absätze zufügen wollte. Sieht man sich nun um in der vom „Vorstand“ gegebenen Liste im 1. Teil des blauen Buches, worin die Statuten so abgedruckt wurden, als seien alle Änderungen angenommen worden, dann fällt auf, daß in der Tat alle Änderungen als Absätze zu den existierenden Artikeln hinzukamen. Nur nicht bei einem, nämlich bei der Beschreibung der Mitgliedsbeiträge. Dort wurde in dem Originaltext geändert, weil das eine rein formale Änderung ist. Warum war so eine Änderung im Originaltext auch nicht möglich für die Änderung der Fristen? Dann wäre, wie schon gesagt, gar kein einschränkender Antragsmodus entstanden und hätte das freie Antragsrecht wäre aufrecht erhalten worden.

 

Dasselbe galt für die außerordentliche Versammlung am 28./29. Dezember 2002. Hätte der „Vorstand“ aus Verantwortlichkeit gehandelt, hätte er gleich wie es in der AAG üblich ist, erst eine formelle Einladung mit Tagesordnung und Statutenänderungsvorschlägen im Nachrichtenblatt abdrucken können mit der Mitteilung, daß zwar eine Einladung für außerordentliche Generalversammlungen der WTG 3 Wochen zuvor bekanntgeben werden soll, man diese aber nun schon 9 Wochen vor dieser Versammlung bekannt gibt, da diese ja eine besondere ist. Man hätte dann sagen können, daß alle Anträge die  innerhalb dieser Frist eingeliefert wurden, noch in der dann endgültigen Einladung 3 Wochen vor die Versammlung mit hätten abgedruckt werden können. Jedoch Anträge die sich bis eine Woche vor der Versammlung einfinden würden nicht mehr berücksichtigen könne. Das aber gesch nicht.

 

 

Facit

Aus dem oben erörterten Text geht eindeutig hervor, daß der „Vorstand“  überhaupt nicht interessiert war an einer guten Neustrukturierung der Weihnachtstagungsgesellschaft und er ausschließlich durch sein eigenes Machtsinteresse geleitet wurde. Das Blaue Buch ist daher ein interessantes Dokument das dieses verkehrte Vorgehen deutlich aufzeigt. Hoffen wir eine solche Katastrophe war nur einmalig und wir können nur Besseres für die Zukunft erwarten.

 

Mees Meeussen.